TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 W278 2208398-3

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Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

W278 2208398-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habitzl als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1110926302 / 181071920, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer XXXX , XXXX (in weiterer Folge BF), afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 08.04.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte in Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF wurde am 15.11.2017 rechtskräftig von einem Landesgericht wegen § 27 (2) SMG, § 27 (1) Z 1 1. 2. 5. Fall SMG, verurteilt.

Gegen den BF wurden ein Betretungsverbot hinsichtlich einer Schutzzone "Suchtmittelkriminalität" erlassen, das er mehrmals missachtete.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 05.04.2018 wurde der auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gerichtete Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und sein Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Weiter wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Darüber hinaus wurde ein Einreiseverbot für die die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde eingebracht, das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Beschluss vom 07.05.2018 unter der Aktenzahl W123 2194314-1/4Z die aufschiebende Wirkung zu.

Mit Beschluss W123 2194314-1/9E des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, da sich der BF dem Asylverfahren entzogen hatte.

In der Nacht von 31.07.2017 auf 01.08.2018 wurde der BF durch die Exekutive wegen des Verdachtes des Suchtmittelhandels festgenommen und darauf hingewiesen, dass zur Fortführung des Asylverfahrens eine zustellfähige Adresse notwendig sei und diese dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen sei.

Im Zuge einer Personenkontrolle am 26.09.2018, wurde der BF angehalten. Bei der durchgeführten Personsdurchsuchung wurden 5 Klemmsäckchen, einzeln verpackt in ca. 2 Gramm Säckchen mit Marihuana und € 90,-- in 10 und 20 Euroscheinen vorgefunden.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde durch das Bundesamt eine erhebliche Fluchtgefahr, sowie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt und mit Mandatsbescheid vom 08.10.2018 wurde über den BF unter GZ: 1110926302 - 180949188 die Schubhaft verhängt.

Eine gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF wurde am 30.10.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der GZ: G305 2208398 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit Schriftsatz eines Bezirksgerichts vom 07.11.2018, erging die Verständigung über die eine rechtskräftige Verurteilung des BF gem. §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8.

Zum Zwecke von medizinischen Untersuchungen wurde der BF am 07.11.2018 um 16:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

Am 08.11.2018 wurden der BF nach Abklärung seines Gesundheitszustandes in einem Krankenhaus aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamts wiederum festgenommen.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde durch das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 09.11.2018 unter GZ: 1110926302 - 181071920 die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG verhängt.

Mit Aktenvorlage vom 21.12.2018 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht über die Fristerreichung der durchgehenden andauernden Schubhaft von vier Monaten und ersuchte um weitere Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft gem. § 22a Abs. 4

BFA-VG.

Mit 27.12.2018, GZ G301 2208398-2/3Z erging der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Vorlage zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft als unzulässig zurückgewiesen wurde, da die Aktenvorlage durch das Bundesamt verfrüht erfolgt sei, weswegen das Bundesverwaltungsgericht nicht für die amtswegige Überprüfung der Schubhaft sachlich zuständig gewesen sei und die amtswegige Überprüfung gem. § 80 Abs 6 FPG durch das Bundesamt zu erfolgen habe.

Für 05.03.2019 wurde eine mündliche Verhandlung im Asylverfahren am Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Aktenvorlage vom 28.02.2019 informierte das Bundesamt das Bundesverwaltungsgericht über die Fristerreichung der durchgehenden andauernden Schubhaft von vier Monaten und ersuchte um weitere Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft gem. § 22a Abs. 4

BFA-VG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist gesund, arbeits- und haftfähig, er ist am 08.04.2016 ohne Mitnahme eines Reisedokuments ins Bundesgebiet eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügt über einen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des am Bundesverwaltungsgericht unter der GZ W123 2194314-1 anhängigen Beschwerdeverfahrens.

Am 15.11.2017 wurde der BF vom Landesgericht XXXX zu XXXX , wegen § 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und fünfter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon fünf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Am 29.10.2018 wurde der BF vom BG XXXX zu GZ: XXXX wegen des Vergehens §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall teilweise Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu 6 Wochen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Der BF hat mehrmals das behördliche Betretungsverbot der "Schutzzone XXXX " missachtet.

Der BF ist ledig und kinderlos, er hat keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder nahe Angehörige. Auch konnten keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine soziale Verankerung des BF festgestellt werden bzw. dass er über diverse Freundschaften oder Bekanntschaften verfügen würde. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

Der BF, reiste spätestens am 08.04.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte in Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF entzog sich zwischenzeitlich dem Asylverfahren

Seit dem 23.07.2018 schien bei ihm weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Der BF weist erst seit dem 09.10.2018 - seit seiner Unterbringung im Anhaltezentrum - einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf.

Der BF wurde in Österreich zweimal strafrechtlich aufgrund von Suchtmitteldelikten verurteilt.

Beim BF besteht auf Grund seines Vorverhaltens und der Gefahr des abermaligen Untertauchens Fluchtgefahr. Der Zweck der Schubhaft kann durch die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erreicht werden.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zur Person des BF und zum Stand des Asylverfahrens ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen

Verfahren, der Aktenlage im inhaltlichen Beschwerdeverfahren GZ: W123 2194314-1 und aus den Feststellungen der rechtskräftigen

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts GZ: G305 2208398-1 vom 30.10.2018. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen und zu den behördlichen Betretungsverboten ergeben sich aufgrund eines amtswegig eingeholten Strafregisterauszuges und aus der Aktenlage. Der fremdenrechtliche Status des BF und die Feststellungen zu seiner fehlenden Integration ergeben sich aus der Aktenlage. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit sind im Verfahren nicht hervorgetreten.

2. Aufgrund der für den 05.03.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung unter der GZ: W123 2194314 am Bundesverwaltungsgericht kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung über das inhaltliche Beschwerdeverfahren zeitnahe ergehen wird. In Anbetracht der erstbehördlichen negativen Entscheidung ist eine gleichlautende Verwaltungsgerichtliche Entscheidung jedenfalls realistisch möglich.

Im Übrigen befindet sich der BF erst seit etwa 4 Monaten in Schubhaft, womit die mögliche Gesamtanhaltedauer noch deutlich nicht ausgeschöpft wurde.

Die realistische rasche Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des Herkunftsstaates Afghanistan und dem Umstand, dass das Bundesamt bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet hat und daher im Falle der Bestätigung der erstbehördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, die Abschiebungen nach Afghanistan sehr zeitnahe erfolgen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

"§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde."

§22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 09.11.2018 in Schubhaft angehalten wird.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. F EMRK

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76 FPG (in der nunmehr gültigen Fassung)

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung nach in den Herkunftsstaat entziehen wird.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Begründung der Fluchtgefahr durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer Schubhaftbeschwerde.

Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Neben fehlender hinreichender persönlicher Vertrauenswürdigkeit - siehe dazu sein Untertauchen im Asylverfahren - gebricht es dem Beschwerdeführer überdies an substanziellen finanziellen Mitteln, weshalb eine Sicherheitsleistung auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gegeben ist. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht vorgesehen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

öffentliche Ordnung, Schubhaft, Verhältnismäßigkeit, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W278.2208398.3.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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