Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W112 1407439-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2019, Zl. 790014000-150800675:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 14.01.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 17.01.2019 durch Hinterlegung, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.07.2015 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
2. Mit Schriftsatz vom 04.02.2019 mit Briefkopf " XXXX " (im Folgenden: XXXX ) erhob der Beschwerdeführer "vertreten durch: XXXX ", das sich auf die erteilte Vollmacht berief, am 05.02.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Anschreiben trug den Briefkopf " XXXX " und war unterzeichnet von " XXXX iA. XXXX ".
3. Mit Eingabe vom 15.02.2019 legte der Vertreter die Vollmacht des Beschwerdeführers vom 15.02.2019 zugunsten des XXXX "als juristischer Person, den Organen und bestellten XXXX , XXXX und XXXX " vom selben Tag vor.
Ausweislich des XXXX vom 15.02.2019 war XXXX , XXXX Obmann-Stellvertreterin, XXXX Schriftführer, XXXX Schriftführer-Stellvertreter, XXXX Kassier und XXXX Kassier-Stellvertreter. Bei allen hatte die Funktionsperiode am XXXX geendet. Laut XXXX vertritt der Obmann den XXXX nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des XXXX bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
4. Mit Schriftsatz vom 20.02.2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Vertreter den Auftrag, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung folgenden Mangel zu verbessern:
"1. Sie erheben Beschwerde für XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation (S 1) bzw. XXXX (S 11) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "Zahl: 7790014000-150800 675 vom 14.01.-2019" als "rechtsfreundliche(r)" Vertreter und stützen sich auf die erteilte Vollmacht.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis, wenn eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person einschreitet. Dies sind Rechtsanwälte und Notare (BGBl. 357/1990) sowie durch die Novelle BGBl. I 158/1998 auch andere zur Parteienvertretung befugte Personen (insb. Ziviltechniker, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Baumeister). Im Übrigen haben sich Bevollmächtigte gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie berufsmäßiger Parteienvertreter iSd § 10 Abs. 1 AVG sind.
2. Sie übermittelten am 15.02.2019 die Vollmachtsurkunde vom selben Tag, in der der Beschwerdeführer dem XXXX als juristischer Person, den Organen und bestellten XXXX , XXXX und XXXX Vollmacht erteilt.
3. Ausweislich des XXXX vom 15.02.2019 bedürfen schriftliche Ausfertigungen des XXXX zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers.
Der Schriftsatz wurde von XXXX eingebracht, ausweislich des XXXX Kassier, wobei die Funktionsperiode am XXXX ablief. Die Unterschriften des XXXX und des Schriftführers, XXXX , deren Funktionsperiode ebenfalls am XXXX ablief, trägt der Schriftsatz nicht. Im XXXX findet sich unter den organschaftlichen Vertretern keine XXXX , nur eine XXXX .
Sie werden daher aufgefordert darzutun und nachzuweisen, inwieweit Sie dennoch für XXXX zeichnungsberechtigt sind.
4. Die Beschwerde datiert vom 04.02.2019, die Vollmachtsurkunde erst vom 15.02.2019.
Sie werden daher aufgefordert darzutun und nachzuweisen, ob die Vollmacht bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestand, oder ob der Beschwerdeführer die Beschwerdeerhebung erst nachträglich genehmigte.
5. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.
Sie werden darauf hingewiesen, dass gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0068; 15.03.2018, Ra 2017/ 21/0155).
Wenn Sie in elektronischer Form Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht einbringen wollen, können Sie dies nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV auf folgende Weise tun:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes;
3. im Wege des elektronischen Aktes
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax."
4. Am 08.03.2019 langte hg. das Email von " XXXX " XXXX "MfG XXXX " an einlaufstelle@bvwg.gv.at ein. Diesem war das Attachment XXXX beigeschlossen. Dieses lautet mit dem Briefkopf " XXXX " im Wesentlichen wie folgt:
"In Erledigung des Mängelbehebungsauftrages vom 20.02.2019 ,hinterlegt am 22.02.2019 ,übermitteln wir folgende Unterlagen :
Aktueller XXXX
Die Vollmacht des gegenständlich betroffenen Beschwerdeführers vom 13. August 2018 , welche irrtümlich in Verstoss geraten war , weswegen der BF vorsichtshalber eine neue Vollmacht unterschrieben hat und war das Vollmachtsverhältnis niemals unterbrochen..
Die Unterschrift des nunmehrigen Schriftführers ist auf der Beschwerde aufscheinend, der Obmann , XXXX , ist derzeit ortsabwesend, doch ,soferne dies nötig ist, wird dessen Unterschrift umgehend nachgebracht. .
