TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 G307 2010995-2

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67

Spruch

G307 2010995-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Herbert VEIT in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zahl XXXXzu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre h e r a b g e s e t z t wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 04.05.2017 wurde die Ehegattin (damals noch Lebensgefährtin, in der Folge: LG) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA, RD OÖ) zu den persönlichen, integrativen und finanziellen Verhältnissen des BF befragt.

2. Am selben Tag wurde auch der BF erstmalig zu seinen persönlichen, beruflichen und integrationsrelevanten Verhältnissen vor dem BFA befragt.

3. Am 09.07.2018 erfolgte eine neuerliche Befragung der Frau des BF, am 07.08.2018 wurde der BF ein weiteres Mal vor dem BFA einvernommen.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 24.09.2018, dem BF persönlich zugestellt am 27.09.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt (Spruchpunkt II.).

5. Mit Schreiben vom 23.10.2018, beim BFA eingebracht am 24.10.2018, erhob der BF durch den im Spruch angeführte Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Ferner übermittelte der BF dem BFA eine weitere, mit seiner Unterschrift versehene und mit 24.10.2018 datierte Beschwerde, welche beim BFA am selben Tag eingebracht wurde.

Im Rechtsmittel des Anwalts wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder diesen, gegebenenfalls nach berichtigender des maßgeblichen Sachverhaltes ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend aufzuheben, dass das Aufenthaltsverbot auf ein Jahr herabgesetzt werde. In dem vom BF selbst unterfertigten Rechtsmittel beantragte dieser die angemessene Herabsetzung der Aufenthaltsverbotsdauer, in eventu die gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes.

6. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 29.10.2018 vorgelegt und langten dort am 31.10.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kosovarischer Staatsbürger, mit der am 05.08.1988 geborenen, ungarischen Staatsbürgerin XXXX seit XXXX verheiratet und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger und hat mit dieser einen am XXXX in XXXX geborenen Sohn namens XXXX, der die ungarische Staatsbürgerschaft besitzt. All diese Personen wohnen im gemeinsamen Haushalt. Die Gattin des BF besitzt aufgrund ihrer EU-Bürgerschaft ein Daueraufenthaltsrecht. Sie ist seit XXXX2018 arbeitslos und bezog bis XXXX2018 pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Frau des BF in der Lage wäre, für den gesamten Unterhalt der Familie aufzukommen.

1.2. Der BF stellte am 07.03.2014 in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Die gegen den daraufhin ergangenen, negativen Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 02.10.2014 zu Zahl G307 2010995-1/3E rechtskräftig abgewiesen. Etwa zwei bis drei Wochen danach begab sich der BF nach Deutschland und reiste Mitte 2016 wieder nach Österreich zurück. Am XXXX2017 wurde der BF von Beamten der Polizeiinspektion XXXX im Rahmen einer Fahrzeuganhaltung einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgestellt, dass sich dieser unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wies sich mit einem gefälschten Lichtbilddokument aus, wurde Mitte Juli 2017 wieder in den Kosovo abgeschoben und reiste im Dezember 2017 wieder nach Österreich.

1.3. Der BF ging und geht bis dato in Österreich keiner legen Beschäftigung nach. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt weder über regelmäßiges Einkommen noch Vermögen.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.5. In Österreich leben zwar Onkel und Tanten des BF, zu diesen pflegt er jedoch keinen Kontakt. Ansonsten ist ausschließlich seine Familie, bestehend aus Ehefrau und Sohn sein einziger verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkt in Österreich. Sonstige enge soziale Bindungen zu im Bundesgebiet wohnhaften Personen konnten nicht ausgemacht werden. Im Elternhaus des BF im Kosovo steht dem BF und seiner Kernfamilie ein Zimmer zur Verfügung, welches bei Bedarf benutzt werden kann. Auch wäre eine Lebensführung des BF und seiner Angehörigen in Ungarn möglich.

1.6. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2014 wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Mit Urteil desselben Gerichtes wurde der BF abermals wegen des gleichen Delikts zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen sam XXXX2018, zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von insgesamt € 480,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde dem BF angelastet, er habe in XXXX am XXXX2017 durch Aushändigen eines total gefälschten slowenischen Führerscheins, lautend auf XXXX, geb. am XXXX1990, Nr. XXXX an Beamte er PI XXXX im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle diesen zum Beweis seiner Lenkerberechtigung, somit einer falschen Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.

Ferner habe er durch das Vorweisen eines slowenischen Personalausweises (ID-Karte) Nr. XXXX, lautend auf denselben Namen, diesen zum Beweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Slowenien verwendet.

Des Weiteren wurde er darin für schuldig befunden, er habe am XXXX2017 den letztgenannten Ausweis durch Vorlage beim Meldeamt des Magistrates XXXX wie am XXXX2017 durch Vorlage bei der XXXX in XXXX anläßlich der Eröffnung eines Girokontos gebraucht. Als mildernd wurden hiebei das umfassende, reumütige Geständnis, als erschwerend eine unmittelbar einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF das darin beschriebene Verhalten gesetzt und die angeführten Tathandlungen begangen hat.

