Entscheidungsdatum
07.03.2019Norm
ASVG §293Spruch
W194 2201106-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27.04.2018, GZ 0001784499, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 26.03.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz" an. Er gab an, dass eine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe (im Folgenden Haushaltsmitglied 2).
Dem Antrag waren ua folgende Unterlagen angeschlossen:
-
ein an den Beschwerdeführer adressierter Bescheid vom 08.03.2018 über die Gewährung von Studienbeihilfe in der Höhe von 821,00 Euro monatlich ab März 2018 und in der Höhe von 841,00 Euro monatlich ab Dezember 2018,
-
zwei Meldezettel sowie
-
eine das Haushaltsmitglied 2 betreffende Lohn/Gehaltsabrechnung aus Februar 2018.
2. Am 12.04.2018 richtete die belangte Behörde unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...]maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Bitte Abzugsposten nachreichen. Danke zB Mietvertrag, außergew. Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid etc.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER/IN---
[Beschwerdeführer]---
Einkünfte---
Studien/Schülerbeihilfe-€-821,00-monatl.
---
HAUSHALTSMITGLIED(ER)---
[Haushaltsmitglied 2]---
Einkünfte---
Lohn/Gehalt-€-1.487,83-monatl.
---
Summe der Einkünfte-€-2.308,83-monatl.
Sonstige Abzüge---
Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)-€--140,00-monatl.
Summe der Abzüge-€--140,00-monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-2.168,83-monatl.
Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder-€--1.527,14-monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-641,69-monatl.
Bitte Abzugsposten nachreichen. Danke zB Mietvertrag, außergew. Belastungen lt. Einkommenssteuerbescheid etc."
3. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 23.04.2018 einen Mietvertrag betreffend die antragsgegenständliche Adresse. Gemäß Punkt 1. dieses Mietvertrages unterliegt das vorliegende Mietverhältnis nach § 1 Abs. 4 Z 1 Mietrechtsgesetz (MRG) dem Teilanwendungsbereich des MRG.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt".
Insbesondere wurde ausgeführt: "Die Betriebskosten konnten nicht berücksichtigt werden, da diese nicht genau aufgeschlüsselt waren."
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher dieser insbesondere ausführte, dass er in der Beilage die gewünschte Betriebskostenaufschlüsselung übermittle.
6. Mit hg. am 17.07.2018 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren. In der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass in Bezug auf das gegenständliche Mietverhältnis das MRG nur teilweise anwendbar sei und die Berechnung des Mietzinses nicht nach § 16 MRG erfolge, weshalb nur der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand berücksichtigt werden könne.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon ausgehe, dass der geltend gemachte Mietzins nicht als Abzugsposten im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 1 FGO berücksichtigt werden könne. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht einen allfällig vorhandenen aktuellen Einkommensteuerbescheid oder Freibetragsbescheid vorzulegen. Zu alledem wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde weiters Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme abzugeben.
8. Es langten bis dato keine Stellungnahmen der Parteien beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hatte am verfahrensgegenständlich beantragten Standort in einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz.
An der antragsgegenständlichen Adresse lebten der Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 2 in einem gemeinsamen Haushalt.
Von März bis November 2018 bezog der Beschwerdeführer Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich 821,00 Euro; seit Jänner 2018 beläuft sich die Höhe seiner monatlichen Studienbeihilfe auf 841,00 Euro.
Im Juni 2018 brachte Haushaltsmitglied 2 1.487,83 Euro netto monatlich ins Verdienen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers, die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf eine ZMR-Auskunft, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Die Feststellungen konkret zur Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers und des Haushaltsmitgliedes 2 ergeben sich aus den im Verfahren vor der belangten Behörde vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie ebenso aus den Ausführungen im Schreiben zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht vom 16.01.2019, welchen weder durch die belangte Behörde noch durch den Beschwerdeführer entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"[...]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt".
3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3.7. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, liegt in Bezug auf den Beschwerdeführer folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen vor:
Beschwerdeführer (Studienbeihilfe):
ab März 2018 821,00 Euro bzw. ab Dezember 2018 841,00 Euro
Haushaltsmitglied 2 (Lohn/Gehalt)
1.487,83 Euro
Haushalts-Nettoeinkommen:
ab März 2018 2.308,83 Euro bzw. ab Dezember 2018 2.328,83 Euro
3.8. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:
Der hier relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2018 1.527,14 Euro und beträgt seit dem 01.01.2019 1.566,85 Euro (vgl. II.3.4.). Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diese Beträge jeweils.
3.9. Abzugsfähige Ausgaben:
3.9.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO:
Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.
