Entscheidungsdatum
02.05.2019Norm
AVG §53Spruch
W170 2208106-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Diana Anna RYSZEWSKA, gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Eintragung in die Sachverständigenliste in Bezug auf Eritrea des Bescheides der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 06.09.2018, Zl. 100 Jv 1286/18m-5b, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit e, 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017, abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgegenstand:
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob 1. der (nicht rechtskräftige) Entzug der bis dato bestehenden Eigenschaft des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete Länderkunde Afghanistan, Irak und Syrien und 2. die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete Länderkunde Pakistan, Jemen, Sudan und Somalia rechtmäßig ist oder nicht.
Beide Entscheidungen ergingen mit im Spruch bezeichneten Bescheid, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die letzte von mehreren kommissionellen Prüfungen negativ beurteilt worden sei sowie die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers auf Grund näher dargestellter Äußerungen gegenüber Medienvertretern nicht mehr gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die negativ beurteilte Prüfung willkürlich und durch befangene Organe durchgeführt worden sei und die Medienberichte von der Behörde nicht überprüft worden seien.
Die Beschwerde wurde am 22.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das am 26.03.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am XXXX .11.2017 ist folgender Artikel im Kurier erschienen:
"Afghanistan: ‚70 Prozent sind Wirtschaftsflüchtlinge'
Erst am Dienstag gab es ein Attentat in Kabul. Gleichzeitig steigt die Zahl der Rückführungen von Asylwerbern. Zu Recht, meint der Sachverständige XXXX .
XXXX hat viel gesehen. Der Steirer lebte von 2009 bis 2014 in Afghanistan, ist auch jetzt noch regelmäßig in dem Land - auch um die Angaben von Afghanen zu prüfen, die sie in ihren Asylverfahren gemacht haben. XXXX ist gerichtlich beeideter Sachverständiger. In dieser Funktion arbeitet er auch für den Bundesverwaltungsgerichtshof.
Der XXXX -Jährige hat viel zu tun - auch wenn die große Flüchtlingswelle längst abgeebbt ist. Bis einschließlich September stellten heuer 2953 Menschen aus Afghanistan einen Asylantrag in Österreich. Rund 43 Prozent wurden positiv bewertet. Gleichzeitig steigt die Zahl jener, die in ihre Heimat zurückkehren (müssen). 536 Afghanen betraf das in den ersten acht Monaten des Jahres. 83 wurden zwangsweise in ihre Heimat rückgeführt.
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Herr XXXX , der KURIER berichtete über den Fall eines Afghanen, der im Asylverfahren abgelehnt wurde. Seiner österreichischen Freundin richtete man aus, es sei zumutbar, dass sie mit ihm gehe. Sehen Sie das auch so?
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XXXX : Grundsätzlich ja. Aber: Für eine moderne, europäische Frau sind die Lebensumstände eine Katastrophe. Wenn ihr Lebensgefährte aus dem Süden kommt, wo die Leute in Lehmbauten leben - dann sollte sie sich das vorher überlegen. Und sie muss in Kauf nehmen, dass man in Afghanistan als Frau keine Ansprüche hat. Wenn das aber eine meiner Töchter wäre, würde ich auf die Barrikaden steigen.
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Wann waren Sie zuletzt in Afghanistan?
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Vor 14 Tagen. Ich war in Kabul, in Masar-e Scharif und in Hera. Und ich kann zwischen 2009 und jetzt keinen Unterschied erkennen. Im Herbst gibt es immer die Herbstoffensive der Taliban, bei der Stützpunkte und Regierungsplätze angegriffen werden. Das wird über den Winter wieder abflauen und im Frühjahr wiederkommen. Dazu kommt der Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten, die gegenseitig Moscheen bomben, speziell zu Feiertagen.
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Und dann gibt es noch sehr viele Minderheiten in dem Land.
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Afghanistan ist das Land der Minderheiten. Es gibt Usbeken,
Tadschiken, Belutschen, Nuristani, ... Innerhalb der großen Stämme
gibt es noch Unterstämme. Es ist ein Land der vielen Strukturen. Ein Problem ist auch die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, die einfach willkürlich festgesetzt worden ist. Das Gebiet an dieser Grenze ist eine No-Go-Zone. Das ist ein Rückzugsort für alle Verrückten.
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Aber aus Ihrer Sicht ist das Land trotzdem bereisbar?
