Norm
§4 Z3 GlBGDiskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Selbstständige TätigkeitText
Senat I der Gleichbehandlungskommission
Das gegenständliche Einzelfallprüfungsergebnis, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin auf Grund des Geschlechtes bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit gemäß § 4 Z 3 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idF BGBl. I Nr. 34/2015) mittelbar diskriminiert wurde, kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 108/1979 idF BGBl. I Nr. 107/2013) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019