Mit Schreiben vom 23.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Mietvertrag betreffend die antragsgegenständliche Adresse. Gemäß Punkt 1. dieses Mietvertrages unterliegt das vorliegende Mietverhältnis nach § 1 Abs. 4 Z 1 Mietrechtsgesetz (MRG) dem Teilanwendungsbereich des MRG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs. 5 FGO idF BGBl. I Nr. 71/2003 die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf und sprach diesbezüglich ua Folgendes aus:
"In diesem Sinne ist dem Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes, die angefochtenen Gesetzesstellen seien unsachlich, da Hauptmietzinse für ‚luxuriöse, sehr teure Wohnungen' in ‚unbegrenzter Höhe' vom Haushalts-Nettoeinkommen abzugsfähig seien, zu entgegnen, dass Hauptmietzinse für landläufig als luxuriös oder sehr teuer angesehene Mietobjekte (wie sie zB als ‚Dachgeschoß-Citywohnung', ‚City-Penthouse', ‚exklusive Miet-Villa', etc. am Immobilienmarkt zur Miete angeboten werden) regelmäßig nicht dem MRG bzw. dem vollen Umfang des Anwendungsbereichs des MRG und damit dessen Vorschriften betreffend die Hauptmietzinsbildung unterliegen (s. nur die Vollausnahme vom Anwendungsbereich des MRG betreffend Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen [‚Miet-Villa'], § 1 Abs 2 Z 5 MRG; s. auch die Teilausnahmen zB betreffend bestimmter Dachbodenausbauten oder Aufbauten [‚Dachgeschoß-Citywohnung', ‚Penthouse'] nach § 1 Abs 4 MRG). In diesen Fällen liegen daher in der Regel schon keine ‚Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes' vor, deren Höhe durch die Mietzinsbildungs- und Mietzinsbegrenzungsbestimmungen des MRG beschränkt wäre."
Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass der Abzug des Hauptmietzinses in jedweder Höhe vom Nettoeinkommen im Sinne der FGO zu Ergebnissen führen würde, die mit einem sozialen Erfordernis nach einer Gebührenbefreiung nicht erklärbar wären.
Anders als im Vollanwendungsbereich des MRG, welches einen Preis- und einen Kündigungsschutz bietet, besteht im Teilanwendungsbereich lediglich der Kündigungsschutz (vgl. zu letzterem § 1 Abs. 4 Z 1 MRG, wonach nur einzelne Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes des MRG anwendbar sind).
Umgelegt auf den konkreten Beschwerdefall, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass aufgrund der gegebenen (bloßen) Teilanwendbarkeit des MRG (vgl. Punkt 1.1. des vorgelegten Mietvertrages) bei dem unter Punkt 3. des gegenständlichen Mietvertrages angeführten Hauptmietzins in der Höhe von 619,36 Euro kein "Hauptmietzins [...] im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze" gemäß (dem im Gefolge der VfGH-Judikatur neugefassten) § 48 Abs. 5 Z 1 FGO vorliegt. Der geltend gemachte Mietzins und die mit dem verfahrensgegenständlichen Mietobjekt im Zusammenhang stehenden Betriebskosten können folglich nicht als Abzugsposten im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt werden.
Diese Erwägungen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer trat diesen jedoch weder entgegen, noch gab er dazu eine Stellungnahme ab.
Aus alledem - dh. mangels Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach den zitierten (mieterschützenden) Gesetzen - war im Beschwerdefall daher gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand zu berücksichtigen.
3.9.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO:
Gemäß dieser Bestimmung kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20. 12. 2016, Ra 2016/15/0003).
Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannt hat.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren - trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keinen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid (und im Übrigen auch keinen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung) vor.
3.10. Ergebnis:
Das gemäß FGO errechnete relevante Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers betrug somit von März bis November 2018 2.168,83 Euro (2.308,83 Euro Einkommen minus 140,00 Euro an Abzug) und beträgt seit Dezember 2018 2.188,83 Euro (2.328,83 Euro Einkommen minus 140,00 Euro an Abzug).
Beide Beträge übersteigen den Richtsatz für das Jahr 2018 für zwei Haushaltsmitglieder in der Höhe von 1.527,14 Euro und den Richtsatz für das Jahr 2019 für zwei Haushaltsmitglieder in der Höhe von 1.566,85 Euro.
Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers über der maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Zweipersonenhaushalt, liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zulässig war noch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
Aus alledem war die Beschwerde abzuweisen.
3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall -auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28. 2. 2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Berechnung, Betriebskosten, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W194.2201106.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019