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Ja, wenn man die Sicherheitshinweise berücksichtigt. Wenn die Bewohner sagen: ,Du fährst da nicht hin, da sind momentan die Taliban oder andere Aufständische - daran hält man sich. Die Wahrscheinlichkeit, in Kabul von kriminellen Banden entführt zu werden, ist größer als von den Taliban. Man schiebt den Taliban oder auch dem IS vieles in die Schuhe, was eigentlich kriminelle Banden machen. Nicht alles ist politisch motiviert.
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Gilt das nur für Ausländer oder auch für Einheimische?
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Ausländer per se sind kein Ziel. Auch nicht Mitarbeiter von internationalen Organisationen.
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Dann gibt's ja keinen Grund, aus dem Land zu fliehen. Warum haben es dann so viele getan?
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Weil Schlepper das noch ordentlich aufgebauscht und den Menschen erzählt haben, dass sie Frau Merkel freudig erwartet und sie ein Haus und ein Auto bekommen. Da haben sich die jungen Männer ganzer Dörfer nach Europa aufgemacht, und täglich sind bis zu 60 Busse an die iranische Grenze gefahren. Für die Schlepper war es ein sehr gutes Geschäft.
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Amnesty International widerspricht Ihnen da. Es gab 2016 so viele Tote wie nie zuvor, 2017 schaut es nicht besser aus.
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Dem kann man zustimmen. Aber wo passieren die Attentate? Im Regierungsviertel in Kabul. Bei militärischen Anlagen, beim Höchstgericht. Da nimmt man eben 10 Minuten Umweg in Kauf.
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Vor allem junge Männer sind nach Europa gekommen. Mit dem Gedanken, die Familie nachzuholen?
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Nicht unbedingt. Der Mindestlohn in der Verwaltung in Afghanistan beträgt 75 Dollar im Monat. Im Privatbereich 100 Dollar. Damit kommt eine Familie in der Regel aus. Jetzt überweisen sie einfach Geld in die Heimat. Eine Wahnsinnssache. Die Familie lebt wesentlich besser. Das wäre ja an sich kein Problem, wenn die alle Arbeit hätten. Unser Problem ist, dass wir viele Leute haben, die nicht arbeiten oder arbeiten können, weil sie keine Ausbildung haben.
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Hat man die Möglichkeit, in Afghanistan überhaupt eine Schule zu besuchen?
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Ja klar. Schulen gibt's überall in Afghanistan.
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Warum gibt es dann afghanische Analphabeten?
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Die Mädchen wurden lange nicht in die Schule geschickt. Und das Bildungsniveau ist relativ gering. Es gibt auch ein Gefälle zwischen Land und Stadt.
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Wie viele Afghanen werden aus Ihrer Sicht tatsächlich verfolgt?
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Ich würde sagen, 70 Prozent der Leute, die von Afghanistan nach Österreich kommen, sind Wirtschaftsflüchtlinge.
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Aber gerade hier hört man immer die Geschichten von getöteten Verwandten oder Drohungen.
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Ich habe mich einmal mit einem Taliban-Führer getroffen, der eine Person bedroht haben soll. Der hat gelacht. Er konnte den Drohbrief gar nicht schreiben, er war Analphabet. Es gibt eine Straße in Kabul, in der die Schreiber sitzen. Ich bin dorthin gefahren und habe mir das selbst angesehen. Du kannst diese Briefe um 10 bis 100 Dollar kaufen.
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Können Geflüchtete einfach zurückkehren?
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Im Grunde ist es kein Problem, aber man darf sich bei der Beurteilung der Einzelfälle nicht so viel Zeit lassen. Dauert es Jahre, dann ist der Flüchtling weder in Österreich noch in Afghanistan integriert. Ein europäisches Konzept wäre dringend notwendig. Ein Großteil der Menschen aus der Flüchtlingswelle 2014 und 2015 kam nicht nur aus Afghanistan, sondern auch aus den Flüchtlingslagern in der Türkei, im Libanon und Jordanien. Davor hatten die Geberländer die Tagesrationen für die UNHCR gekürzt, und auf einmal konnte man in den Lagern nicht mehr leben.
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Vor Kurzem war der afghanische Minister für Flüchtlingsfragen in Wien und hat appelliert, die unfreiwilligen Rückführungen zu stoppen, weil sich das Land das nicht leisten könne.
