Index
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art89 Abs1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Fahrverbotsverordnung einer Bezirkshauptmannschaft mangels ordnungsgemäßer Kundmachung infolge signifikanter Abweichung des Aufstellungsortes der Straßenverkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Aufhebung der Verordnung der BH Feldbach vom 29.06.2006, Z11.0 D 173/2006, als gesetzwidrig (Gerichtsantrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark).
Die Verordnung wurde vor dem Tatzeitpunkt durch die Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht und erlangte dadurch ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
Die Aufstellung des Verbotszeichens "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" und der Zusatztafel "ausgenommen Anrainerverkehr" ist 25 Meter von der Einmündung der L 228 entfernt. Die Verkehrsschilder sind daher nicht - wie in den Verordnungen verfügt - von der L 228 kommend angebracht, sondern 25 Meter davon entfernt im Alois-Gerstl-Weg; dies stellt eine signifikante Abweichung dar, die zur Rechtswidrigkeit und zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung iSd §44 Abs1 StVO 1960 der angefochtenen Verordnung führt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:V66.2018Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019