Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G301 2190844-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 09.03.2018, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Mit dem am 20.03.2018 beim BFA, RD Salzburg, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ihr gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 29.03.2018 vom BFA vorgelegt.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.07.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005) aus freien Stücken und in Kenntnis der Rechtsfolgen zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis, mit dem in Stattgebung der Beschwerde die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt wurde (Spruchpunkt A.), sowie der Beschluss, mit dem das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde (Spruchpunkt C.), mündlich verkündet. Gleichzeitig wurde die Revision gegen das Erkenntnis bzw. den Beschluss jeweils für unzulässig erklärt (Spruchpunkte B. und D.).
Mit dem am 12.07.2018 eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte das BFA, RD Salzburg, als belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.
Mit Erledigung des BVwG vom 01.08.2018 wurde die am 11.07.2018 mündlich verkündete Entscheidung schriftlich ausgefertigt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0191-5, in Stattgebung der außerordentlichen Amtsrevision des BFA das am 11.07.2018 mündlich verkündete und am 01.08.2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkt A.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Damit ist das Verfahren im Umfang des oben angeführten aufgehobenen Spruchpunktes A. neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und in diesem Umfang zu erledigen. Spruchpunkt C. des Erkenntnisses (Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens) bleibt davon unberührt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Kuba.
Die BF reiste letztmals am XXXX2017 von XXXX (Kuba) kommend auf dem Flughafen München (Deutschland) im Besitz eines am XXXX2017 von der Österreichischen Botschaft (ÖB) Havanna ausgestellten und von XXXX2017 bis XXXX2017 gültigen Visums C (für die einmalige Einreise und eine 90-tägige Aufenthaltsdauer) in den Schengen-Raum ein und reiste noch am selben Tag in Begleitung ihrer in Salzburg lebenden Cousine auf dem Landweg nach Österreich weiter. Die BF hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Die BF hielt sich bereits vonXXXX2013 bis XXXX2013 im Besitz eines gültigen Visums C in Österreich auf. Danach kehrte die BF wieder nach Kuba zurück.
Die BF hat in Kuba die fünfjährige Primar- und die dreijährige Sekundarschule besucht und ein sechsmonatiges Berufspraktikum als Buchhalterin absolviert. Danach schloss die BF am XXXX2006 an der XXXX Hochschule von XXXX ("XXXX") erfolgreich einen Diplomlehrgang mit dem akademischen Grad einer "XXXX" für die Fachrichtung Informatik ab.
Zuletzt war die BF in XXXX bei einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen ("XXXX") als Spezialistin für Informatikwissenschaften ("XXXX") dauerhaft beschäftigt.
Am XXXX2015 belegte die BF am XXXX in Havanna das Deutsch-Zertifikat A1 ("Start Deusch 1") mit gutem Erfolg.
Am XXXX2018 belegte die BF an der Volkshochschule (VHS) XXXX - nach Besuch eines entsprechenden Deutschkurses - das ÖSD-Zertifikat A2 ebenso mit gutem Erfolg.
Die BF verfügt über gute Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem A2-Niveau des Referenzrahmens für Sprachen des Europarates entsprechen.
Die BF hat sich mittlerweile an der Volkshochschule (VHS) XXXX für einen weiteren Deutschkurs "Deutsch als Zweitsprache B1/1" im Zeitraum vom XXXX2018 bis XXXX2018 angemeldet und die Kursgebühr bereits vollständig bezahlt.
Die BF lebt derzeit bei ihrer mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX, geb. XXXX, verheirateten Cousine, XXXX, geb. XXXX, StA.: Kuba, in der Stadt XXXX, wo sie auch seitXXXX2017 mit Hauptwohnsitz angemeldet ist.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom 16.11.2017, GZ: XXXX, wurde auf Grund des Antrages des Arbeitgebers (eines Hotelbetriebes in XXXX), für die BF eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die Tätigkeit als Stubenmädchen für die Zeit vom XXXX2017 bis XXXX2018 im Ausmaß von 40 Stunden pro Wochen und mit einem monatlichen Entgelt von 1.460 Euro brutto erteilt. Die BF war sodann auf Grund dieser Beschäftigungsbewilligung von XXXX2017 bis XXXX2018 in diesem Hotel in XXXX durchgehend beschäftigt.
Die neuerliche Anstellung der BF im selben Hotel für die Zeit vom XXXX2018 bis XXXX2018 wurde mit Dienstvertrag vom XXXX2018 fixiert (mit einem monatlichen Lohn in Höhe von 1.500 Euro brutto). Mangels Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung durch das AMS konnte das Dienstverhältnis von der BF allerdings nicht angetreten werden.
