TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 W102 2162407-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W102 2162407-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 02.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2018 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 11.12.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 12.12.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, er sei mit einem Mädchen unterwegs gewesen. Das Mädchen und der Vater des Beschwerdeführers seien vom Vater des Mädchens umgebracht worden.

I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe im Herkunftsstaat ein Mädchen kennen gelernt und heiraten wollen. Ihre Eltern seien damit nicht einverstanden gewesen und der Beschwerdeführer sei mit dem Mädchen geflüchtet. Auf Anraten seines Vaters seien der Beschwerdeführer und das Mädchen nach etwa zwei Tagen zurückgekehrt. Das Mädchen sei nach ihrer Rückkehr von ihrem Bruder zu Tode geprügelt worden. Anschließend seien sie zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten dessen Vater erschossen, weil er sich ihnen in den Weg gestellt hätte. Die Mutter habe den Beschwerdeführer versteckt und um Hilfe gerufen. Daraufhin seien sie geflüchtet und die Nachbarn seien gekommen. Als der Beschwerdeführer bereits in der Türkei gewesen sei, hätte sein Onkel nochmals mit der Familie des Mädchens gesprochen, um Frieden zu schließen, die Familie sei aber der Ansicht, Friede sei geschlossen, wenn sie den Beschwerdeführer umgebracht hätten.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2017, zugestellt am 07.06.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führt die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei glaubwürdig, die Bedrohung aber nicht derartig gravierend, um das Land zu verlassen. Auch handle es sich nicht um eine persönliche Bedrohung und sei diese nicht asylrelevant.

I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.

I.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017 richtet sich die am 14.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. Dem Beschwerdeführer drohe unter dem Anknüpfungspunkt der religiösen und politischen Überzeugung asylrelevante Verfolgung wegen Zina. Die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei schlecht, der Beschwerdeführer auf dem besten Weg sich zu integrieren.

I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 23.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und schilderte neben dem fluchtauslösenden Vorfall um das Mädchen, dass er sich bis dahin stets zu Männern hingezogen gefühlt und bevor er sie kennen gelernt habe, auch im Herkunftsstaat eine sexuelle Beziehung zu einem Freund geführt hätte. In Österreich sei er an Männern interessiert.

I.7. Am 03.04.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der dieser zu Asylrelevanz seines Vorbringens und zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat ausführt sowie Länderberichte in das Verfahren einbringt.

I.8. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

* Diverse Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und andere Bildungsangebote

* Afghanische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers

* Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers

* ÖSD Zertifikat A1 des Beschwerdeführers vom 17.05.2017

* Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs am 13.12.2016

* Konvolut an Empfehlungsschreiben

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX in Kabul und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Paschtu.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kabul, Distrikt XXXX , wo er auch aufgewachsen ist. Er hat im Herkunftsstaat sieben Jahre die Schule besucht und anschließend im familieneigenen Geschäft als Lebensmittelverkäufer gearbeitet.

In Afghanistan in der Provinz Kabul im Herkunftsdorf lebt noch die Mutter des Beschwerdeführers mit seinen beiden minderjährigen Brüdern. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2015 verstorben.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

II.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Im Herkunftsstaat fühlte sich der Beschwerdeführer zunächst nur zu Männern hingezogen und hatte auch eine sexuelle Beziehung zu einem Freund.