Mit freundlichen Grüssen
XXXX "
Ausweislich des beigelegten XXXX des XXXX zum Stichtag 07.03.2019 ist XXXX Obmann, XXXX Obmann-Stellvertreterin, Dr. XXXX Schriftführer, XXXX Schriftführer-Stellvertreter, XXXX Kassier und XXXX Kassier-Stellvertreter. Bei allen dauert die Funktionsperiode XXXX - XXXX . Der Obmann vertritt XXXX nach außen. Schriftliche Ausfertigungen XXXX bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
5. Die Vertretungsregelung laut XXXX findet ihre Entsprechung in § 13 Abs. 2 und 8 der Statuten des XXXX , die vom Referat XXXX der Landespolizeidirektion XXXX beigeschafft wurden.
6. Die Feststellungen gründen sich auf die Schriftsätze des hg. Verfahrens, die beigeschafften Statuten XXXX sowie die XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1. Die Mängelbehebung wurde per E-Mail von " XXXX " XXXX an einlaufstelle@bvwg.gv.at eingebracht, obwohl der Vertreter im Mängelbehebungsauftrag über § 1 Abs. 1 BVwG-EVV belehrt wurde.
Gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV stellt E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen dar. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0068; 15.03.2018, Ra 2017/ 21/0155).
Der Schriftsatz vom 08.03.2019 vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten. Fraglich ist aber auch, ob dieser Schriftsatz von einem hiezu berechtigten eingebracht wurden:
2. Der Beschwerdeführer hat dem XXXX Vollmacht erteilt und diese eigenhändig unterschrieben. Für das Wirksamwerden eines Vollmachtsverhältnisses muss die Vollmacht durch den Machthaber angenommen werden (VwGH 30.10.2003, 2003/02/0139). Der Vollmachtnehmer hat die Vollmacht nicht unterschrieben. Legt jedoch der Machthaber selbst die Vollmachtsurkunde vor und stellt er im Namen des Vertretenen Anträge, so ist seine Bereitschaft zur Vertretung offenkundig (VwGH 20.01.2011, 2009/22/0068). Die Beschwerde wurde vom XXXX eingebracht, der dadurch die Vollmacht in Anspruch nahm. Fraglich ist jedoch, ob er dies gültig tat:
Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeiten von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts Anderes bestimmt ist. XXXX nach dem XXXX sind parteifähig (zB VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100), aber nicht prozessfähig (zB VwGH 23.10.1978, 322/77). Die Bevollmächtigung eines XXXX ist möglich (VwGH 20.01.2011, 2009/22/0068), allerdings kommt es dabei auf Grund der mangelnden Handlungs- und Prozessfähigkeit der juristischen Person zu einer zweifachen Vertretung: Die vertretende juristische Person wird wiederum durch ihre (eigenberechtigten) Organe vertreten, dh. die Verfahrensakte der Organe der juristischen Person sind zunächst dieser und dann gemäß § 10 AVG den Beteiligten zuzurechnen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 5). Das Gericht hat sich, wenn es Bedenken gegen die Zeichnungsbefugnis des Unterfertigenden hegt, Klarheit zu verschaffen (zB VwGH 20.01.2011, 2009/22/0068).
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 04.02.2019 "vertreten durch XXXX " Beschwerde. Der XXXX wurde bei der Beschwerdeeinbringung und Mängelbehebung von XXXX vertreten. XXXX war bis XXXX Kassier, seither ist der Schriftführer XXXX ; eingebracht wurde sie von einer E-Mailadresse, die lt. aktuellem XXXX dem Schriftführer-Stellvertreter zugeordnet ist. Unbestritten ist, dass weder die Beschwerde, noch die Mängelbehebung die Unterschrift des Obmanns oder der Obmann-Stellvertreterin tragen.
Dass XXXX in beiden Fällen nicht als Privatperson, sondern als außenvertretungsbefugtes Organ für den vollmachtnehmenden XXXX einschritt, wurde bei der Beschwerde abgesehen vom Briefkopf u.a. durch die Zeichnung " XXXX iA. XXXX " klargestellt, bei der Mängelbehebung war dies auf Grund des Briefkopfes, der verwendeten E-Mail-Adresse und der Formulierung wonach der (dh. er als) Schriftführer unterschrieben hat.
