TE OGH 2019/2/27 9Ob2/19p

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Pflegschaftssache der mj E***** D*****, geboren am ***** 2015, wohnhaft bei der Mutter Mag. E***** D*****, vertreten durch Dr. Karin Prutsch ua, Rechtsanwälte in Graz, Vater Prof. Dr. A***** H*****, vertreten durch BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. November 2018, GZ 1 R 240/18y-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Im vorliegenden Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht zu Recht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorgenommen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (RIS-Justiz RS0122735 [T8, T12]).

Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich (§ 58 Abs 1 JN), der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei grundsätzlich auf den laufenden Unterhalt abzustellen ist (RIS-Justiz RS0122735 [T3, T8]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu bewerten (RIS-Justiz RS0114353).

Im vorliegenden Fall bekämpfte die Rekurswerberin den Beschluss des Erstgerichts hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens, das bezüglich des für die Bewertung hier maßgeblichen laufenden Unterhalts 290 EUR monatlich beträgt. Der Wert des Entscheidungsgegenstands erreicht somit nicht die Wertgrenze von 30.000 EUR.

Die Rekursentscheidung ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E124863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00002.19P.0227.000

Im RIS seit

12.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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