Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W123 2213111-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "AMS Graz - West - Neuer Standort" des Auftraggebers Arbeitsmarktservice Österreich Bundesgeschäftsstelle, Treustraße 35-43, 1200 Wien, vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der 1. XXXX GmbH, XXXX und 2. XXXX GmbH, XXXX , beide vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH, Neutorgasse 47, 8010 Graz, vom 16.01.2019 beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Ersatz der entrichtete Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 stattgegeben.
Das Arbeitsmarktservice Österreich ist verpflichtet, den Antragstellern zu Handen ihrer Rechtsvertretung die für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung entrichteten Pauschalgebühren von EUR 9.723,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 16.01.2019 stellten die Antragsteller Anträge auf Nachprüfung, auf einstweilige Verfügung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
2. Mit Beschluss vom 23.01.2019, W123 2213111-1/3E, erließ das Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung, in der es der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens insbesondere untersagte, die Angebote zu öffnen.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2019, W123 2213111-2/18E, wurde dem Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben und die Entscheidung des Auftraggebers, die Antragsteller nicht zum weiteren Verfahren zuzulassen, für nichtig erklärt.
II. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 340 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) und beantragte deren Ersatz durch den Auftraggeber.
Da sowohl dem Antrag auf einstweilige Verfügung, als auch dem Nichtigerklärungsantrag stattgegeben wurde, waren die entrichteten Pauschalgebühren spruchgemäß dem Auftraggeber aufzutragen.
Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W123.2213111.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019