Diese beendete er jedoch, als er einige Monate vor seiner Flucht ein Mädchen kennen lernte, mit dem anschließend telefonischer und teilweise persönlicher Kontakt bestand. Sie erzählte dem Beschwerdeführer, ihre Eltern würden sie mit einem ihrer Cousins verheiraten wollen, sie wolle aber lieber den Beschwerdeführer heiraten. Der Beschwerdeführer bat daraufhin seine Eltern, bei der Familie des Mädchens für ihn um ihre Hand anzuhalten. Die Eltern des Mädchens lehnten diese Heirat jedoch ab. Um der Zwangsheirat mit dem Cousin zu entkommen schlug das Mädchen dem Beschwerdeführer vor, gemeinsam zu fliehen. Die gemeinsame Flucht in den Iran scheiterte jedoch daran, dass der Beschwerdeführer seine Tazkira nicht mitgenommen hatte und deshalb keine Bustickets kaufen konnte. Nach etwa zwei Tagen kehrten beide auf den telefonisch erteilten Rat des Vaters des Beschwerdeführers hin, der mit dem Ältestenrat eine Lösung finden wollte, zu ihren Familien zurück. Das Mädchen wurde nach ihrer Rückkehr von ihren Brüdern umgebracht. Anschließend kamen die drei Brüder bewaffnet zum Haus der Familie des Beschwerdeführers, um den Beschwerdeführer zu ermorden und erschossen zuerst den Vater des Beschwerdeführers, der sie nicht hereinlassen wollte. Die Mutter versteckte schnell den Beschwerdeführer und weinte und schrie dann im Hof, während die Brüder im Haus nach dem Beschwerdeführer suchten, bis sie die Flucht ergriffen. Anschließend flüchtete der Beschwerdeführer.

In Österreich fühlt sich der Beschwerdeführer vor allem zu Männern hingezogen. Er ist homosexuell.

Nach dem afghanischen Strafgesetzbuch ist die Praktik des Tafkhez, nämlich des Geschlechtsverkehrs zwischen Männern, verboten und wird mit Haftstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet. Die afghanische Verfassung formuliert außerdem einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung ermächtigt, auch das islamische Recht anzuwenden. Unter dem Einfluss der Scharia drohen für unter anderem Homosexuelle Strafen bis hin zur Todesstrafe. Seit Ende der Taliban-Herrschaft wurden keine Todesstrafen aufgrund gleichgeschlechtlicher Beziehungen durch die Justiz verhängt.

Bisexuelle, Homosexuelle und Transsexuelle sind außerdem sozialer Ächtung ausgesetzt. Homosexualität wird weit verbreitet tabuisiert und als unanständig betrachtet. Es kommt zu gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer auch durch die afghanische Polizei. Mitglieder LGBTI-Gemeinschaft werden diskriminiert, misshandelt, vergewaltigt und verhaftet.

Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen dem Beschwerdeführer, wenn er seine Homosexualität offen lebt, Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit durch staatliche und private Akteure. Es besteht die Gefahr, dass er aufgrund seiner Homosexualität strafrechtlich verfolgt und inhaftiert wird.

Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer Übergriffen aufgrund seiner Homosexualität durch Niederlassung in einem anderen Landesteil als seinem Herkunftsort entgehen kann, besteht nicht.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben in seiner Erstbefragung vom 12.12.2015 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 machte der Beschwerdeführer keine anderslautenden Angaben.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers basieren im Wesentlichen auf seinen mittels Tazkira belegten Angaben, an denen zu Zweifeln bereits für die belangte Behörde kein Grund aufgekommen ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Grund zum Zweifel und geht daher von den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden plausiblen Angaben sowie dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat über Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Bedingt durch die Vorlage afghanischer Identitätsdokumente, an deren Echtheit und Richtigkeit zu Zweifeln im Verfahren keine Gründe aufgekommen sind, steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellung zu Lebensweg und Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt sich aus seinen gleichbleibenden plausiblen Angaben.

Die Feststellung zu den im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen der Kernfamilie sowie dem Tod des Vaters im Jahr 2015 ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

II.2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zum eigentlich fluchtauslösenden Vorfall, nämlich der gemeinsamen Flucht mit dem Mädchen, ist beweiswürdigend zunächst auszuführen, dass bereits die belangte Behörde dieses Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig hielt (siehe angefochtener Bescheid, S. 57 bzw. AS 189). Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht sich angesichts der lebendigen, emotionalen und detailreichen Schilderungen des Beschwerdeführers vom Ereignisablauf in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2018, die überdies im Kern mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.05.2017 übereinstimmen, dazu veranlasst, den Erzählungen des Beschwerdeführers vom letztendlich fluchtauslösenden Ereignis Glauben zu schenken.

Zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Feststellung insbesondere aufgrund des starken persönlichen Eindruckes der Glaubwürdigkeit, kommt, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2018 vermittelte. So machte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung zum zweiten Fluchtgrund einen emotional gespannten Eindruck und wirkte sichtlich aufgeregt. Bedingt durch diese erkennbare Aufregung erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch die Begründung des Beschwerdeführers, er habe seine Homosexualität bisher unerwähnt gelassen, weil er sich dafür geschämt habe, für glaubwürdig (Verhandlungsprotokoll S. 10). Insbesondere war der Beschwerdeführer auch wie er selbst angibt (Verhandlungsprotokoll S. 10) der Auffassung, er habe durch das ursprünglich fluchtauslösende Ereignis bereits einen Fluchtgrund und könne daher seine sexuelle Orientierung aus wie sogleich erläutert werden wird einleuchtenden Gründen für sich behalten.

Vor dem Hintergrund der Länderinformationen zur Situation Homosexueller im Herkunftsstaat (auf die weiter unten noch genauer eingegangen werden wird), wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der auch ihm ursprünglich tradierten Wertvorstellungen in Bezug auf Homosexualität, erst nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich den Mut gefunden hat, sich offen zu seiner Homosexualität zu bekennen. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass der die niederschriftliche Einvernahme leitende Referent der belangten Behörde wie auch der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts für den Beschwerdeführer Fremde sind, was für ihn eine diesbezügliche Öffnung zusätzlich erschwert haben muss. Auch zu beachten ist dabei, dass es selbst nach österreichischen Maßstäben der Lebenserfahrung entspricht, dass Personen mit homosexueller Orientierung dieselbe mitunter sehr lange für sich behalten, selbst wenn sie zeitlebens in Österreich in dem Bewusstsein gelebt haben, dass sie keinesfalls aufgrund ihrer Homosexualität mit staatlicher Strafverfolgung oder staatlichen Übergriffen zu rechnen brauchen. Dass der Beschwerdeführer, der in diesem Hinblick im Herkunftsstaat völlig anders sozialisiert wurde und mit Wertvorstellungen großer Ablehnung gegenüber Homosexuellen aufgewachsen ist - wie er selbst angibt, hat er sich im Fall einer Offenbarung seiner sexuellen Orientierung gegenüber seinem Vater gefürchtet, von diesem sogar getötet zu werden (Verhandlungsprotokoll S. 8) - sich erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchringen konnte, von seinem zweiten Fluchtgrund zu erzählen, erscheint damit höchst plausibel.

Auch dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat dennoch Kontakt zu einem Mädchen gesucht hat, lässt sein Vorbringen, homosexuell zu sein, nicht von vornherein unglaubwürdig erscheinen. Zunächst musste dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat klar gewesen sein, dass er seine homosexuelle Orientierung nicht ungestört wird leben können. Insbesondere berichtet der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von Diskriminierungserfahrungen im Zusammenhang mit seiner sexuellen Beziehung zu seinem Freund im Herkunftsstaat (Verhandlungsprotokoll S. 7 bis 8). Dass er unter den im Herkunftsstaat herrschenden Bedingungen sozialen Drucks und internalisierter Homophobie versucht hat, so, wie es von jungen Männern im Herkunftsstaat gemeinhin erwartet wird, ein Mädchen zu heiraten und mit ihr eine Familie zu gründen, erscheint unter Berücksichtigung der durch die Länderinformationen belegten Unmöglichkeit (siehe unten), sich offen zu seiner Homosexualität zu bekennen, als absolut nachvollziehbar und einzig gangbarer Weg, um ein unbehelligtes Leben zu führen.