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Das ist eine politische Aussage. Ich stimme ihm zu, dass viele kommen. Aber nicht, dass wir das stoppen sollen. Man muss das Land unterstützen. Man muss die Leute betreuen, die zurückgehen. Es nützt die ganze Investition in Bildung nichts, wenn du dort keine Jobs schaffst.
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Welche Hilfe brauchen Rückkehrer?
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Wir könnten sagen: Wir unterstützen dich beim Wohnen in den ersten Monaten, sorgen dafür, dass du Essen bekommst. Bei Interesse erstellen wir einen Businessplan. Laut Schätzungen gibt es bis zu 700 NGOs in Afghanistan. Jede rennt für ein Projekt. Wenn du das konzentrierst, kannst du den Leuten wirklich helfen.
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Sie werden auch bei einzelnen Asylverfahren zurate gezogen. Wie lange brauchen Sie, um solche Asylfälle zu untersuchen? Wie einfach ist es, die Angaben von Flüchtlingen zu überprüfen?
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Meine Gutachten und Recherchen basieren mindestens auf zwei unabhängigen Quellen und schließen in der Regel auch einen Vorort-Besuch mit ein. Ich versuche solche Fälle in 14 Tagen bis längstens einem Monat zu beantworten. Aber es gibt auch Fälle, die sich nicht prüfen lassen. Zum Beispiel wenn es um die Provinz Nuristan geht. Das war und ist noch immer die Provinz aller Troublemaker, und dorthin zu fahren, ist wirklich nicht empfehlenswert."
XXXX hat sich für das Interview zur Verfügung gestellt, dieser hat während des Interviews die Aussage "Ich würde sagen, 70 Prozent der Leute, die von Afghanistan nach Österreich kommen, sind Wirtschaftsflüchtlinge." Getroffen und wurde entsprechend zitiert.
1.2. Am XXXX .08.2018 ist folgender Artikel in der Kronen Zeitung erschienen:
"Umstrittene Analyse
Asyl-Gutachter: ‚NGOs wollen mich zerstören'
XXXX ist gerichtlich beeideter Sachverständiger in vielen Asylverfahren für Menschen aus Afghanistan, Syrien und den Irak. Sein erstes Gutachten wurde des Öfteren als Grundlage für Abschiebungen von Afghanen verwendet. Nun versuchen einige NGOs und Asyl-Anwälte, ihm seine Zulassung zu entziehen. ‚Weil ich ihnen ihr Geschäft zunichtemache', mutmaßt der XXXX -Jährige.
‚Als Gutachter muss ich objektiv bleiben. Meine Arbeit ist kein Wunschkonzert', stellt der langjährige Unternehmer klar. Trotzdem stellen Anwälte und NGOs sein Gutachten über Afghanistan infrage. Darin beschreibt XXXX , dass im Land sehr wohl eine funktionierende Infrastruktur vorhanden sei, und führt aus, dass nicht alle Teile Afghanistans lebensgefährlich seien. ‚Das Regierungsviertel in Kabul ist zum Beispiel viel gefährlicher als die Vorstadt', stellt er fest.
Doch in seinem Erstgutachten ging es nicht um Sicherheit. Er konzentrierte sich auf die Rückführung von jungen Männern über 18 Jahren, nicht um Frauen oder Mädchen oder unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Viele Asyl-Anwälte erheben mittlerweile faktisch Einspruch gegen negative Asylbescheide und begründen ihn mit XXXX ‚fehlerhaftem' Gutachten. ‚Meine Gutachten stellen aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage der Gerichte dar, sondern die Gerichte greifen auf zahlreiche Informationsquellen zurück', stellt XXXX klar.
XXXX reist nach wie vor nach Kabul, Herad und Masar, um selbst mit den Menschen vor Ort zu sprechen. Er erkundigt sich über die Lebens- und Gesundheitssituation. Genau das wird ihm nun vorgeworfen. Das Gutachten sei zu unwissenschaftlich (auch wegen der vielen Fotos) verfasst und stütze sich nicht auf Fakten. Im Mai hat der Asyl-Gutachter per Zufall herausgefunden, dass ihm nun seine Zulassung als Gutachter entzogen werden soll.
Für XXXX ist das eine reine Hexenjagd von NGOs, denn im Jänner hat er auch die Prüfung als Gutachter für die Länder Pakistan, Jemen und Sudan positiv abgelegt. Nun wird ihm der Bescheid seit acht Monaten aber nicht ausgehändigt, weil gegen ihn ermittelt wird. ‚Die letzten Monate werde ich nur mit fadenscheinigen Argumenten vertröstet.'
