TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/20 W124 2152182-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

Spruch

W124 2152182-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , IFA-Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge. BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an seine Heimat verlassen zu haben, weil es einen Grundstückstreit zwischen seiner Familie und seinen Onkel gegeben habe. Nach dem Tod seines Vaters habe es mehrmals Angriffe auf seine Familie gegeben. Diese seien von seinem Onkel ausgeübt worden. Vor ca. 4 Monaten sei er bei einem Angriff von seinem Onkel schwer verletzt worden und sei ihm sein Arm gebrochen worden. In weiterer Folge sei er mit dem Tod bedroht worden.

1.1.2. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:

(..........)

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich bin gesund. Ich gehe nicht zum Arzt, ich brauche keine Medikamente.

LA: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort.

VP: XXXX , geboren am XXXX

LA: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher - also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - aufhältig waren!

VP: Nur in meinem Heimatdorf in XXXX habe ich mich aufgehalten. Im Bezirk XXXX , in der Provinz Punjab

LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben sie?

VP: XXXX heißt meine Mutter, XXXX . Mein Vater ist schon verstorben, meine Mutter ist noch in unserem Dorf.

LA: Woran ist ihr Vater gestorben?

VP: Bei einem Verkehrsunfall.

LA: Womit haben Ihre Angehörigen in Indien ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Mein Vater war ein Landwirt.

LA: Was haben Sie gearbeitet?

VP: Ich war auch in der Landwirtschaft.

LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?

VP: Nein, ich bin ledig.

LA: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsland absolviert?

VP: Ich habe 12 Jahre Grundschule mit Maturaabschluss absolviert.

LA: Sind Sie vorher schon mal aus Indien ausgereist?

VP: Nein.

LA: Welche Verwandten haben Sie noch in Indien?

VP: Onkel und Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits. Ich habe noch 2 Geschwister, einen Bruder und eine Schwester. Meine Schwester ist verheiratet und wohnt bei ihrer Schwiegerfamilie. Mein Bruder lebt bei meiner Mutter im Dorf. Meine Schwester heißt XXXX und mein Bruder XXXX .

LA: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen in Indien?

VP: Ja.

LA: Haben Sie oder hatten Sie einen indischen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument?

VP: Ich war im Besitz eines indischen Reisepasses, der wurde mir aber vom Schlepper abgenommen.

LA: Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP: Ich arbeite als Reklameverteiler.

LA: Wann haben Sie beschlossen Indien zu verlassen?

VP: Vor 2 Jahren.

LA: Wann haben Sie Indien verlassen?

VP: Im XXXX .

LA: Wie haben Sie Indien verlassen?

VP: Schlepperunterstützt. Befragt gebe ich an, dass der Schlepper 600.000-700.000 indische Rupien.

LA: Mit welchen Transportmitteln sind sie befördert worden?

VP: Von XXXX mit einem Flugzeug geflogen. Von XXXX zu einer Insel, ich weiß nicht mehr den Namen der Insel. Von XXXX nach Moskau, und von dort über Landweg bis hierher.

LA: Haben Sie Papiere für Ihren Transport benötigt?

VP: Der Schlepper hat alles organisiert.

LA: Konnten Sie ohne Dokumente reisen?

VP: Der Schlepper hatte alle Dokumente bei sich. Er ist mit mir gemeinsam nach Moskau geflogen.

LA: Wie hieß die Fluglinie?

VP: Weiß ich nicht.

LA: Welcher Volksgruppe/ Kaste gehören Sie an?

VP: Volksgruppe Saray und Kaste Jat.

LA: Welche Religion haben Sie?

VP: Sikh

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals in Haft?

VP: Nein.

LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

VP: Ich komme aus einer Familie die in der Landwirtschaft arbeiten. Wir haben 5 Killa Landwirtschaft. Nach dem Tod meines Vaters wurde alles auf meinen Namen überschrieben, weil ich der älteste in der Familie war. Mein Onkel väterlicherseits, wohnen alle im Ausland, sind sehr wohlhabend. Sie haben meine Landwirtschaft in Besitz genommen. Ich kann nicht meine Felder bearbeiten. Sie haben gute Kontakte mit einflussreichen Leuten und auch der Polizei. 3-4 Mal wurde ich von ihren Leuten geschlagen. Ich wurde auch mit umbringen bedroht. 2 Mal haben sie mir den Arm gebrochen bei einer Schlägerei. Wenn ich zur Polizei gehe, niemand hört auf mich. Sie ließen mich durch die Polizei festnehmen, ich war 1-2 Tage in Haft. Erst nach meiner Ausreise, schikanieren sie meine Mutter und meinen kleinen Bruder. Der Grund dieser Schikane, ist, dass sie wollen, dass ich zurückkomme und den Namen für die Grundstücke umschreibe. Im Falle einer Rückkehr ist mein Leben dort in Gefahr. Sie sind sehr einflussreich und haben mich mehrmals geschlagen. Das war alles.

LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Nein. Nur im Falle einer Rückkehr droht mein Tod.

LA: Haben Sie die Körperverletzung bei einer Behörde gemeldet?

VP: Ja beim ich war beim Arzt. Alles genäht beim Oberarm. Ja, auch bei der Polizeistation in XXXX .

LA: Was haben Sie bei der Polizei gemeldet?

VP: Dass mich beide Onkel geschlagen haben.

LA: Wie haben Ihre Onkel Sie geschlagen?

VP: Mit Hockeyschläger. Befragt gebe ich an, dass ich am nach Hause Weg von ihnen geschlagen wurde.

LA: Von wem wurde Ihnen dann der Arm gebrochen?

VP: Sie waren in Begleitung von anderen Personen. Ich kann nicht genau sagen, wer das war.

LA: In welchem Krankenhaus haben Sie den Bruch behandeln lassen?

VP: XXXX

Anm.: VP erzählt nach einer kurzen Pause, dass die Brüche in verschiedenen Spitäler behandelt wurden. Eines hieß XXXX Hospital in der Stadt XXXX .

LA: Haben Sie Befunde?

VP: Ja, ich kann sie nachschicken lassen.

LA: Haben Sie von beiden Spitälern die Befunde?

VP: Ja.

LA: Um welches Grundstück hat es sich gehandelt?

VP: Es ist 3 km von meinem Dorf entfernt. Es wird bewirtschaftet.

LA: Warum haben Sie sich um dieses Grundstück gestritten?

VP: Nach dem Tod meines Vaters wollten sie uns die Landwirtschaft wegnehmen. Mein Vater ist vor 18 Jahren gestorben.

LA: Seit wann dauert dieser Streit an?

VP: Seit meiner Kindheit. Als mein Vater gestorben ist war ich sehr jung.

LA: Seit wann wurden Sie bedroht?

VP: Als ich 20 geworden bin, haben sie angefangen mich zu bedrohen.

LA: Sind Grundstückpapiere vorhanden?

VP: Ja.

LA: Wie sind Sie mit dem Tod bedroht worden?

VP: Sie haben mich geschlagen. Sie sagten mir ich soll auf die Papiere umschreiben, damit alles auf ihren Namen ist.

LA: Wer hat sie geschlagen?

VP: Mein Onkel väterlicherseits hat mich zuerst geschlagen. Danach in Begleitung von 15 bis 20 Personen haben mich geschlagen.

Vorhalt: Sie haben gesagt, dass Ihre Onkel nicht in Indien leben. Was sagen Sie dazu?

VP: Sie haben die Staatsbürgerschaft von Großbritannien. Sie verbringen dort 3-4 Monate im Jahr. Ansonsten sind sie in Indien

LA: Wie viele Onkel sind in dem Streit involviert?

VP: 2

LA: Was wollen die Onkel mit dem Grundstück machen?

VP: Das Nachbargrundstück gehört ihnen. Sie wollen noch meins, dann haben sie noch mehr.

LA: Gibt es keinen Streit, wenn beide das Grundstück beanspruchen?

VP: Nein, sie gehören zusammen

LA: Wenn Sie seit dem 20. Lebensjahr bedroht werden, warum sind Sie erst jetzt geflüchtet?

VP: Zuerst haben sie mich nur verbal bedroht. Ich werde aus Angst die Grundstückspapiere unterschreiben. Als ich das nicht getan habe, wurden sie gewalttätig.

LA: Seit wann haben ihre Onkel die Landwirtschaft in Besitz genommen?

VP: Seit 5 bis 6 Jahren.

LA: Wenn sie die Landwirtschaft in Besitz genommen haben, wie konnten Sie Ihren Lebensunterhalt verdienen?

