TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/23 97/21/0487

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des AN in Ternitz, geboren am 7. Mai 1975, vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 21. März 1997, Zl. Fr 472/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 21. März 1997 wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 54 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß er in Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, er wäre am 19. August 1996 illegal nach Österreich eingereist. Er wäre deshalb geflüchtet, weil sein Bruder 1990 von der Polizei wegen der fälschlich erhobenen Anschuldigung des Schußwaffenbesitzes verhaftet und - dessen wäre sich der Beschwerdeführer sicher - in der Folge mißhandelt und umgebracht worden wäre; jedenfalls wäre die Leiche des Bruders nach einem halben Jahr in das Elternhaus überstellt worden, obwohl der Bruder zur Zeit seiner Verhaftung gesund gewesen wäre. Im Frühjahr 1996 wäre der Vater des Beschwerdeführers wegen der (gleichfalls) zu Unrecht erhobenen Anschuldigung des Schußwaffenbesitzes auf der Polizeistelle in Peje drei Stunden festgehalten worden. Der Beschwerdeführer hätte sich hierauf wegen Furcht vor der Polizei zu seinem Onkel nach Prishtina begeben. Anfang Juni 1996 hätte ihn sein Vater jedoch ersucht, in seinen Heimatort zu kommen, da er von Polizisten aufgefordert worden wäre, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und einem weiteren Bruder auf der Polizeistelle in Peje zu erscheinen. Diesem Ersuchen hätte der Beschwerdeführer Folge geleistet und sich daraufhin (zu ergänzen: gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder) bei der Polizeistelle eingefunden. Dort wäre er zur Abgabe von Schußwaffen aufgefordert worden, wobei er jedoch wahrheitsgemäß geantwortet hätte, keine Schußwaffen zu besitzen. Daraufhin wären ihm (ebenso seinem Vater und seinem Bruder) weitere polizeiliche Ladungen angedroht worden, ehe man ihn nach etwa neun Stunden Anhaltung entlassen hätte. In der Folge wäre er nach Ungarn geflüchtet, wo er um den 2. August 1996 von seiner Schwägerin telefonisch erfahren hätte, daß sein Vater und sein Bruder mittlerweile festgenommen worden wären. Datum und Grund der Festnahme hätte die Schwägerin nicht bekanntgeben können. Im Fall einer Rückkehr in den Kosovo würde der Beschwerdeführer befürchten, von Polizisten wegen der zu Unrecht erhobenen Anschuldigung des Schußwaffenbesitzes mißhandelt und im Zuge der Mißhandlungen umgebracht zu werden.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei - so die belangte Behörde weiter - sowohl von der ersten als auch von der zweiten Instanz abgewiesen worden. Im Zuge des Ausweisungsverfahrens habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Jugoslawien gestellt, wobei er jedoch ausschließlich auf die Angaben vor dem Bundesasylamt verwiesen habe. In seiner Berufung gegen den negativen erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen habe der Beschwerdeführer schließlich bloß vorgebracht, daß er gegen den Bescheid der Asylbehörde zweiter Instanz Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hätte und daß eine Rückkehr in seine Heimat lebensgefährlich wäre. Zentrale Beurteilungsgrundlage für die belangte Behörde sei somit die niederschriftliche Einvernahme vor der Asylbehörde.

Was das Vorbringen betreffend die Inhaftierung und spätere Tötung eines Bruders im Jahr 1990 anlange, so könne aus diesem Vorfall unabhängig davon, daß er durch keine konkreten Beweisanbote schlüssig untermauert sei, keine gegen den Beschwerdeführer individuell und zielgerichtete Verfolgungsmotivation abgeleitet werden. Schließlich sei dieses Ereignis auch mangels Aktualität im Sinn des § 37 Abs. 1 und 2 FrG unbeachtlich.