Laut XXXX ist ein neutraler Gutachter, der sich vor Ort auskennt, den NGOs ein Dorn im Auge. Diese würden untereinander die Idee propagieren, dass alle bedroht seien oder es allen in den Herkunftsländern schlecht gehe.
‚Dem ist aber nicht so', sagt XXXX . ‚Es gibt hier offensichtlich eine ganz intensive Zusammenarbeit zwischen dem für das Verfahren zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen und den NGOs. Sie wollen mich zerstören.' Die laufenden Details zu seinem Fall würden immer zuerst in die Medien und erst dann zu seinem Anwalt gelangen. ‚Ich glaube an die Rechtsstaatlichkeit und dass das bald alles vorüber ist, damit ich weiter meine Arbeit machen kann', so XXXX . Er hofft, dass sich die zuständigen Behörden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein Bild von seiner Person und seiner Eignung als Sachverständiger machen."
Die Initiative zu diesem Interview ging von XXXX aus, der sich an den das Interview führenden Journalisten XXXX wandte.
Im Rahmen des etwa 45-minütigen Gesprächs, das dem gegenständlichen Artikel zu Grunde liegt, hat XXXX die als Zitat im obigen Artikel gekennzeichneten Ausführungen ("Weil ich ihnen ihr Geschäft zunichtemache"; "Als Gutachter muss ich objektiv bleiben. Meine Arbeit ist kein Wunschkonzert"; "Das Regierungsviertel in Kabul ist zum Beispiel viel gefährlicher als die Vorstadt"; "Meine Gutachten stellen aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage der Gerichte dar, sondern die Gerichte greifen auf zahlreiche Informationsquellen zurück"; "Die letzten Monate werde ich nur mit fadenscheinigen
Argumenten vertröstet."; "Dem ist aber nicht so. ... Es gibt hier
offensichtlich eine ganz intensive Zusammenarbeit zwischen dem für das Verfahren zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen und den NGOs. Sie wollen mich zerstören." und "Ich glaube an die Rechtsstaatlichkeit und dass das bald alles vorüber ist, damit ich weiter meine Arbeit machen kann") gegenüber dem Journalisten XXXX getätigt.
Der Artikel wurde vor Veröffentlichung einem Beauftragten des XXXX zur Verfügung gestellt.
Nach der Veröffentlichung des Artikels hat XXXX keine Schritte unternommen, um klarzustellen, dass die obigen Aussagen keine wörtlichen Zitate seinerseits sind.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem in das Verfahren eingeführten, feststellungsgegenständlichen Artikel sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dieser habe die als von ihm stammende Wortfolge festgestellte Aussage ("Ich würde sagen, 70 Prozent der Leute, die von Afghanistan nach Österreich kommen, sind Wirtschaftsflüchtlinge.") so gesagt.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich des Wortlauts des Artikels aus dem in das Verfahren eingeführten, feststellungsgegenständlichen Artikel, hinsichtlich der Feststellungen, dass der Artikel vor Veröffentlichung einem Beauftragten des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurde, aus der Aussage des Zeugen XXXX , der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist und hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Veröffentlichung des Artikels keine Schritte unternommen hat, um klarzustellen, dass die feststellungsgegenständlichen Aussagen keine wörtlichen Zitate seinerseits sind, aus der Einlassung des Beschwerdeführers.
Strittig ist im Wesentlichen nur, ob der Beschwerdeführer die als Zitate im Artikel wiedergegebenen Aussagen, insbesondere die Aussage "Es gibt hier offensichtlich eine ganz intensive Zusammenarbeit zwischen dem für das Verfahren zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen und den NGOs. Sie wollen mich zerstören." getätigt hat oder nicht; er selbst bestreitet das und spricht von einer Zuspitzung durch den Journalisten XXXX .
Allerdings hat der Journalist XXXX im Rahmen seiner Zeugenaussage, die im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers unter Strafdrohung steht, ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen ihm gegenüber getätigt hat, da er dies sonst nicht geschrieben hätte; für das Bundesverwaltungsgericht ist hier die Formulierung, dass der Zeuge dies nur annehme gleichbedeutend mit der Bestätigung der wortwörtlichen Wiedergabe, da sich der Zeuge vielleicht nicht an den gegenständlichen Einzelfall im Detail erinnern kann, aber nachvollziehbar und aus eigenem geschildert hat, dass er als Zitat nur Ausführungen schreibe, die so gesagt worden sind. Hier wird vom Zeugen seine journalistische Herangehensweise an das Verwenden von Zitaten nachvollziehbar geschildert und ist nicht zu sehen, warum er im gegenständlichen Fall hievon hätte absehen sollen.