VP: Ich habe als Gelegenheitsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet.

LA: Wie oft ist Gelegentlich?

VP: Je nachdem wie oft ich gelegentlich Arbeit gefunden habe. 3 bis 4 Mal in der Woche.

LA: Wie viel verdient man als Gelegenheitsarbeiter?

VP: 60 bis 100 Rupien pro Tag.

LA: Wie konnten Sie sich den Schlepper leisten?

VP: Meine Verwandte haben uns geholfen. Und etwas habe ich auf Lohn.

LA: Haben Sie Kontakt mit der Polizei aufgenommen?

VP: Ja.

LA: Bei welcher Polizeistation waren Sie?

VP: Bei XXXX . Befragt gebe ich an, dass ich ihnen gesagt habe, dass ich Probleme habe. Sie haben nicht auf mich gehört und haben mich weggeschickt.

LA: Waren Sie bei einer höheren Behörde?

VP: In XXXX war ich bei der DGP, er ist ein höherer Polizeioffizier, aber er hat auch nicht auf mich gehört.

LA: Was heißt DGP?

VP: Er ist Offizier, der für die Stadt zuständig ist.

Wh. Der Frage.

VP: Das weiß ich nicht.

Vorhalt: Warum hat man Sie eingesperrt? Sie waren bereits selbstständig bei der Polizei ohne dass man Sie einsperrte.

VP: Weil mein Onkel mich angezeigt haben. Sie haben sie bestochen.

Pause: 10:05 - 10:25

LA: Haben Sie einen Anwalt genommen?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Erst wenn das Verfahren im Gericht läuft nimmt man einen Anwalt.

LA: Haben Sie keine Anzeige erstattet?

VP: Ich hatte nicht genügend Geld um die Polizei zu bestechen.

LA: Wie viel hätten Sie bezahlen müssen?

VP: Mind. 100.00 Rupien. (Korr. 100.000 Rupien)

LA: Schildern Sie bitte konkret den Angriff!

VP: In der Nähe von dem XXXX auf der Straße wurde ich angehalten. Meine beiden Onkel waren in Begleitung von 10-12 Personen dort. Sie haben mich dann geschlagen und mich verletzt auf der Straße liegen lassen und sind weggegangen.

LA: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt gezogen?

VP: Sie haben Kontakte bis zum Minister, sie hätten mich überall gefunden.

LA: Warum haben Sie erst bis 2015 gewartet um zu flüchten?

VP: Ich war in Behandlung. Ich konnte nicht vorher weg.

LA: Wie lange waren Sie in Behandlung?

VP: Ja, ich wurde zweimal geschlagen. 2 Monate war ich im Spital aufhältig. Danach dauerte es ca. 1 Jahr bis ich in der Lage war, meinen Arm zu bewegen.

LA: Schildern Sie bitte ganz genau den zweiten Angriff!

VP: Bei dem ersten Angriff wurde mein Oberarm gebrochen, das war am XXXX , der zweite Angriff war im XXXX . Bei diesem Angriff haben Sie meinen verletzten Oberarm erneut gebrochen. Im XXXX habe ich Indien verlassen.

LA: Was haben Sie zwischen XXXX und Ihrer Ausreise gemacht?

VP: Ich habe mich bei meinen Verwandten aufgehalten. Weil mein Leben dort im Dorf in Gefahr war.

LA: Welche Verwandten waren das. Und wo leben sie?

VP: Ich war bei meinem Onkel mütterlicherseits in XXXX , das ist ca. 30 km entfernt von meinem Heimatdorf. Befragt gebe ich an, dass ich mich dort behandeln habe lassen.

LA: Sie gaben an, bis zu Ihrer Ausreise nur in ihrem Dorf gewohnt zu haben. Nun sagen Sie doch, dass Sie wo anderes gewohnt haben. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich habe um mein Leben zu retten bei meinem Onkel in XXXX gelebt.

LA: Wurden Sie dort in Ruhe gelassen?

VP: Dort hatte ich keine Probleme.

Nach kurzer Überlegung gab die VP an, dass sie zwei Mal dort bei meinem Onkel, aber ich war nicht zu Hause.

LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten?

VP: Ich habe Angst um mein Leben.

LA: Können Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen oder noch beibringen?

VP: Ich kann nur meine Verletzung, die Röntgenbilder und Befunde nachbringen.

