TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/18 G301 2213179-1

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Veröffentlicht am 18.02.2019
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Entscheidungsdatum

18.02.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch

G301 2213179-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018, Zl. XXXX, betreffend befristetes Einreiseverbot zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. des

angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 17.12.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Mit dem am 11.01.2019 beim BFA, Regionaldirektion Salzburg, eingebrachten und mit 10.01.2019 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des oben genannten Bescheides (die übrigen Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides blieben unangefochten). Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidrig erfolgt ist; feststellen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig erfolgt ist; sowie das Einreiseverbot ersatzlos beheben oder in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 17.01.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik.

Die BF ist zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist. Die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts in Österreich konnte nicht näher festgestellt werden. Die BF weist allerdings für den Zeitraum ab 06.04.2017 zahlreiche, jedoch immer wieder unterbrochene amtliche Wohnsitzmeldungen (Haupt- und Nebenwohnsitz) in Österreich auf.

Am XXXX2018 wurde die BF im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in einem Nachtclub in XXXX bei der Ausübung der Prostitution, ohne über die zur Ausübung erforderliche Berechtigung zu verfügen, betreten. Die BF war jedenfalls seit XXXX2017 durchgehend im selben Nachtclub als Prostituierte tätig. Die BF hat sich regelmäßig den dafür vorgesehenen Untersuchungen (serologischer Abstrich alle sechs Wochen und Blutabnahme alle zwei Wochen), mit Ausnahme im Jänner 2018, unterzogen.

Am 11.01.2019 wurde die BF auf dem Luftweg in die Dominikanische Republik in Begleitung abgeschoben.

Die BF verfügt über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht liegen nicht vor.

Die BF verfügte zuletzt über keine zur Sicherung eines regelmäßigen Lebensunterhaltes in Österreich hinreichenden finanziellen Mittel.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellung zur Ausübung der Prostitution beruht auf den im Verwaltungsakt ersichtlichen und inhaltlich unbestritten gebliebenen Aktenteilen (Polizeibericht vom 30.04.2018 betreffend Abklärung des Aufenthaltsstatus, AS 1; Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 11.12.2018 an das BFA, RD Salzburg, AS 67) sowie den im Ergebnis damit übereinstimmenden Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Die Feststellung zur Abschiebung in ihren Herkunftsstaat beruht auf dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Zentrale Fremdenregister) und dem vom BFA dem BVwG übermittelten Abschiebebericht (OZ 2).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden die Spruchpunkte IV., V. und VI. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA angefochten. Die Spruchpunkte I., II. und III. betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde auf die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und in Spruchpunkt VI. gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass die BF am 11.01.2019 abgeschoben wurde und sich somit nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise der unrechtmäßig in Österreich aufhältigen und daher auch illegal über längere Zeit als Prostituierte tätigen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und zum Schutz des öffentlichen Gesundheitswesens) als erforderlich. Die BF hat durch ihr bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. So hat die BF über einen längeren Zeitraum ohne Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung unerlaubt die Prostitution ausgeübt, um sich so ihren Lebensunterhalt zu verdienen, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass eine Änderung des rechtswidrigen Verhaltens auch künftig nicht zu erwarten ist und vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass sie bei einem Verbleib im Bundesgebiet weiterhin unerlaubt als Prostituierte tätig sein würde.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Einreiseverbot:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die BF einer sog. "Schwarzarbeit" als Prostituierte und somit einer illegalen Beschäftigung nachgehe und nicht in der Lage sei, sich auf legalem Weg eine Einnahmequelle zu verschaffen, um ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu bestreiten. Sie habe zu wenige Barmittel, um sich ein dauerhaftes Leben in Österreich leisten zu können. Überdies halte sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild lasse erkennen, dass die BF die Rechtsvorschriften der Republik Österreich negiere und weiterhin einer illegalen Arbeit nachgehe und daher einen finanziellen Schaden für die Republik herbeiführe. Diese Verhalten stelle jedoch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs. 2 Z 7 FPG).

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Beschwerde erweist sich aus den folgenden Erwägungen als unbegründet:

In der Beschwerde wurde hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes ausgeführt, dass durch die unerlaubte Beschäftigung der BF (als Prostituierte, Anm.) der Republik Österreich kein finanzieller Schaden entstanden sei, weil sie weder wissentlich, noch willentlich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, da sie - unter anderem auch aufgrund ihrer regelmäßigen Behördenkontakte mit Organen der Landespolizeidirektion im Rahmen von Kontrollen ihrer Arbeitsstelle und wiederholten problemlosen Einreise in das Bundesgebiet - stets von einem legalen Aufenthalt in Österreich ausgegangen sei, und sie stets Steuern für ihre Tätigkeit abgeführt habe. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei im Verhalten der BF auch - wörtlich widergegeben - "mit sehr viel Phantasie nicht zu erkennen". Eine Zukunftsprognose, weshalb die BF in Zukunft für die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen werde, habe die belangte Behörde erst gar nicht erstellt. Daher sei das Einreiseverbot unzulässig.

