RS Vfgh 2019/2/25 V66/2018 (V66/2018-6)

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art89 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §44
FahrverbotsV der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 29.06.2006

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Fahrverbotsverordnung einer Bezirkshauptmannschaft mangels ordnungsgemäßer Kundmachung infolge signifikanter Abweichung des Aufstellungsortes der Straßenverkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung der BH Feldbach vom 29.06.2006, Z11.0 D 173/2006, als gesetzwidrig (Gerichtsantrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark).

Die Verordnung wurde vor dem Tatzeitpunkt durch die Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht und erlangte dadurch ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

Die Aufstellung des Verbotszeichens "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" und der Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" ist 25 Meter von der Einmündung der L 228 entfernt. Die Verkehrsschilder sind daher nicht - wie in den Verordnungen verfügt - von der L 228 kommend angebracht, sondern 25 Meter davon entfernt im Alois-Gerstl-Weg; dies stellt eine signifikante Abweichung dar, die zur Rechtswidrigkeit und zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung iSd §44 Abs1 StVO 1960 der angefochtenen Verordnung führt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V66.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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