Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.04.2019Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
TierschutzG 2005 §9Rechtssatz
Das Verbot der Tierhaltung setzt im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls des von der strafbaren Handlung unmittelbar betroffenen Tieres) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht.
Schlagworte
Tierhaltung; Verbot; Halteverbot; Tierquälerei; Prognosebeurteilung; Schutzzweck; SpezialpräventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.2131.2019Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019