LA: Sie haben 2 Wochen Zeit die Unterlagen nachzureichen.

VP: Ok.

LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

VP: Ich habe keine Einwände.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

VP: Ich verstehe Deutsch nicht.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

VP: Nein.

LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang?

VP: Ich habe Freunde die ebenfalls aus Indien kommen.

Anm.: VP ist nervös und kaut an seinen Nägel.

LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich?

VP: Ich bin nur im Internet.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Punjabi und Hindi. Hindi nur in Wort.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

VP: Ich habe einen A1 Deutschkurs besucht.

LA: Haben Sie einen Nachweis für den Deutschkurs?

VP: Eine Anmeldebescheinigung. Aber ich habe noch keine Prüfung abgelegt.

LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?

VP: Nein.

LA: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen?

VP: Ja.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben?

VP: Ich habe nur eine bitte an Sie. Schicken Sie mich nicht zurück nach Indien. Dort ist mein Leben in Gefahr.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Ja.

(.....)

1.1.2 Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) den Antrag vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

Festgestellt wurde, dass die vom BF angegeben Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft bzw. asylrelevant gewesen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Nicht festgestellt werden habe können, dass der BF einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen sei. Ferner wurde festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt seine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung nach Indien keine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen könne.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF angegeben habe, dass es bereits seit dem Tod seines Vaters Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Onkeln geben würde. Seine Onkel, die nach ersten Angaben nach im Ausland leben würden, hätten das Grundstück auch ohne Grundstückspapiere in Besitz genommen, sodass der BF seine Felder nicht mehr bewirtschaften hätte können. Näheres habe der BF dazu zunächst ausgeführt. Anzumerken sei, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens, dieses nicht asylrelevant sei, da es nicht aus den in der GFK genannten Gründen motiviert gewesen sei. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Indien nicht schutzwillig bzw. nicht schutzfähig seien.

Darüber hinaus sei es nicht gelungen dieses Vorbringen auf glaubwürdige Weise darzulegen, da dieser außer Stande gewesen sei konkrete Angaben dazu zu tätigen. Der BF habe selbst nach mehrmaligen Rückfragen seine Aussagen allgemein gehalten. Er habe keine konkreten Angaben über die Anzahl der Schlägereien, wie viele Onkel jeweils beteiligt oder wie viele Personen involviert gewesen seien, machen können. Bei der Polizei habe der BF lediglich gemeldet, dass seine Onkel hingeschlagen hätten. Konkret danach gefragt, wer den Arm tatsächlich gebrochen habe, habe dieser keine Angaben machen können. Der BF habe angegeben, dass seine Onkel in Begleitung von anderen Personen gewesen seien und könne deshalb nicht genau sagen, wer diese gewesen seien, die ihn verletzt hätten.

Ziehe man in Betracht, dass der BF seit dem 20. Lebensjahr bedroht worden sei und der BF bereits seit seinem 20. Lebensjahr mit diesen in Streit leben würde, so sei anzunehmen, dass der BF näheres über diese Situation hätte angeben können. Darüber hinaus habe der BF in der Einvernahme behauptet, dass seine Onkel so viel Macht haben würden und die Polizei als auch das Ministerium beauftragen könne, den BF in jeder Stadt in Indien zu finden. Sein Onkel habe nach seinen Angaben nach gute Kontakte zu einflussreichen Leuten bzw. auch mit der Polizei, sodass der BF keine Möglichkeit gehabt hätte, die Polizei zu bestechen. Auch in diesem Zusammenhang habe der BF keine Details genannt und sei somit seine Aussage vage geblieben. Zudem könne der Onkel des BF nicht derartig einflussreich sein, als ansonsten der Streit nicht schon mehr als zehn Jahre andauern würde.

Zusammengefasst sei anzumerken, dass es den BF nicht gelungen sei die behauptete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Der BF sei nicht in der Lage gewesen konkrete Details zu nennen. Der BF habe vorerst kein Interesse gehabt ein Beweismittel vorzulegen, obwohl dieser behauptet habe im Besitze solcher zu sein. Nach einer zweiwöchigen Frist habe der BF ein Dokument vorgelegt. Er habe angegeben in mehreren Krankenhäusern gewesen zu sein und trotz dessen nur ein Dokument beigeschafft. Da nicht ersichtlich sei, wer den BF tatsächlich den Arm gebrochen habe, sei die bloße Erbringung einer Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses irrrelevant. Zudem hätte sich der BF in einer größeren Stadt niederlassen können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die heimatlichen Behörden nicht schutzwillig und schutzfähig sein würden.