Weiter entspricht es der Lebenserfahrung, dass es im Zuge des inneren sich-bewusst-Werdens der eigenen sexuellen Orientierung auch zu Erfahrungen mit dem anderen Geschlecht kommt und dass angesichts der Komplexität und Vielfältigkeit sexueller Identität Homosexualität und Heterosexualität am besten als die beiden Enden eines breiten Spektrums sexueller Orientierung zu fassen sind, zwischen denen eine stufenlose Vielfalt herrscht. Speziell für den Beschwerdeführer lässt sich aus seinen Schilderungen, im Herkunftsstaat bis auf die einmalige Liebe für ein Mädchen und nun auch im Bundesgebiet dazu zu tendieren, "eine Beziehung mit Jungs anzufangen", entnehmen, dass er trotz seiner einmaligen Liebe zu einem Mädchen überwiegend an gleichgeschlechtlichen Beziehungen interessiert und demnach homosexuell ist.

Zur festgestellten sexuellen Beziehung des Beschwerdeführers zu einem Freund im Herkunftsstaat ist zunächst festzuhalten, dass auch diese Schilderung im erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund ihrer Lebhaftigkeit und des Gesamteindruckes vom Beschwerdeführer einen starken Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken vermochten. Zusätzlich sind bezüglich der scheinbar ambivalenten Schilderungen um die (mögliche) Homosexualität dieses Freundes und die Reaktion wiederum durch dessen Freunde die vorliegenden Länderberichte zu berücksichtigen, denen zufolge es aufgrund der starken Geschlechtertrennung auch immer wieder zu freiwilligen oder erzwungenen homosexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Männern komme und manche Praktiken stillschweigend geduldet würden, Homosexualität aber weitgehend tabuisiert und als unanständig betrachtet werde (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 31.01.2019 [in der Folge Länderinformationsblatt], Kapitel 18. Homosexualität). Demnach scheint der Freund des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer als Homosexuellen hingestellt zu haben, der zur sexuellen Befriedigung benutzt werden könne (siehe auch Verhandlungsprotokoll S. 7 und 8), was ihm Verachtung und Stigmatisierung eingetragen zu haben scheint.

Insgesamt konnte die Feststellung getätigt werden, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist.

Die Feststellung zur Strafbarkeit der Praktik des Tafkhez ist basiert auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 18. Homosexuelle. Die Feststellung zur Strafdrohung nach dem afghanischen Strafgesetzbuch ist den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien; siehe Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 12. Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten, S. 100) entnommen.

Die Feststellung zum Scharia-Vorbehalt der afghanischen Verfassung sowie zur Anwendung islamischen Rechts durch die afghanische Rechtsprechung ist dem Länderinformationsblatt, Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen entnommen.

Die Feststellung, dass unter dem Einfluss der Scharia für unter anderem Homosexuelle Strafen bis hin zu Todesstrafe drohen, fußt auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 18. Homosexuelle und findet auch Bestätigung in den UNHCR-Richtlinien (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 12. Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten, S. 101), wobei hier auch berichtet wird, dass Todesstrafen seit Ende der Taliban-Herrschaft aufgrund gleichgeschlechtlicher Beziehungen durch die Justiz nicht verhängt wurden.

Dem Länderinformationsblatt, Kapitel 18. Homosexuelle sind auch die weiteren Feststellungen zur Situation Homosexueller in Afghanistan entnommen.

Der Beschwerdeführer erfüllt als Homosexueller ein Risikoprofil der UNHCR-Richtlinien (Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 12. Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten, S. 100 ff) und ergibt sich die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, wenn er seine Homosexualität offen lebt, Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit durch staatliche und private Akteure drohen sowie zur Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung aus der dort beschriebenen und bereits festgestellten Situation Homosexueller in Afghanistan. In Zusammenschau mit den im Wesentlichen übereinstimmenden schon zitierten Passagen des Länderinformationsblattes ergibt sich ein plausibles Bild der wahrscheinlichen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers und stellt sich heraus, dass seine Angst vor Übergriffen, strafrechtlicher Verfolgung und Inhaftierung aufgrund seiner Homosexualität im Fall einer Rückkehr begründet ist.

