RS Lvwg 2019/3/22 VGW-151/032/2589/2019

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.03.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §7 Abs4 Z1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs2
VwGVG §33 Abs1

Rechtssatz

Ein Verschulden des Machthabers ist einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen. Letzterer muss sich ein Verschulden des Machthabers zurechnen lassen (vgl. VwGH 8.5.2008, 2004/06/0031, mwN). Ist der Bevollmächtigte nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist einzuhalten, so ist eine allfällige Verhinderung des Gewaltgebers allein für die Fristversäumnis im Allgemeinen nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund herzustellen. Die Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. VwGH 23.3.1999, 99/02/0023).

Schlagworte

Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsgrund; Vertreter; nichtstaatliche Organisation; Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.032.2589.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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