Die BF bezog seit Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF war bislang stets selbst in der Lage, ihren notwendigen Lebensunterhalt mit ihrem eigenem Einkommen aus ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit und mit Unterstützung ihrer Cousine, welche derzeit vorrangig in der Unterbringung in der privaten Wohnung besteht, zu finanzieren und zu sichern. Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für das Hotel in XXXX konnte die BF ihren Lebensunterhalt mit ihren persönlichen Ersparnissen sichern. Die BF bezahlte damit unter anderem auch die Teilnahme am oben angeführten weiterführenden B1-Deutschkurs an der VHS XXXX.
Die BF verfügt in Österreich über enge private und soziale Bindungen, welche sich durch zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften mit österreichischen und auch deutschen Staatsbürgern sowie durch ihr persönliches Interesse an sportlichen und kulturellen Aktivitäten in Österreich, insbesondere in Salzburg, äußern. Was die Pläne für ihre persönliche berufliche Zukunft in Österreich anbelangt, so beabsichtigt die BF, weiter zu arbeiten, um sich eine Master-Ausbildung im Bereich Informatik finanzieren zu können.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufsausbildung sowie zur Berufstätigkeit der BF in Kuba stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF und auf die im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Nachweise (AS 73, 123).
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der BF beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die BF hat in der mündlichen Verhandlung durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
Die Feststellungen zum Besuch von Deutschkursen und zum erfolgreichen Abschluss von Deutschprüfungen für die Sprachniveaus A1 und A2 sowie zur Anmeldung zum weiterführenden B1-Deutschkurs an der VHS XXXX beruhen auf den von der BF vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zeugnissen (AS 131; OZ 6 und 8), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen der BF, welche zumindest dem A2-Niveau entsprechen, beruht überdies auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. So war die BF während der Verhandlung sogar in der Lage, zahlreiche Fragen zu ihren Lebensumständen auch ohne Inanspruchnahme der anwesenden Dolmetscherin in deutscher Sprache zu beantworten.
Die Feststellungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und zum Dienstverhältnis als Stubenmädchen in einem Hotel in XXXX sowie zur weiteren Beschäftigungszusage desselben Arbeitgebers stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Nachweise (AS 81b, 139; OZ 6).
Die Feststellung, dass die BF bislang während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich keinerlei staatliche Grundversorgungsleistungen in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus einer negativen Abfrage im GVS-Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung zu den engen privaten und sozialen Bindungen der BF in Österreich beruht einerseits auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung und andererseits auf den zahlreichen, im Akt einliegenden und persönlich unterschriebenen Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben (AS 285; OZ 6), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
Wie bereits im Verfahrensgang angeführt wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0191-5, das Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2018 (schriftliche Ausfertigung vom 01.08.2018), hinsichtlich seines Spruchpunktes A. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der VwGH gelangte auf Grund der in seinem Erkenntnis näher dargelegten rechtlichen Erwägungen, auf die hier vollumfänglich verwiesen werden kann, zum Schluss, dass sich das BVwG bei seiner Entscheidung nicht innerhalb der vom VwGH zu der bei einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG entwicklten Grundsätze bewegt habe. Der VwGH führte dazu wie folgt aus (siehe Rz 6 und 7):
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall einer Aufenthaltsdauer von zwei Jahren und acht Monaten dem Vorbringen in der dort erhobenen Amtsrevision des BFA erwidert, es könne nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen sei. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstand handle, sei die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings habe der Verwaltungsgerichtshof - so heißt es daran anschließend unter Zitierung von VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026, 0027 - bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukomme. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp unter drei Jahren könne daher - so resümierte der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen - für sich genommen keine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der mitbeteiligten Parteien an einer Titelerteilung bewirken (VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).
Damit im Einklang meinte der Verwaltungsgerichtshof etwa auch zuletzt in VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147, Rn. 7, zu einem dort gegebenen Inlandsaufenthalt von eineinhalb Jahren, es könne von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG keine Rede sein und somit könnte ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken.
Das muss umso mehr für einen erst rund ein Jahr dauernden Aufenthalt, wie ihn die Mitbeteiligte aufweist, gelten, zumal auch bei ihr nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht. Nun wird nicht verkannt, dass die unbescholtene Mitbeteiligte - wie das BVwG ins Treffen führte - besondere Bemühungen bei der Erlangung von Deutschkenntnissen und einer Beschäftigung zeigte, bisher keine staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen musste und Anstrengungen zur sozialen Integration unternommen hat. Allerdings besteht insgesamt trotzdem keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann, und ihr allein deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste."
Dieser Rechtsansicht des VwGH folgend führt eine vom erkennenden Gericht neuerlich vorzunehmende Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK dazu, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Durch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK somit nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kuba unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde nunmehr hinsichtlich der betroffenen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkte III., IV., V. und VI.) gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt A.) nicht vorliegt, war die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig zu erklären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2190844.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019