Neben der strafbewehrten Wahrheitspflicht spricht für die Beurteilung, dass die Glaubwürdigkeit des Zeugen höher einzuschätzen ist als die des Beschwerdeführers auch, dass es dem Zeugen nach dem Eindruck des Gerichts egal oder nicht erkennbar war, welche Folgen seine Aussage für den Beschwerdeführer hat; der Zeuge hat einfach seine Wahrnehmungen erkennbar ohne Hintergedanken vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt während dem Beschwerdeführer die Folgen für sein Verfahren, sollte ihm die gegenständliche Äußerung nachgewiesen werden, evident war (und ist). Daher ist die Aussage des Zeugen XXXX glaubwürdiger als die Verantwortung des Beschwerdeführers, hier sei vom Journalisten zugespitzt formuliert worden und ist diese Aussage der Feststellung zu Grunde zu legen.
Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, in dem im Internet abrufbaren, zum Artikel gehörenden Interviewmitschnitt seien die gegenständlichen Formulierungen nicht zu finden, ist nicht geeignet, der gegenständlichen Feststellung entgegenzutreten, zumal das Interview (im engeren Sinne) viel länger gedauert hat, als der im Internet abrufbare (knapp zweieinhalbminütige)Teil und andererseits dem Interview nach den glaubhaften, weil lebensnahen Ausführungen des Zeugen XXXX auch ein Gespräch bzw. ein Interview im weiteren Sinne vorangegangen war, das dreißig bis fünfundvierzig Minuten gedauert hat während die Rohfassung des Interviews im engeren Sinne - also des gefilmten Interviews - nur fünfzehn Minuten gedauert hat. Da dieser gefilmte Teil des Interviews daher nicht das gesamte Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen XXXX abdeckt und somit auch abstrakt nicht geeignet ist, zu beweisen, dass der Beschwerdeführer die feststellungsgegenständliche Äußerung nicht getätigt hat, wurde auf die Beischaffung der ungeschnittenen Version des Interviews verzichtet, zumal dies auch vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht beantragt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gegenständlich erfolgte die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft seitens der belangten Behörde insbesondere auch, weil diese vermeint, dass dem Beschwerdeführer die für die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger notwendige Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zukomme; selbst wenn die Behörde diesen Entziehungsgrund nicht herangezogen hätte, hätte das Bundesverwaltungsgericht bei einer - im gegenständlichen Fall vorliegenden - Parteienbeschwerde nur zu prüfen, ob es zu einer Verletzung in subjektiven Rechten gekommen wäre (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062), Sache des Verfahrens ist diesbezüglich aber nur der Inhalt des Spruches - hier: Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger -, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist - hier: ob die Gründe für die Entziehung rechtsrichtig angenommen wurden - (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027). Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht alle Gründe zu prüfen, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit e Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017 (in Folge: SDG), muss für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit des Einzutragenden gegeben sein. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2 SDG, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.
Das SDG enthält - wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren - keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094), die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinne des SDG betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 23.3.1999, 96/19/1229; VwGH 3.7.2000, 98/10/0368; VwGH 26.7.2008, 2008/06/0033 sowie zuletzt VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094). Ob Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist - so der Verwaltungsgerichtshof weiters - mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen (VwGH 1.4.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Ausdrücklich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass "Vertrauenswürdigkeit" nichts mit der fachlichen Eignung des Sachverständigen zu tun hat, sondern nur die persönliche Eignung einer Person betrifft (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit aus:
* die einmalige Erstattung eines Gutachtens unter Hinweis auf die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger außerhalb des Gebiets, für das der Sachverständige bestellt ist (VwGH 21.02.2007, 2003/06/0083);
* eine einmalige Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (VwGH 15.02.1999, 98/10/0422);
* ein einmaliges, versehentliches Verwenden einer Rundstampiglie eines anderen, verstorbenen Sachverständigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229) und
* Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung (VwGH 15.02.1999, 98/10/0422).