Es würde kein Meldewesen in seinem Heimatland existieren. Dies würde sich aus der Information zu Indien ergeben, sodass dem BF jedenfalls die Möglichkeit offenstehen würde, sich an einen anderen Ort in seinen Herkunftsstaat zu begeben, um seinen Problemen zu entgehen. Dass man gerade den BF in ganz Indien suchen und finden würde/solle, sei zu der im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft.

Im vorliegenden Fall werde darauf hingewiesen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Indien nicht um sein Leben fürchten müsse. Seine Befürchtungen würden sich lediglich auf vage, widersprüchliche bzw. unglaubwürdige Vermutungen beziehen. Konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die vom BF behaupteten Verfolgungshandlungen hätten seinem Vorbringen nach nicht entnommen werden können und stehe sein Vorbringen auch in Widerspruch zu den Tatsachen. Da den BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er ein familiäres Netzwerk in Indien habe, würde er nicht auf sich allein gestellt sein und für sein Auskommen gesorgt sein. Die Behörde gehe davon aus, dass dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Seine Familienangehörigen würden sich in Indien befinden und verfüge der BF somit über ein familiäres und soziales Netzwerk in seinem Heimatland.

In seinem Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Der BF sei ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es sei ihm auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass der BF den Großteil seines Lebens in Heimatland verbracht habe und auch über Freunde und Bekannte sowie seiner Familie und Verwandter verfügen würde, welche den BF unterstützen könnten. Angehörige im Bundesgebiet würde der BF keine haben. Mit seinen in Indien Angehörigen würde der BF nach wie vor in Kontakt stehen.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF jedenfalls nicht in der Lage gewesen sei dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden. Es sei nichts hervorgekommen, dass eine Verfolgung oder Furcht glaubhaft habe lassen.

Im Falle des BF sei auch nichts hervorgekommen, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine, lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem würde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternativen offenstehen.

In Anbetracht dessen, dass es sich beim BF um eine erwachsene und gesunde Person handeln würde, könne erwartet werden, dass der BF sich in Heimatland eine Existenz aufbauen. Aus der allgemeinen Lage in seinen Heimatstaat, sei in seinem Heimatland keine Gefährdung ersichtlich.

Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde, zumal der BF weder deutsch sprechen würde noch einen Nachweis über seine Integration vorlegen habe können. Der BF würde sich seit kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet befinden, sei illegal eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem AsylG fußen würde. Seine Angaben darüber legal eingereist zu sein, habe nicht bestätigt werden können. Seine Angehörigen würden sich im Herkunftsland befinden und habe der BF den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.

1.2. Gegen den BF wurde in der Folge Beschwerde erhoben.

1.3. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1 Der BF stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und führte auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stellen würde aus, dass er in Indien Probleme haben und sein Leben in Gefahr sein würde.

2.3. In der Folge wurde dem Vertreter des BF die Möglichkeit eingeräumt zu den Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben.

2.4. Am XXXX fand vor dem BFA eine neuerliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:

(.......)

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

VP: Gut.

LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?

VP: Ja.

Anmerkung: Die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am heutigen Tag stattgefunden hat.

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Ja.

...................

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?

VP: ¿Nein.

LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja.

LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen Ihres ersten Asylverfahrens in Österreich gemacht haben, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu?

VP: Ja.

LA: Wollen Sie Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz sind vorlegen?

VP: Ja, ich lege einen Polizeibericht vor. Dass, das Leben meiner Familie gefährdet ist und das meine ganze Familie Probleme hat.

LA: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich verteile Reklame. Ich verdiene ca. 300-400€ ich kann davon leben.

LA: Werden Sie unterstützt zum Beispiel von der Caritas?

VP: Nein.

LA: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig?

VP: Ich habe entweder Reklame oder Zeitungen verteilt, sonst nichts.

LA: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

VP: Nein.

LA: Ist oder war gegen Sie in Österreich jemals ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals im Gefängnis?

VP: Nein.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?

VP: Ich habe einen A1 Deutschkurs gemacht, aber die Prüfung nicht abgelegt.

