TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 W279 2215260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

AVG §19
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b

Spruch

W279 2215260-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1982, StA. Nigeria, vertreten durch RA Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG

und § 13 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Es wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund unbedenklicher Personendokumente feststehe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX .09.2017 zu GZ I416 2169221-1/5E als unbegründet abgewiesen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .09.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zum Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am XXXX .10.2018 bei der belangten Behörde zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwenigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Beschwerdeführer hat in seinem Besitz befindliche relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet, wurde ihm die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen sei. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, weil er keine Personendokumente in Vorlage gebracht habe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a FPG an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit mitzuwirken. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge und der anstehende Delegationstermin mit den Vertretern des Heimatlandes des Beschwerdeführers er der belangten Behörde ermöglichen würden, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter des Heimatlandes des Beschwerdeführers festzustellen und des Ausstellungsprozesses zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge, weshalb die Befolgung der Ladung erforderlich sie. Es sei aber nicht richtig, dass seine Identität bisher nicht habe festgestellt werden können, zumal er der Behörde bereits seine Geburtsurkunde vorgelegt habe und er somit seinen Identitätsnachweis erbracht habe. Außerdem gehe aus dem Personalblatt der LPD Wien vom XXXX .01.2018 hervor, dass er seinen Reisepass schon vorgelegt habe, weshalb ebenfalls aus diesem Grund seine Identität feststehe und die anberaumte Ladung schon aus diesem Grund nicht von Nöten sei.

4. Mit Erkenntnis vom XXXX .10.2018 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Verfahrensgang ersichtlich sei, dass ein gültiger Reisepass existiere und dies der belangten Behörde auch bekannt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer der Behörde auch seine Geburtsurkunde vorgelegt, was von der Behörde mit keinem Wort erwähnt werde. Vielmehr führe die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisepasses sei und die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .08.2017 ausdrücklich festgehalten habe, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund unbedenklicher Personaldokumente feststehe.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .01.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im konkreten habe der Beschwerdeführer den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am XXXX .02.2018 (gemeint: 2019) wahrzunehmen. Es seien die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen:

Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, werde gegen den Beschwerdeführer eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens an, dass eine Geburtsurkunde kein gültiges Reisedokument sei. Der Behörde liege eine schlechte Kopie der ersten Seite eines Reisepasses vor. Der Beschwerdeführer sei wegen Eingehens und Vermittlung einer Aufenthaltsehe und wegen der Erschleichung eines Einreise-und Aufenthaltstitels angezeigt worden. Im Zuge dieses Strafverfahrens sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über seinen Reisepass in Kenntnis gesetzt worden. Laut der im Akt beiliegenden Kopie des Reisepasses sei dieser bereits im Juli 2016 ausgestellt worden, obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet habe, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein. Die Behörde gehe anhand der Sachlage davon aus, dass der Beschwerdeführer weiter versuchen werde, eine Ausreise aus dem Bundesgebiet zu verhindern. Aus diesem Grund sei es für die Behörde unerlässlich, dass er in dem angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzdokumentes mitwirke und den angegebenen Delegationstermin wahrnehme. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsehe, sei es vonseiten des BFA unumgänglich, das Nichterscheinen seinerseits und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz)Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen. Dies werde mit einer Ladung zu einer Amtshandlung des BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der Delegation aus Nigeria verbunden. Ein Behördenvertreter werde anwesend sein. Andernfalls wäre eine Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers nicht möglich. Für den weiteren Verbleib im Bundesgebiet werde zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.

Mit Schriftsatz vom XXXX .02.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er darin aus, dass die Behörde missachte, dass er bereits über einen Reisepass verfüge und seine Identität damit vollständig geklärt sei. Wie bereits mehrmals erläutert, sei der Reisepass der Behörde schon vorgelegt worden und verfüge diese ebenfalls über eine Kopie desselbigen. Dass dieser offenbar schlecht kopiert worden sei, sei nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zurechenbar und der Behörde stehe es jederzeit offen, eine neuerliche Kopie derselben zu verlangen. Eine persönliche Ladung und ein persönliches Erscheinen sei somit nicht notwendig, vor allem, wenn man auch bedenke, dass eine Geburtsurkunde zur Klärung der Identität völlig ausreichend sei. Auch habe die Behörde verkannt, dass er mit einer Unionsbürgerin verheiratet sei und somit als begünstigter Drittstaatsangehöriger zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet komme somit nicht in Betracht, da er keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem sei sein Verfahren in Gange, weshalb seiner Beschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und befindet sich seit 2015 in Österreich. Seine Identität steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom XXXX .08.2017 in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .09.2017, GZ. I416 2169221-1/5E wurde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts, eine Aufenthaltsehe geschlossen zu haben, Anklage erhoben.