Bezüglich der Verhaftungen und Festhaltungen auf der Polizeistelle in Peje zum Zweck der Abgabe von Schußwaffen im Februar und Juni 1996 sei festzuhalten, daß Hausdurchsuchungen im Kosovo eine amtsbekannte Vorgangsweise der dortigen Behörden darstellten, welche sich grundsätzlich gegen die gesamte albanisch-stämmige Bevölkerungsgruppe richte und auf deren Entwaffnung abziele. Sie stellten jedoch "für sich selbst keine auf spezielle Individuen abzielende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG dar und geben auch keinen Hinweis auf eine konkret und aktuell zu erwartende Verfolgung Ihrer Person". (Auch) die aus dem vermuteten Waffenbesitz resultierenden Einvernahmen auf der Polizeistation "stellen keine berücksichtigungswürdige Verfolgungsgefahr nach § 37 Abs. 1 oder 2 FrG dar". Diese Vorgangsweisen richteten sich gegen die gesamte albanisch-stämmige Bevölkerungsgruppe zum Zweck ihrer Entwaffnung. Darüber hinaus seien Verhaftungen und Vernehmungen wegen des Verdachtes des illegalen Waffenbesitzes, wenn es zu keinen Folterungen, Mißhandlungen oder sonstigen Übergriffen komme, auch unter dem Gesichtspunkt fehlender Intensität unbeachtlich.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr mißhandelt und umgebracht zu werden, stelle eine derart allgemein gehaltene Vermutung dar, daß sie nicht als stichhaltig qualifiziert werden könne. Der Beschwerdeführer sei lediglich von einer - folgenlosen - Vernehmung im Juni 1996 betroffen gewesen und weder gefoltert noch mißhandelt worden; aus der bloßen Ankündigung der Polizei, drei Wochen später wieder geladen zu werden, könne nicht auf eine drohende Verfolgung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG geschlossen werden.

Das in der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen enthaltene Vorbringen, eine Rückkehr nach Jugoslawien wäre lebensgefährlich, sei zu allgemein. Auf Grund vorliegenden Dokumentationsmaterials sei es zwar unbestreitbar, daß die Menschenrechtslage im Kosovo "unter Umständen bedenklich ist", doch seien Übergriffe des serbisch-dominierten Polizeiapparates grundsätzlich anlaßgeprägt, insbesondere im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen nach Waffen. Es sei daher die Schlußfolgerung zulässig, daß sich allfällige Vorfälle nicht gezielt gegen bestimmte Personen richteten, sondern Ausdruck der allgemeinen Probleme zwischen der regulären Staatsmacht und der Oppositionsvertretung der albanisch-stämmigen Bevölkerung seien. Allein die Gefahr, im Kosovo auf Grund der allgemeinen Situation Objekt eines Polizeiübergriffes werden zu können, lasse noch nicht die Schlußfolgerung zu, daß deshalb eine konkrete und aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinn des § 37 FrG vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "und/oder" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1999, Zl. 97/21/0286, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen zu Beginn ihres Bescheides wiedergegeben. Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, daß sie diese Angaben für unglaubwürdig erachtet hätte; die belangte Behörde erklärt an anderer Stelle selbst, daß "die niederschriftliche Einvernahme vor der Asylbehörde" für sie zentrale Beurteilungsgrundlage sei. Es ist daher davon auszugehen, daß sie einen der Schilderung des Beschwerdeführers entsprechenden Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. In diesem Sinn ist insbesondere als festgestellt anzusehen, daß der Vater des Beschwerdeführers im Frühjahr 1996 wegen zu Unrecht erhobener Anschuldigung des Schußwaffenbesitzes drei Stunden auf der Polizeistelle in Peje angehalten wurde, daß sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater und einem Bruder im Juni 1996 auftragsgemäß bei dieser Polizeistelle meldete, dort zur Abgabe von Schußwaffen aufgefordert wurde und wahrheitsgemäß antwortete, keine Waffen zu besitzen, daß die Polizisten ankündigten, in drei Wochen würden (neuerliche) Ladungen zur Polizeistelle ergehen und daß die Schwägerin des mittlerweile geflohenen Beschwerdeführers diesen Anfang August 1996 davon informierte, daß sein Vater und sein Bruder mittlerweile von Polizisten festgenommen worden seien.

Zu diesem Vorbringen hat die belangte Behörde zunächst erwogen, daß Hausdurchsuchungen im Kosovo eine amtsbekannte Vorgangsweise darstellten und daß sich diese Hausdurchsuchungen grundsätzlich gegen die gesamte albanisch-stämmige Bevölkerungsgruppe zum Zweck ihrer Entwaffnung richteten; sie stellten (daher) "für sich selbst keine auf spezielle Individuen abzielende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG dar".