2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Familienstand des BF, seiner Frau, die Existenz seines Sohnes und die gemeinsame Haushaltsführung getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, der vorgelegten Geburtsurkunde und des Passes des Sohnes, der Heiratsurkunde und dem Inhalt des den BF, seine Ehegattin und seinen Sohn betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Die Existenz von Onkel und Tanten sowie der dahingehend fehlende Kontakt folgt den dahingehend glaubwürdigen Ausführungen in den Einvernahmen des BF und dessen Ehefrau.

Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten kosovarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Dass der BF bis dato keine legale Beschäftigung ausgeübt hat, folgt dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszugs und ist mit seinen eigenen wie den Angaben seiner Frau in Einklang zu bringen.

Die Anhaltung durch Beamte der PI XXXX ergibt sich aus der diesbezüglichen Meldung im Akt vom XXXX2017, Zahl XXXX. Die beiden Verurteilungen samt Entscheidungsgründen sind aus der in Kopie im Akt einliegenden, jüngsten Urteilsausfertigung des LG Wien wie dem Strafregisterauszug des BF ersichtlich.

Anhaltspunkte für irgendwelche Krankheiten oder eine Arbeitsunfähigkeit waren dem gegenständlichen Sachverhalt nicht zu entnehmen und wurden vom BF auch ausgeschlossen.

Belege für Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus brachte der BF nicht bei.

Entgegen der am 09.07.2018 von der Frau des BF vor dem BFA getätigten Aussage kann diese derzeit weder als Geschäftsführerin des XXXXXXXX XXXX tätig sein, noch ihre Familie finanziell unterstützen. Das XXXX in der XXXX ist dauerhaft geschlossen (https://www.google.at/search?ei=5NtOXJjUBYSmaJzEltgM&q=happy+cafe+humboldtstra%C3%9Fe+7+linz&oq=happy+cafe+humboldtstra%C3%9Fe+7+linz&gs_l=psy-ab.3...22664.31941..32373...5.0..0.99.2533.37......0....1..gws-wiz.......35i39j0i67j0i131j0j0i131i67j0i203j0i22i10i30j0i22i30j33i21j33i160.fL6thqpgXUA), ist die Gattin des BF laut deren Sozialversicherungsdatenauszug seit XXXX2018 arbeitslos und bezieht dem Inhalt des zitiertes Auszuges zufolge auch seit XXXX2018 kein pauschaliertes Karenzgeld mehr.

Das vormals zur Person des BF geführte Asylverfahren und dessen Ausgang ergeben sich aus dem Inhalt des Zentralen Fremdenregisters (ZFR), seine Ausreise, der Aufenthalt in Deutschland, die Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2016, die Abschiebung und abermalige Wiedereinreise nach Österreich sind dem Angaben des BF in dessen Einvernahmen zu entnehmen und mit dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden ZFR-Auszuges in Einklang zu bringen.

Die im Namen des BF erstattete, jedoch vom BF nicht unterschriebene Beschwerde geht davon aus, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig sei, wenn der BF die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Damit unterliegt sie insofern einem Irrtum, als dies nur für jene Fremden gilt, die sich bereits seit 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalten.

Die in der durch den RV verfassten Beschwerde - der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes entgegengesetzten - Argumente gehen ins Leere:

Das Rechtsmittel vermeint, die Formulierung der belangten Behörde, der BF habe bereits 2014 seine negative Grundeinstellung gezeigt und diese nunmehr wiederholt, habe in den Feststellungen nichts verloren, weil dies die subjektive Beurteilung der BF-Handelns zum Ausdruck bringe und sei dies der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Daraus lässt sich jedoch weder ein Verfahrensmangel noch eine moralische Verwerflichkeit oder beleidigende Art ableiten.

Entgegen der Ansicht in der Beschwerde wird darin verkannt, dass das Bestehen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr - entgegen den Ausführungen auf Seite 4 der Beschwerde - sehr wohl festgestellt werden muss, um dieses in der rechtlichen Beurteilung inhaltlich zu erörtern.

Des Weiteren entspricht die Behauptung des BF, er habe sich - abgesehen von aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen (Beschwerde Seite 4, letzter Absatz) - an alle Gesetze dieses Landes gehalten, keineswegs den Tatsachen, wie die beiden rechtskräftigen Verurteilungen zeigen. Dass der BF keinerlei Straftaten gegen Personen oder das Vermögen Anderer begangen (sondern nur Urkundendelikte) habe, stellt ebenso eine Bagatellisierung des BF-Verhaltens dar, wie die Aussage, er habe die Urkunden "nur" gefälscht, um eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten. Dass das den Taten zugrunde gelegene Motiv durch die Eheschließung nunmehr völlig weggefallen sei, wird er - wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird - nach Verstreichen einer bestimmten Zeitspanne unter Beweis stellen müssen und handelt es sich dabei um eine verfrühte, subjektive Prognose des BF selbst.

Dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der BF habe die Ehe erst geschlossen, um einer in Aussicht genommenen Abschiebung zu entgehen, ist durchaus nachvollziehbar, liegen zwischen der zweiten rechtskräftigen Verurteilung und der Eheschließung lediglich 2 Monate. Von einer Staatsbürgerschaftsehe - wie im Rechtsmittel behauptet - war von Seiten des Bundesamtes nie die Rede und ist als Eigeninterpretation des BF anzusehen.

Dass die Frau des BF im Falle der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes "gezwungen" wäre, sich anderswo niederzulassen, kann gerade nicht gesagt, werden, hat diese in der Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2018 dezidiert angegeben: "Mein Mann und ich könnten aber natürlich in Ungarn leben" und traf sie ferner sie Aussage: "Wir haben im Elternhaus meines Mannes ein Zimmer zur Verfügung", weiters: "Ich möchte nicht in den Kosovo hinziehen. Aber ich und meine Kinder können immer in den Kosovo auf Besuch kommen". Ein Zwang kann diesen Ausführungen - bei welcher wie auch immer gearteten Interpretation dieses Wortlautes - somit nicht entnommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen, ihr hinsichtlich der beanstandeten Dauer jedoch stattzugeben, dies aus folgenden Gründen:

Für den BF, der aufgrund seiner Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1., 1. Satz FPG für begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die beiden Verurteilungen wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden im Mittelpunkt der Betrachtung. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von 3 und 5 Monaten sowie im Zuge der jüngsten Verurteilung zusätzlich zu einer Geldstrafe verurteilt.

Dieses Handeln stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Der BF hat die Delikte mittelbar auch deshalb begangen, um sich dadurch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erleichtern.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die aktuelle Verurteilung liegt erst rund 8 Monate zurück, befindet sich der BF noch immer innerhalb der Probezeit und erweist sich die bisher verstrichene Zeitspanne daher zu kurz, um dem BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zeigt sich vorliegend als verhältnismäßig. Der BF weist zwei Verurteilungen auf, befindet sich erst seit Dezember 2017 in Österreich, insgesamt erst für rund 3 Monate und 3 Tage Wochen beschäftigt und kann derzeit nicht finanziell unterstützt werden. Auch sich - abgesehen von seiner Familie - keine weiteren sprachlichen oder gesellschaftlichen Integrationsmerkmale erkennbar.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Die kurze, seit der Verurteilung verstrichene Zeitspanne, die teilweise Verübung von Delikten innerhalb der Phase der Arbeitslosigkeit, anstatt sich um eine weitere Beschäftigung zu bemühen, die Ansiedlung seines Handelns innerhalb der besonders heiklen Sphäre von Fälschungsdelikten, der einschlägige Rückfall sowie die Gefahr, welche dieses Verhalten für das Fremdenwesen mit sich bringt, lassen auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF schließen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.

Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen, zumal die Möglichkeit hätte, mit seiner Familie in Ungarn oder im Kosovo Unterkunft zu nehmen, allenfalls Kontakte zu seiner Familie nach Österreich zu hegen. Der alleinige Umstand, dass damit Mühen auf Seiten BF verbunden wären und der Kontakt zu seiner Familie eingeschränkt wäre, kann einen Verbleib im Bundesgebiet angesichts des sonst gesetzten Verhaltens des BF nicht rechtfertigen.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz fremden Vermögens und Eigentums) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen, privaten und familiären Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

3.2. Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des BF als zu lang. So hat die belangte Behörde übersehen, dass die Verurteilungen ausschließlich bedingt erfolgten und die Dauer der Freiheitsstrafen gering gehalten wurden. Unter diesen Aspekten erweist sich eine Dauer von 6 Jahren für das Aufenthaltsverbot als unangemessen. Vor dem Hintergrund dieser Momente war dessen Dauer angemessen zu reduzieren und auf 3 Jahre zu reduzieren, weil sonst in anderen Fällen etwa mit längerer Freiheitsstrafe, höherem Unrechtsgehalt oder Schaden und Vorstrafen auf Seiten eines Fremden kaum Spielraum mehr für den Ausspruch einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer bliebe. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns des BF nicht denkbar.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Mangels widerstreitender Angaben und fassbarer entgegenstehender Momente war dem BF - rechtsrichtig - ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat einzuräumen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahl Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Sowohl der BF als auch seine Ehegattin wurden vor dem Bundesamt zwei Mal einvernommen und darin alle aufgetretenen Fragen ausführlich beantwortet. Der BF wurde zuletzt am 07.08.2018, dessen Frau am 09.07.2018 einer Befragung unterzogen, sodass auch die seither verstrichene Zeitspanne keinen Anlass zu einer neuerlichen Erörterung des maßgeblichen Sachverhalts Anlass gab.

Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, geringfügiges Verschulden, Gesamtbetrachtung,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2010995.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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