Fraglich ist daher, ob XXXX als Schriftführer XXXX allein, ohne Obmann gültig vertreten konnte:
Für juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts handeln jene Organe, die kraft Gesetzes, Status oder Vertrages zur Vertretung nach außen bestellt sind (VwGH 13.11.1992, 91/17/0047). Zur Vertretung juristischer Personen berufene Organe sind jedenfalls zur Setzung von Verfahrensakten, zB zur Erhebung eines Rechtsmittels oder zur Erteilung einer Vollmacht berechtigt, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen (zB VwGH 12.09.2006, 2003/03/0074). Nur wenn die Organisationsnorm der juristischen Person das Vertretungshandeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen an die Mitwirkung anderer Organe binden, liegt eine solche Befugnis zur Außenvertretung schlechthin nicht vor (zB VwGH 19.02.2002, 2002/07/0067). Ist ein Rechtsmittel einer juristischen Person nur von einem von zwei nur gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführern unterfertigt, ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (VwSlg 19.126 A/2015).
Schriftliche Ausfertigungen XXXX bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter (§ 13 Abs. 2 und 8 der Statuten des XXXX ).
Sowohl auf der Beschwerde, als auch am Mängelbehebungsauftrag fehlt jedoch die Unterschrift des Obmannes oder seiner Stellvertreterin. Dies wurde in der Mängelbehebung auch nicht bestritten.
Seit der Novelle des AVG BGBl. I Nr. 357/1990 bedürfen schriftliche Anbringen nicht unbedingt einer Unterschrift (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 7). Gemäß den Erläuterungen zu § 13 AVG idF der Novelle wird nunmehr festgelegt, dass das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird (vgl. RV 1089 BlgNR XVII. GP, 9). Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen.
Betreffend einen bevollmächtigten XXXX mit einer § 13 Abs. 2 und 8 der Statuten XXXX entsprechenden Vertretungsregelung entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass jeder XXXX , der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des XXXX (vgl. etwa das XXXX ) gegründet wurde, juristische Person ist und Rechtspersönlichkeit besitzt; "bei XXXX bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung XXXX nach außen berufen sind. Gemäß § 13 Abs. 2 der XXXX bedürfen schriftliche Ausfertigungen XXXX zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführer-Kassiers. Im dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akt befindet sich keine mit den erforderlichen Unterschriften versehene Berufung. Da die Berufung laut XXXX ohne die erwähnten Unterschriften nicht gültig ist, war die belangte Behörde berechtigt, ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten" (VwGH 31.07.2014, 2012/08/0232).
Im Mängelbehebungsauftrag wurde der als Vertreter XXXX einschreitende Schriftführer aufgefordert darzutun und nachzuweisen, inwieweit er dennoch für XXXX zeichnungsberechtigt und somit vertretungsbefugt war; eine von den Statuten abweichende Approbationsbefugnis bzw. Vertretungsbefugnis o.ä. legte der Schriftführer jedoch nicht vor; er behauptete sie auch nicht.
Die Mängelbehebung war wie die Beschwerde - trotz der Manuduktion im Mängelbehebungsauftrag - nur vom Schriftführer unterzeichnet. Sie leidet daher am selben Mangel wie die Beschwerde.
Eine Mängelbehebung der Mängelbehebung findet nicht statt. Ein Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG, die Mängelbehebung im Hinblick auf die fehlende Unterschrift zu verbessern, war aber schon aus dem Grund nicht zu erteilen, dass die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer "an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel verbundenen Eingabe" erfordert, weshalb diese Bestimmung bei Anbringen nicht zum Tragen kommt, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen technischen Weg, zB per E-Mail, eingebracht wurden (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Das war bei der Mängelbehebung aber der Fall. Hinzu kommt, dass § 13 Abs. 3 AVG nur jene Anbringen erfasst, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens (objektiv) mangelhaft sind (zB VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062); dies war aber nach der Manuduktion im Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf die Vertretungsregelung XXXX jedenfalls nicht mehr der Fall.
Mit der Einlassung, der Obmann sei derzeit ortsabwesend, tut der Schriftführer XXXX überdies schon aus dem Grund keine von den Statuten abweichende Vertretungsbefugnis dar, weil im Falle der Verhinderung des Obmannes nach der Vertretungsregelung § 13 Abs. 8 XXXX seine Stellvertreterin vertretungsbefugt ist und unterschreiben hätte müssen; dass diese verhindert gewesen sei, wurde in der Mängelbehebung nicht einmal behauptet. Einen Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist hat der Beschwerdeführer nicht gestellt; eine Fristverlängerung war vor dem Hintergrund, dass eine Verhinderung der Obmann-Stellvertreterin nicht einmal behauptet wurde, auch nicht erforderlich.
Aus diesem Grund wurde die Mängelbehebung nicht gültig eingebracht.
4. Die Beschwerde vom 05.02.2018 ist daher mangels Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Rechtslage war auf Grund der im Beschluss wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar.
Schlagworte
Fristverlängerung, Fristversäumung, MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W112.1407439.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019