Diesen Überlegungen ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer - jedenfalls in seinen von der belangten Behörde herangezogenen Angaben vor dem Bundesasylamt - gar nicht von Hausdurchsuchungen gesprochen hat (siehe oben). Im übrigen, was die Vorladungen vor die Polizeistelle anlangt, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, ob staatliche Maßnahmen zielgerichtet spezielle Einzelpersonen treffen oder ob sie grundsätzlich gegen alle Mitglieder einer bestimmten Gruppe gerichtet sind. Maßgeblich ist nur, ob dem betreffenden Fremden persönlich eine Gefahr im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG - allenfalls auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer nach bestimmten Merkmalen umschriebenen Gruppe - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Zwar stünde es der Annahme einer Verfolgung i.S. des § 37 Abs. 2 FrG entgegen, wenn die staatliche Vorgangsweise nur die Entwaffnung bezweckte. Eine derartige Betrachtungsweise verbietet sich jedoch in concreto, weil der Vorwurf des Schußwaffenbesitzes gemäß den von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht und ohne erkennbaren Anhaltspunkt erhoben wurde. Davon ausgehend liegt nahe, daß es sich bei der Waffensuche und den damit einhergehenden Maßnahmen im vorliegenden Fall bloß um Unterstellungen der Behörden handelt, um - insbesondere vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Benachteiligungen der albanisch-stämmigen Zivilbevölkerung im Kosovo durch serbisch-dominierte Behörden - Druck auf den Betroffenen in Wahrheit aus einem anderen Grund als dem der Aufklärung eines allenfalls illegalen Waffenbesitzes (und zwar wegen der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe) auszuüben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0271). Einen derartigen Zusammenhang stellt die belangte Behörde in weiterer Folge selbst her, wenn sie auf die bedenkliche Menschenrechtslage im Kosovo und auf Übergriffe des serbisch-dominierten Polizeiapparates verweist. Davon ausgehend kommt den behördlichen Maßnahmen aber grundsätzlich Relevanz im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zu. Zu prüfen bleibt damit noch, ob aus diesen Maßnahmen auf eine Gefährdung des Lebens oder der Freiheit des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann. Das hat die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer bislang kein Opfer von Folterungen, Mißhandlungen oder sonstigen Übergriffen gewesen sei, verneint. Bloß auf Grund der Ankündigung der Polizei, es würde eine neuerliche Ladung ergehen, könne nicht auf eine drohende Verfolgung geschlossen werden. Bei dieser Argumentation läßt die belangte Behörde allerdings außer Betracht, daß der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers, die im Juni 1996 mit ihm auf der Polizeistelle in Peje verhört worden waren, gemäß einer telefonischen Mitteilung seiner Schwägerin mittlerweile tatsächlich festgenommen worden sind. Ex post betrachtet hat sich die Befürchtung des Beschwerdeführers damit, bezogen auf seinen Vater und seinen Bruder, bestätigt, weshalb sich die Annahme, er sei für den Fall seiner Abschiebung nach Jugoslawien in seiner Freiheit bedroht, entgegen der Ansicht der belangten Behörde als nicht unbegründet erweist, zumal der Beschwerdeführer bereits "in das Blickfeld" der Behörden geraten und Ermittlungen im Zusammenhang mit Waffensuche unterzogen worden ist. Schließlich kann in diesem Zusammenhang, ungeachtet des Zeitablaufs, auch die Verhaftung eines weiteren Bruders des Beschwerdeführers im Jahr 1990 wegen des zu Unrecht erhobenen Vorwurfs des Schußwaffenbesitzes nicht gänzlich zur Seite gestellt werden; wenn auch nicht feststeht, daß dieser Bruder tatsächlich von den Polizisten mißhandelt und umgebracht wurde - insoweit hat die belangte Behörde nur die entsprechende Vermutung des Beschwerdeführers festgestellt -, so untermauert dieser Vorfall doch die dem Beschwerdeführer selbst drohende Gefahr einer Verhaftung.

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210487.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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