Mit Bescheid vom XXXX .09.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zum Interviewtermin durch eine nigerianische Experten-Delegation persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX .01.2019, Zl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer erneut aufgetragen, zum Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.

Die Feststellungen zu Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie einer vorgelegten Geburtsurkunde. Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend geklärt werden. Die vorgelegte Geburtsurkunde und partielle Kopie eines Reisepasses sind jedenfalls keine ausreichenden Nachweise seiner Identität.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und werden auch nicht substantiiert bestritten.

Der Beschwerdeführer legte zur Identitätsfeststellung eine Geburtsurkunde sowie die Kopie der ersten Seite eines Reisepasses vor, die jedoch erst nach Einreise des Beschwerdeführers im Bundesgebiet am XXXX .02.2017 bzw. am XXXX .07.2016 ausgestellt wurden. Zudem brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX .07.2017 vor, dass er niemals einen Reisepass besessen habe, obwohl er im Widerspruch zu dieser Angabe bereits ein Jahr über das in Österreich ausgestellte Identitätsdokument verfügte. Weitere Dokumente wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Es ist daher anzumerken, dass den vorgelegten Schriftstücken insgesamt nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt. Der Beschwerdeführer konnte damit auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht den nachvollziehbar sachlich begründeten Zweifeln hinsichtlich seiner tatsächlichen Identität nicht gänzlich entgegentreten bzw. diese Bedenken durch die Vorlage von weiteren validen Dokumenten entkräften.

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anklage wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe eingebracht wurde, ergibt sich aus Verständigungen des Landesgerichtes für Strafsachen und der Staatsanwaltschaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF lautet auszugsweise:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:

"7. Hauptstück

Abschiebung und Duldung

Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren."

Mit gegenständlichem Bescheid trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, er solle sich zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich einfinden, um am Verfahren bezüglich seiner Identifizierung mitzuwirken. Es werde eine Experten-Delegation Nigeria zugegen sein, sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nun ist davon auszugehen, dass das BFA die Amtshandlung leitet, was schon die Ladung vor die belangte Behörde und die Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde nahelegt (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2018, Zl. Ra 2018/21/0012). Dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig ist, hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, zumal der Beschwerdeführer während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keine validen Identitätsdokumente vorlegte, was aber für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung notwendig ist. Die in Aussicht genommene Strafhaft ist ein mögliches Zwangsmittel und auch hier legte die belangte Behörde nachvollziehbar und konkret auf den Beschwerdeführer eingehend dar, dass die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe in Anbetracht des seitens des Beschwerdeführers gezeigten Unwillens sich den behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen zu fügen, notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist in keiner Weise einsichtig, dass er gegen das Gesetz verstößt und sich mit seinem unrechtmäßigen Aufenthalt strafbar macht. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer bereits einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorgelegt habe, so sei darauf verwiesen, dass diesen Dokumenten-wie bereits ausgeführt- aufgrund der nachträglichen Ausstellung sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt kein hinreichender Beweiswert zur Identitätsfeststellung zukommt. Der Ausführung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer mit einer Unionsbürgerin verheiratet sei und daher als begünstigter Drittstaatsangehöriger zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, ist entgegenzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe bereits Anklage erhoben wurde, da erhebliche Zweifel am Familienleben des Beschwerdeführers vorliegen. Die belangte Behörde legte daher nachvollziehbar und rechtsrichtig dar, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung zur Feststellung seiner Identität notwendig ist und wird dem nicht substantiiert entgegengetreten.

Zu Spruchpunkt II:

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF lautet auszugsweise:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des BF gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

Nach der Judikatur des VwGH zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Berufungsbehörde in diesem Fall zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).

Nun stellte die belangte Behörde zutreffend fest, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen wird. Der Beschwerdeführer ist seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, was den Unwillen, sich behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen zu fügen, bekräftigt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Verdachts einer Aufenthaltsehe eingebracht. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass die Interessen der Republik Österreich am schnellen Vollzug des Bescheides höher einzustufen sind, als die des Beschwerdeführers. Darüber hinaus legt auch die Beschwerde in keiner Weise substantiiert dar, worin nun die Interessen des Beschwerdeführers überhaupt liegen außer, dass er eben grundsätzlich in Österreich verbleiben kann.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte - Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte.

Aufgrund der oa. Ausführungen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Ersatz, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Reisedokument,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W279.2215260.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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