Die BF ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Die gegen die BF nach Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK erlassene Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG) blieb unangefochten und ist somit rechtskräftig.

Was das Vorliegen des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG anbelangt, so hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).

Ein derartiges Vorbringen hat die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, wonach sie über regelmäßige (finanzielle) Unterhaltsmittel verfügen würde, die aus rechtmäßig erworbenen Einkünften stammen. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich und des Nichtvorliegens einer einschlägigen Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit sind die von der BF aus der Ausübung der Prostitution lukrierten Einkünfte als nicht legale Einkünfte zu qualifizieren.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.

Was das Vorliegen des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG anbelangt, ist festzuhalten, dass die BF während ihres Aufenthalts in Österreich über längere Zeit in einem Nachtclub als Prostituierte tätig war, diese Tätigkeit jedoch durchgehend ohne Vorliegen einer Berechtigung zum Aufenthalt und ohne eine Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen (nach gewerberechtlichen Bestimmungen) oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit (nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG) ausgeübt wurde. Letztlich lag für die Tätigkeit der BF auch keine entsprechende sozialversicherungsrechtliche Anmeldung vor.

Der Einwand in der Beschwerde, wonach die BF weder wissentlich noch willentlich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei, weil sie unter anderem auch von ihrem legalen Aufenthalt in Österreich ausgegangen sei, vermag an der jedenfalls als unrechtmäßig zu bezeichnenden Ausübung der Prostitution nichts zu ändern, zumal es nicht darauf ankommt, ob auch dem Fremden die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts und der von ihm ausgeübten Tätigkeit bekannt ist.

Die belangte Behörde ist daher auch zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Gefährdung wird die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (VwGH 07.05.2014, Zl. 2013/22/0233; 22.01.2014, Zl. 2012/22/0246).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann auch ein derartiges Verhalten, selbst wenn es nicht ausdrücklich in einem der Tatbestände des § 53 Abs. 2 oder 3 FPG Deckung findet, im Hinblick auf die durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" jeweils demonstrativ gehaltene Aufzählung der Tatbestände die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen, wenn das bisherige Verhalten und der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Zu den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zählt insbesondere auch der Schutz der Gesundheit und der Moral.

Wie bereits dargelegt hat die BF die Prostitution über einen längeren Zeitraum letztlich immer unerlaubt ausgeübt. Auch wenn sie sich meist den dafür in regelmäßigen Abständen notwendigen amtsärztlichen Untersuchungen unterzogen hat, so unternahm die BF im Jänner 2018 keine derartigen Untersuchungen. Das Verhalten einer fortgesetzten Anbahnung der Prostitution ohne Erfüllung der rechtlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen indiziert auf Grund der anzunehmenden großen Anzahl der sexuellen Kontakte ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF nicht vollständig entkräftet, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nehmen würde.

Die unerlaubte Ausübung der Prostitution und das Nichtausüben einer anderen Tätigkeit legen den Verdacht nahe, dass die BF ihren Unterhalt überwiegend, wenn nicht sogar zur Gänze aus dieser Tätigkeit bestreitet.

Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung, welche die belangte Behörde bereits im Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommen hat und die von der BF nicht bekämpft wurde, hat sich allerdings nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. So ist festzuhalten, dass die BF in Österreich weder über familiäre Bindungen, noch sonst über irgendwelche private oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt.

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).

Das bereits dargestellte Fehlverhalten der BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung zum Schutz des Fremdenwesens und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie an der Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen zuwidergelaufen.

Die Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zwei Jahren steht - bei einem grundsätzlich zulässigen Höchstausmaß von fünf Jahren - in angemessener und daher rechtlich vertretbarer Relation zur Art und Schwere des hier festgestellten Fehlverhaltens der BF, insbesondere im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall aufgezeigte besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch schwere ansteckende Krankheiten im Zusammenhang mit der Ausübung unerlaubter Prostitution. Im vorliegenden Fall wird eine Dauer von zwei Jahren auch als ausreichend erachtet, um in diesem Zeitraum eine nachhaltige Besserung des Verhaltens und der persönlichen Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken und vor allem Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit durch das Verhalten der BF zu verhindern. Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes erschiene hingegen unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Gesamtfehlverhaltens der BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotenzials als völlig unangemessen. Das persönliche Fehlverhalten der BF bestand letztlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung ihres Verhaltens, sondern die BF übte die unerlaubte Prostitution über einen längeren Zeitraum aus, wobei der BF die besondere Gefährlichkeit der illegalen Prostitution gerade in Bezug auf die Gesundheit anderer Menschen bekannt sein musste und sie eine Gefährdung anderer auch in Kauf nahm.

Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten.

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018).

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Eine mündliche Verhandlung konnte auch nach § 9 Abs. 5 FPG unterbleiben, weil die beschwerdeführende Partei nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist und der Sachverhalt abschließend feststeht.

Schließlich ist festzuhalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei auch nicht beantragt wurde.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, illegale Prostitution, Interessenabwägung,
öffentliche Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2213179.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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