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Quellen ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen und ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren, womit die länderkundlichen Informationen, die sie zur Verfügung stellt, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchlaufen. Angesichts der umfassend angeführten vielfältigen Erkenntnisquellen und des dargestellten auch von den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 im Wesentlichen bestätigten Gesamtbildes der Situation Homosexueller in Afghanistan, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Informationen zu zweifeln. Insbesondere ist den UNHCR-Richtlinien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und seine Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen daher auf die angeführten Quellen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

II.3.1. Zum Fluchtvorbringen einer Verfolgungsgefahr wegen der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers

Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d letzter Absatz Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 AsylG "Statusrichtlinie") kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet.

Der Verwaltungsgerichtshof referiert in seiner ständigen Rechtsprechung zur möglichen Asylrelevanz einer sexuellen Orientierung die Judikatur des EuGH (EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12), der zufolge Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie dahin auszulegen ist, dass das Bestehen spezifisch Homosexuelle betreffender strafrechtlicher Bestimmungen die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Sind homosexuelle Handlungen im Herkunftsland mit einer Freiheitsstrafe bedroht, die auch tatsächlich verhängt wird, so ist dies als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt eine Verfolgungshandlung iSd Ar. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c Statusrichtlinie da. Im Rahmen der Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 Statusrichtlinie sind alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen (Art. 4 Abs. 3 lit. a Statusrichtlinie). Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität im Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (zuletzt VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er homosexuell ist. Weiter lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, sofern er sich zu seiner Homosexualität bekennt, nicht nur strafrechtliche Sanktionen in Form von Haftstrafen drohen, sondern dass es auch zu gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer auch durch die afghanische Polizei kommt. Dem Beschwerdeführer droht daher im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung durch staatliche Akteure.

II.3.2. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative

Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Den Feststellungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer möglichen Übergriffen aufgrund seiner Homosexualität nicht durch Niederlassung in einem anderen Landesteil ausweichen kann. Insbesondere geht die Verfolgungsgefahr vom Staat selbst aus. Dem Beschwerdeführer steht daher eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates nicht zur Verfügung.

II.3.3. Zum weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Für die Asylgewährung kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Nicht zwingend erforderlich ist, dass der Betroffene bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde ("Vorverfolgung"). Insbesondere reicht "Vorverfolgung" für sich genommen nicht aus, weil entscheidend ist, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (zuletzt VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).

Fallbezogen ist dazu auszuführen, dass aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch abgeleitet werden kann, dass eine Auseinandersetzung mit einer "Vorverfolgung" im Herkunftsstaat überhaupt unterbleiben kann, sofern der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er aufgrund bestimmter anderer Merkmale - im Fall des Beschwerdeführers seiner Zugehörigkeit zu sozialen Gruppe der Homosexuellen, wie schon ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat mit Verfolgungshandlungen rechnen muss. Mit Blick auf die oben zitierte Judikatur unterbleibt daher aufgrund der bereits bejahten Verfolgungsgefahr wegen der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der sozialen Gruppe eine Auseinandersetzung mit weiteren möglichen Fluchtgründen, wie etwa der auch vorgebrachten Verfolgung durch insbesondere private Akteure wegen Zina.

II.3.4. Zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016:

Zu Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist anzumerken, dass die Bestimmung nach § 75 Abs. 24 AsylG auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden ist. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 11.12.2015 gestellt hat, kommt daher § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 zur Anwendung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch gemäß § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).

Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei seiner Beurteilung einer Asylrelevanz von Verfolgungshandlungen wegen Homosexualität unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der sozialen Gruppe der unter A) zitierten die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie berücksichtigenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043). Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer homosexuell ist, waren dagegen ausschließlich beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Homosexualität, soziale Gruppe,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W102.2162407.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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