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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über den Antrag der L GmbH, vertreten durch L in H, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 28. Oktober 1998, 98/14/0116, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Spruch dieses Beschlusses genannten Beschluß (idF: Beschluß vom 28. Oktober 1998) stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 15. Juni 1998, RV-028.96/1-7/1996 und RV-160.97/1-7/1997, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 sowie Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 mit der Begründung ein, die (nunmehrige) Antragstellerin sei der am 8. September 1998, zugestellt am 17. September 1998, an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
Mit Beschluß vom heutigen Tag, 99/14/0024, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Antragstellerin auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Karger wegen Befangenheit ab.
Mit Eingabe vom 19. Jänner 1998 wird die Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 28. Oktober 1998 eingestellten Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 1 VwGG beantragt. Die Antragstellerin behauptet im wesentlichen, sie habe gegen Organwalter der Abgabenbehörde Strafanzeige (Subsidiaranklage) nach § 102 StGB erhoben. Diese Organwalter hätten ihr "mit List und/oder Amtsgewalt sowohl die 'Rechtsfähigkeit' als auch die 'Rechtspersönlichkeit' entzogen", indem sie ein falsch erstelltes Beweismittel vorgelegt und verwendet hätten.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Antragstellerin nicht auf, daß der Beschluß vom 28. Oktober 1998 durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Denn die Einstellung des Verfahrens gegen den genannten Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich erfolgte allein auf Grund der Tatsache, daß die Antragstellerin die ihrer Beschwerde anhaftenden Mängel nicht fristgerecht behoben hat.
Da bereits der Inhalt der Eingabe vom 19. Jänner 1999 erkennen ließ, daß dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 28. Oktober 1998 eingestellten Verfahrens nicht stattzugeben war, erübrigte sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages wegen Verletzung der Bestimmung des § 24 Abs 2 VwGG.
Wien, am 23. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999140019.X00Im RIS seit
20.11.2000