Die Eigenschaft als Sachverständiger ist zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass unter anderem die "Vertrauenswürdigkeit" bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist (VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033); der Behörde kommt hier kein Ermessen zu (arg.: "ist zu entziehen"). Bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG weggefallen ist, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (VwGH 01.04.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).
3.3. Der Beschwerdeführer wurde in einem auflagenstarken Massenmedium mit den Worten "Es gibt hier offensichtlich eine ganz intensive Zusammenarbeit zwischen dem für das Verfahren zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen und den NGOs. Sie wollen mich zerstören." zitiert; bei der Bewertung dieser Aussage ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen davon ausgeht, dass diese Aussage des Beschwerdeführers im Gespräch mit dem Journalisten, der den Beschwerdeführer in weiterer Folge zitiert hat, gefallen ist, der Beschwerdeführer von sich aus Kontakt mit dem Journalisten gesucht hat und darüber hinaus, obwohl ihm bzw. einem vom Beschwerdeführer Beauftragten der Artikel einerseits vor Veröffentlichung zur Durchsicht vorgelegt wurde, der Beschwerdeführer weder vor noch nach Veröffentlichung des Artikels Schritte unternommen hat, um die Veröffentlichung dieses Zitats hintanzuhalten. Dieses Zitat ist daher aus einer objektiven Sicht jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen, für die Öffentlichkeit muss es so aussehen, als ob der Beschwerdeführer dieses Zitat von sich gegeben hat - was er nach den Feststellungen auch hat -, da der einerseits den Kontakt zum Massenmedium selbst gesucht hat und andererseits keinerlei Schritte unternommen hat, um die Veröffentlichung des Zitats zu verhindern oder eine Richtigstellung zu veranlassen. Daher hat der Beschwerdeführer der Behörde - also der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien - vorgeworfen, ganz intensiv mit nicht näher genannten NGOs zusammenzuarbeiten, um ihm die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen bzw. nicht in einem weiteren Fachgebiet zu erteilen. Damit wirft der Beschwerdeführer der Behörde aber gesetzwidriges Verhalten vor, da diese hier - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers - offenbar ihre behördliche Funktion verfolgt, um die Interessen von NGOs durchzusetzen, die den Beschwerdeführer "zerstören", aber jedenfalls als allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger loswerden wollen.
Daran ändert auch die Einschätzung des Zeugen XXXX , der Beschwerdeführer habe sich im betreffenden Interview nicht weiter negativ über die Justiz geäußert, nichts, weil es nur auf den objektiven - vom Gericht zu beurteilenden - Gesamteindruck ankommt.
Eine solche in der Öffentlichkeit gemachte Äußerung führt jedenfalls zum Verlust der notwendigen Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen und ist diesem schon alleine aus diesem Grund die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen bzw. steht dies einer (weiteren) Eintragung entgegen.
3.4. Gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), in Verbindung mit § 53 AVG, § 355 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2018, in Verbindung mit § 19 Z 2 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, bzw. § 47 Abs. 1 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018 (in Folge: StPO) in Verbindung mit § 126 StPO haben sich Sachverständige in Verfahren, in denen sie selbst Partei sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten oder können - je nach Verfahrensrecht - abgelehnt werden, wenn diese befangen sind; damit entsprechen die (wesentlichen) Verfahrensnormen auch Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018, der neben der unbefangenen Richterin, dem unbefangenen Richter auch - so eine solche, ein solcher benötigt wird - eine unbefangene Sachverständige, einen unbefangenen Sachverständigen fordert (siehe hiezu - wenn auch in einem Gesetzprüfungsverfahren - VfGH 10.03.2015, G180/2014 ua).
Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer - ebenso wie jeder anderen Sachverständigen, jedem anderen Sachverständigen - im Lichte der vom Gesetz geforderten Verlässlichkeit obliegt, zumindest in der Öffentlichkeit bzw. in einem Massenmedium jegliche Äußerungen zu unterlassen, die den Eindruck von Befangenheit nach sich ziehen können.