LA: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

VP: Nicht viel.

LA: Haben Sie in Indien Familienangehörige oder Verwandte?

VP: Meine Mutter, einen Bruder, und eine Schwester.

LA: Haben Sie noch Kontakt zu den Familienangehörigen oder Verwandten in Indien ?

VP: Ja, ich habe einmal pro Woche Kontakt mit meiner Familie.

LA: Besteht für Sie die Möglichkeit, bei Ihren Familienangehörigen und Verwandten in Indien zu wohnen, sollten Sie in Ihr Heimatland zurückkehren?

VP: Nein.

LA: Könnten Ihre Familienangehörigen und Verwandten Sie unterstützen?

VP: Nein, die haben eigene Probleme, deren Leben ist auch gefährdet.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

VP: Ich wohne mit meiner Freundin zusammen.

LA: Wie hei0ßt Ihre Freundin?

VP: XXXX , 23 Jahre alt, StA: Litauen. Ich lebe mit meiner Freundin seit ca. 4-5 Monaten in einen gemeinsamen Haushalt. Ich habe meine Freundin hier in Österreich kennengelernt.

LA: Wann haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?

VP: Vor einem Jahr, beim Zeitung verteilen.

LA: Sind Sie finanziell abhängig von Ihrer Freundin?

VP: Nein.

LA: Ist Ihre Freundin schwanger?

VP: Nein.

LA: Können Sie mir Ihre genaue Adresse nennen?

VP: XXXX .

LA: Sind Sie gesundheitlich abhängig von Ihrer Freundin?

VP: Nein, aber ich kann nicht ohne Sie leben.

LA: Seit wann lebt Ihre Freundin hier in Österreich?

VP: Seit 3 oder 4 Jahren.

LA: Wo lebt die Familie Ihrer Freundin?

VP: Die befindet sich in Litauen.

LA: Was arbeitet Ihre Freundin?

VP: Sie arbeitet bei XXXX . Sie arbeitet dort seit 3 Jahren.

LA: Sie meinten vorher, Sie hätten Ihre Freundin beim Zeitung austeilen kennengelernt?

VP: Da wo ich Zeitungen aussteile in der Nähe hat sie gewohnt, so haben wir uns kennengelernt.

LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

VP: Vor 3 Jahren.

LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?

VP: Ja.

LA: Sie haben bereits unter der XXXX , einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Ich habe in Indien politische Probleme.

LA: Seit wann wissen Sie von Ihren Problemen?

VP: Vor einem Monat habe ich davon erfahren.

LA: Fassen Sie kurz zusammen, welche Fluchtgründe Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich angegeben haben!

VP: Ich wurde von unbekannten Tätern angegriffen und mein linker Arm wurde mir gebrochen.

LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren?

VP: Ich habe politische Probleme, meine Familie und ich sind Anhänger der " XXXX -Partei". Wir werden von Leuten der Kongresspartei verfolgt. Meine Familie ist andauernd von unbekannten Tätern angegriffen. Mein Bruder wurde entführt. Meine Familie wird andauernd angerufen und es wird verlangt, dass ich nach Indien zurückkomme. Wenn ich nach Indien zurückkehre und mich diesen Leuten stelle, werden Sie mich umbringen. Meine Familie ist derzeit nicht sicher in Indien.

LA: Seit wann sind Sie Anhänger der XXXX Partei?

VP: Seit 6 oder 7 Jahren.

LA: Gab es davor irgendwelche Probleme mit der Kongresspartei?

VP: Nein.

LA: Wieso gibt es jetzt Probleme mit der Kongresspartei?

VP: Ich war Vizevorstand. Als ich Indien verlassen habe, habe ich die Funktion beendet habe, aber die Leute der Kongresspartei wollen, dass ich zurückkomme.

LA: Wieso wollen die Leute der Kongresspartei, dass Sie zurück nach Indien reisen?

VP: Der Vorstand der Kongresspartei ist mit mir verfeindet und will mir etwas antun.

LA: Wieso ist der Vorstand der Kongresspartei mit Ihnen verfeindet?

VP: In dem Kreis, in dem ich Vizevorstand war, war die Kongresspartei sehr aktiv. Sie sahen das Gebiet als ihres an.

