Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §7 Abs4 Z1Rechtssatz
Ein Verschulden des Machthabers ist einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen. Letzterer muss sich ein Verschulden des Machthabers zurechnen lassen (vgl. VwGH 8.5.2008, 2004/06/0031, mwN). Ist der Bevollmächtigte nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist einzuhalten, so ist eine allfällige Verhinderung des Gewaltgebers allein für die Fristversäumnis im Allgemeinen nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund herzustellen. Die Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. VwGH 23.3.1999, 99/02/0023).
Schlagworte
Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsgrund; Vertreter; nichtstaatliche Organisation; VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.032.2589.2019Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019