3.5. Der Beschwerdeführer wurde in einem Massenmedium mit den Worten "Ich würde sagen, 70 Prozent der Leute, die von Afghanistan nach Österreich kommen, sind Wirtschaftsflüchtlinge." zitiert; bei der Bewertung dieser Aussage ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen davon ausgeht, dass diese Aussage des Beschwerdeführers im Gespräch mit der Journalistin, die den Beschwerdeführer in weiterer Folge zitiert hat, gefallen ist und sich der Beschwerdeführer freiwillig der Interviewsituation unterworfen hat. Dieses Zitat ist daher aus einer objektiven Sicht jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen, für die Öffentlichkeit muss es so aussehen, als ob der Beschwerdeführer dieses Zitat von sich gegeben hat, was er nach den Feststellungen auch hat. Daher hat der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht den Eindruck vermittelt, dass er der Ansicht ist, dass 70 Prozent der afghanischen Asylwerber Wirtschaftsflüchtlinge sind, was in einer objektiven Wahrnehmung impliziert, dass diesen kein internationaler Schutz zusteht. Es ist aber daraus zu schließen, dass bei der Öffentlichkeit und bei Parteien aus Afghanistan, die sich in einem Verfahren befinden, in dem der Beschwerdeführer als Sachverständiger beigezogen wurde, der Eindruck entsteht, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund der oben zitierten Aussage bereits im Vorhinein eine Meinung über den Wahrheitsgehalt von Aussagen dieser Asylwerber gebildet hat, was bedeutet, dass aus objektiver Sicht der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich afghanischer Asylwerber befangen ist. Daher hätte es der Beschwerdeführer zu unterlassen gehabt, sich in der Öffentlichkeit bzw. in einem Massenmedium zur Frage zu äußern, wie viele Asylwerber aus Afghanistan Wirtschaftsflüchtlinge sind.
Daran ändert auch der Versuch des Beschwerdeführers, seine Meinung - die im Übrigen nicht mit den Asylstatistiken des Bundesministeriums für Inneres von 2017 in Einklang zu bringen ist, was aber nicht entscheidungsrelevant ist - durch internationale Statistiken zu untermauern; als Sachverständiger hat er sich jeder Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit oder in einem Massenmedium zu seinem Fachgebiet zu enthalten, wenn diese den Eindruck einer Voreingenommenheit begründet, was bei gegenständlicher Äußerung aus objektiver Sicht der Fall ist.
Eine solche in der Öffentlichkeit bzw. in einem Massenmedium gemachte Äußerung führt jedenfalls zum Verlust der notwendigen Unbefangenheit aus objektiver Sicht - ob der Beschwerdeführer subjektiv befangen war bzw. ist oder nicht, spielt keine Rolle - und mit dieser zu einem Verlust der notwendigen Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen und ist diesem schon alleine aus diesem Grund die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen bzw. steht dies einer (weiteren) Eintragung entgegen.
3.6. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind sowohl das unter
3.3. als auch das unter 3.5. geschilderte Verhalten für sich und unabhängig voneinander geeignet, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers untergehen zu lassen, in einer die unter 3.3. und 3.5. dargestellten Umstände berücksichtigenden Gesamtschau ist diese Vertrauenswürdigkeit jedenfalls vollkommen untergegangen. Daher ist die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit e SDG nicht mehr gegeben und ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger durch Bescheid zu entziehen bzw. steht dies nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit e SDG einer (weiteren) Eintragung entgegen.
3.7. Daran ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts, dies aus folgenden Gründen:
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die abermalige Anberaumung einer mündlichen Prüfung und die Befangenheit der ihn prüfenden Organe wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Einwände auf Grund des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr relevant sind; selbst eine positiv absolvierte Fachprüfung führt nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit wieder zukommt. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes infolge des an die listenführende Präsidentin oder den listenführenden Präsidenten als zuständiger Behörde nach § 10 Abs. 2 SDG von einem Gericht auf Grund eines Gutachtens, das eine Sachverständige, ein Sachverständiger erstattet hatte, herangetragenen, nicht von vornherein als unbegründet zu beurteilenden Verdachts, dass einer der in § 10 Abs. 1 SDG genannten Entziehungstatbestände gegeben sei, die listenführende Präsidentin, der listenführende Präsident des Landesgerichtes ein Entziehungsverfahren durch entsprechende Ermittlungen einzuleiten hat. Dabei stand ihr frei, die Gestaltung der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung auf dem betreffenden Fachgebiet (Gutachtensmethodik) und der Verfahrensrechtskunde (Kenntnis der wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen) allein zu beurteilen oder ein Gutachten bzw. nunmehr eine Stellungnahme der Kommission (§ 4a SDG) einzuholen. Um die für den Abschluss des Verfahrens erforderlichen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG treffen zu können, ist dann die Mitwirkung der Sachverständigen, des Sachverständigen erforderlich. Diese, diesen trifft dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht, weil sich die listenführende Präsidentin, der listenführende Präsident ebenso wie die Kommission nach § 4a SDG ohne Mitwirkung der Sachverständigen, des Sachverständigen keine zureichenden Informationen über das Wissen der Sachverständigen, des Sachverständigen über die Gutachtensmethodik und die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen verschaffen kann (zu alledem: VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025). Anders ist dies nach Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn der Verdacht, dass einer der in § 10 Abs. 1 SDG genannten Entziehungstatbestände gegeben sei, nicht von einer Richterin, einem Richter, sondern Dritten an die listenführende Präsidentin, den listenführenden Präsidenten herangetragen wird; diesfalls sind Richterinnen bzw. Richter zu befassen, die die Sachverständige, den Sachverständigen bereits herangezogen haben. Nur wenn deren Stellungnahmen den Verdacht, dass Hinweise auf das Vorliegen eines in § 10 Abs. 1 SDG genannten Entziehungstatbestandes gegeben sind, nicht ausräumen können, ist das Verfahren, etwa durch Einbindung der Kommission, weiterzuführen; dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass durch eine (weitere) mündliche Prüfung (weitere) Kosten auf die Sachverständige, den Sachverständigen zukommen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich die Behörde auch nach einer erfolgten Stellungnahme der Kommission mit den Einwänden der bzw. des Betroffenen, ein Kommissionsmitglied sei befangen gewesen, zu befassen hat (siehe dazu BVwG 08.02.2019, W170 2213217-1/2E).
Schon die Behörde hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes richtig erkannt und gewürdigt, dass ein einzelnes Gutachten nicht Gegenstand eines Entziehungsverfahrens ist bzw. einer weiteren Eintragung nicht entgegensteht. Daher muss auf diese Argumente, etwa zur behaupteten Unwissenschaftlichkeit des Gutachtens, nicht weiter eingegangen werden. Daher muss auch nicht auf das Privatgutachten des XXXX und auf den Kommentar von XXXX bzw. die gegen diese vorgebrachten Argumente eingegangen werden. Ausdrücklich hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass keine Sachverständige, kein Sachverständiger verpflichtet ist, Rohdaten oder Unterlagen von von ihr, ihm erstatteten Gutachten Dritten außerhalb eines Verfahrens - und wenn dann nur im Auftrag des Gerichts - zu übermitteln; es ist Aufgabe der Behörde und nicht irgendwelcher, wenn auch möglicherweise hiezu fachlich qualifizierter Privatpersonen, die Voraussetzungen für eine Eintragung oder Entziehung zu prüfen.
Soweit in der Beschwerde und in weiterer Folge der Bescheid bzw. dessen (aus Sicht des Beschwerdeführers) nicht nachvollziehbare Begründung gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Argument im Licht des nunmehrigen Erkenntnisses keine Rolle mehr spielt, auch wenn dem Beschwerdeführer zugestanden werden muss, dass der bekämpfte Bescheid nicht dem gesetzlichen Aufbau entsprochen hat. Gemäß § 58 Abs. 1 und 2 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten und ist zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Die Begründung hat aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen, nämlich einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung zu bestehen (siehe unter vielen etwa VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145); diese Trennung lässt der Bescheid in einer die Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer erschwerenden Art vermissen, allerdings rechtfertigt nicht einmal eine nicht brauchbare und/oder nicht nachvollziehbare Bescheidbegründung - was hier nicht der Fall ist - eine Zurückverweisung, wenn - wie hier - die notwendigen Ermittlungen durchgeführt wurden (VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005-9). Daher hatte das Bundesverwaltungsgericht auch inhaltlich zu entscheiden.
Auch die gleichzeitige Erledigung der amtswegig zu führenden Entziehung der Sachverständigeneigenschaft und die Erledigung des Antrags auf weitere Eintragung ist - bis auf die im Bescheidbeschwerdeverfahren nicht wahrzunehmende Verfristung der Behörde - unproblematisch, zumal die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 2. Satz AVG von Amts wegen oder auf Antrag mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen kann. Die Verbindung war gegenständlich im Hinblick darauf, dass im Wesentlichen die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers in beiden Verfahren entscheidungsrelevant war, auch sinnvoll und jedenfalls nicht willkürlich.