Die Probleme fingen an, als ich 6 Monaten bei der der XXXX -Partei beigetreten bin. Der Vorstand XXXX wollte Vorstand werden in dem Gebiet, in dem ich Vizevorstand war. Die Probleme fingen im Jahr XXXX an.

LA: Wieso haben Sie als Vizevorstand Probleme mit dem Vorstand der Kongresspartei, Sie sind nicht Vorstand der Partei XXXX -Partei?

VP: Herr XXXX ist auch Vizevorstand. Er wollte Vizevorstand des Gebietes werden in dem ich Vizevorstand bin.

Vorhalt: Sie haben aber die ganze Zeit gesagt er ist Vorstand der Kongresspartei!

VP: Nein, er ist Vizevorstand.

LA: Haben Sie irgendwelche Beweise, dass Sie jemals Vizevorstand der Partei XXXX -Partei waren.

VP: Nein, ich wusste nicht, dass Sie das auch brauchen.

Anm: AW wird aufgefordert bis zum 22.06.2018 Beweise bei der Behörde einzubringen.

LA: Befindet sich Ihre Familie derzeit in Ihrem Heimatort?

VP: Nein, derzeit nicht.

LA: Können Sie trotzdem Bewiese beschaffen, dass Sie Vizevorstand waren?

VP: Ja, meine Familie schafft das, Sie werden sich vom Dorfvorstand helfen lassen.

LA: Warum hilft Ihnen der Vorstand nicht mit Ihren Problemen der Kongresspartei?

VP: Er ist von der Kongresspartei.

LA: Zwei Fragen vorher meinten Sie der Dorfvorstand kann Ihnen und Ihrer Familie helfen Beweismittel zu besorgen und nun sagen Sie, dass der Dorfvorstand von der Gegenpartei der Kongresspartei ist?

VP: Der Dorfvorstand ist nicht nur eine Person, sondern besteht aus mehreren Mitgliedern, ein paar sind von der XXXX Partei und ein paar sind von der Kongresspartei. Die von der XXXX Partei haben uns schon mit dem Polizeibericht geholfen. Aber die Hilfe reicht nicht, dass Sie uns mit den Problemen der Kongresspartei helfen.

LA: Sind die XXXX Partei und die Kongresspartei keine Gegenparteien?

VP: Doch, aber es ist normal dass der Dorfvorstand aus mehreren Parteien besteht.

LA: Gibt es Beweise, dass Sie Probleme mit dem Vizevorstand der Kongresspartei Herrn XXXX haben?

VP: Derzeit habe ich nichts.

LA: Wieso haben Sie in Ihren Erstverfahren nicht schon gesagt, dass der Vorstand der Kongresspartei und Sie Probleme miteinander haben?

VP: Da war ich erst kurz in Österreich, ich hatte Angst und Stress.

LA: Sie haben im Jahr XXXX einen Asylantrag gestellt. Die Einvernahme war im Jahr XXXX.

VP: Die Einvernahme war nicht sehr lange.

Anm: EV vom XXXX dauerte von 09:00-11:45.

Vorhalt. In der EV vom XXXX meinten Sie damals sie wären nicht politisch aktiv.

VP: Ich stand damals unter Stress.

LA: Lebt Ihre Familie noch Indien?

VP: Ja, sie leben immer bei verschiedenen Leuten auf. Sie bleiben immer nur 1-2 Tage an einem Ort. Sie fahren aber auch immer wieder in Ihr Heimatdorf zurück und wenn es Probleme gibt, dann verlassen sie das Heimatdorf und halten sich wieder bei verschiedenen Leuten.

LA: Haben Sie sonst noch Beweise, dass Ihre Familie Probleme hat?

VP: Derzeit nicht.

RB: Der Original Polizeibericht ist unterwegs, oder?

Vertreter: Ja, der ist bereits unterwegs, wir werden so schnell wie möglich das Original vorlegen.

LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich habe Angst umgebracht zu werden.

LA: Die Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 wurde in Ihrem Abgabebereich hinterlegt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Meine alten Fluchtgründe sind auch noch aufrecht. Ich kann nicht nach Indien zurückkehren, meine Leben ist dort gefährdet.

LA: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Indien in Ihrem Abgabebereich hinterlegt. Sie hatten die Möglichkeit dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Dies haben sie bis jetzt nicht gemacht. Sie können dazu jetzt eine mündliche Stellungnahme abgeben.

