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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Verordnung einer Vorarlberger Gemeinde betreffend eine Fahrradstraße mangels Übereinstimmung der normativen Festlegung mit der Kundmachung; Fehlen der Zusatztafeln betreffend die Zulässigkeit des Befahrens mit anderen Fahrzeugen im Einmündungsbereich der FahrradstraßeRechtssatz
Aufhebung des Punktes II. der "Verordnung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Wolfurt in Anwendung der Bestimmungen des §94 d StVO 1960 idgF, sowie des §60 Abs1 GG, LGBl 40/1985" vom 14.07.2014 als gesetzwidrig auf Grund des - zulässigen - Gerichtsantrags des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG).
Kundmachung gemäß §44 Abs1 StVO 1960 durch - in einem Aktenvermerk festgehaltene - Anbringung der Verkehrszeichen am 20.11.2014. Präjudizialität des angefochtenen Teils (Bregenzer Straße) betreffend eine Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h.
Die Verordnung bestimmt - gestützt auf §67 Abs2 StVO 1960 - in Punkt II. 2., dass das dauernde Befahren der Fahrradstraße (Bregenzer Straße) auch mit anderen, als den in §67 Abs1 StVO 1960 genannten Fahrzeugen zugelassen ist. An der Einmündung der Oberfeldgasse in die Bregenzer Straße, die der Beschwerdeführer befahren haben soll, befindet sich am rechten Straßenrand - noch in der Oberfeldgasse - das Hinweiszeichen Fahrradstraße mit einer Zusatztafel, auf der ein Pfeil abgebildet ist, der nach links und nach rechts zeigt. Eine Zusatztafel, die darauf hinweist, dass die Fahrradstraße gemäß Verordnung von allen Fahrzeugen befahren werden darf, fehlt allerdings. Die Kundmachung der Verordnung stimmt nicht mit der vom Verordnungsgeber beschlossenen normativen Festlegung überein und ist im angefochtenen Umfang als gesetzwidrig aufzuheben.
Da die Straßenzüge, für die eine Fahrradstraße verordnet ist, teilweise ineinander münden, erstreckt sich der festgestellte Kundmachungsmangel auf den gesamten Punkt II. der Verordnung, der gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG aufzuheben ist. Im Verordnungsprüfungsverfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Aufhebung weiterer Teile der Verordnung den rechtlichen Interessen der Parteien offensichtlich zuwiderläuft. Da die Verordnung in ihren Punkten I. und III. auch ua weitere Regelungen über Verkehrszeichen beinhaltet, die auf andere Weise, wie etwa durch anders gestaltete Verkehrszeichen an anderen, näher bezeichneten Orten kundzumachen sind, kommt eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Fahrräder, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:V68.2018Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019