VP: Nein.

Vertreter: Ich verweise auf die bereits schriftlich eingebrachte Stellungnahme.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Nein.

Anmerkung: Dem Vertreter wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

Vertreter: Nein, keine Stellungnahme, Fragen oder sonstige Anträge.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

VP: Ja.

(....................)

2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.).

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass im gegenständlichen Verfahren kein glaubhafter, asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstehen, welche einer Rückkehrentscheidung nach Indien entgegenstehen würden.

Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. In Österreich würde der BF über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bestehen. Er habe in Österreich eine litauische Lebensgefährtin, mit der er im gemeinsamen Haushalt leben würde. Sein Aufenthalt erstrecke sich über einen Zeitraum vom 04.05.2015 bis in die Gegenwart. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art 8 EMRK erkannt werden.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehen würde, welche bereist im Kern in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien. Der BF habe sein Fluchtvorbringen dadurch erweitert, dass die Bedrohungen mit seinen politischen Problemen zu tun gehabt hätten. Der BF und seine Familie würden Anhänger der XXXX Partei sein, weswegen sie von der Kongresspartei verfolgt werden würden.

Nachdem im gesamten Vorbringen des BF bereits im ersten Verfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, könne dem BF auch im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden. Dem BF könne durch eine allfällige Bedrohung, welche im Endeffekt durch die Kongresspartei ausgeübt werden solle, keine Glaubhaftigkeit zugesprochen werden.

In seiner Einvernahme gab der BF an, dass er seit sechs oder sieben Jahren Mitglied der XXXX Partei sei und es in dieser Zeit nie Probleme mit der Kongresspartei gegeben habe. Der BF habe angegeben, dass er von der XXXX Partei Vizevorstand gewesen sei. Nach seinem Antritt als Vizevorstand hätten die Probleme mit dem Vorstand der Kongresspartei, welcher das Gebiet, in dem der BF Vizevorstand gewesen sei, für sich beanspruchen wollen. Später habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass XXXX nicht der Vorstand der Kongresspartei, sondern der Vizevorstand, gewesen sei.

Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass der BF im Zuge seines Vorverfahrens zu keinem Zeitpunkt Angaben über seine angebliche politische Verfolgung gemacht habe. Der BF habe dies damit begründet, dass er Stress haben würde. Schließlich habe der BF in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX zu Protokoll gegeben sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen die gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten zu können, gesund zu sein, nicht zum Arzt zu gehen und auch keine Medikamente zu benötigen. Der BF habe des weiteres die Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen und den Dolmetsch verstanden zu haben. Mit seiner Unterschrift habe der BF dies bestätigt und habe im Zuge der gesamten Einvernahme im Vorverfahren niemals Angaben darübergemacht, Stress zu haben oder sich nicht konzentrieren zu können.

Außerdem habe der BF noch Beweismittel vorgebracht, in denen stehen würde, dass seine Mutter bei der Polizei angegeben habe, dass sie Angst habe, dass dem BF und seinen Bruder etwas passieren könne, dass er und seine Familien Mitglieder der XXXX Partei seien und im Dorf ein Machtspiel herrschen würde. Der BF habe bereits in der Einvernahme angegeben, dass seine Mutter und sein Bruder sein Heimatdorf verlassen hätten. Weiters sei anzumerken, dass es in Indien kein Meldewesen geben würde.

Aus den Angaben des BF habe sich kein neuer oder asylrelevanter Fluchtgrund im Sinne der GFK ableiten lassen. Insbesondere habe der BF keinerlei Angaben über allfällige drohende Verfolgungen in seinem Heimatland gemacht. Überdies könne bei dem vom BF geschilderten Verlauf der Beziehung zu seiner angeblichen Lebensgefährtin keine Verletzung seines Rechts auf Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK ausgegangen werden. Der BF würde mit dieser Frau erst seit ungefähr einem halben Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Das BFA komme somit zum Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss des vorherigen Verfahrens entstanden sei.

Betreffend den Familien-, und Privatleben des BF führte das BFA aus, dass er zu seinem Privat-, und Familienleben plausible Angaben getätigt habe und das BFA von deren Richtigkeit ausgehe. Er würde in Österreich eine litauische Lebensgefährtin haben, mit welcher er seit ungefähr sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Von dieser sei der BF weder finanzie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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