Entscheidungsdatum
05.04.2019Index
86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
TierschutzG 2005 §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.12.2018, Zahl GZ: ..., mit welchem die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1.) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ein Verbot zur Haltung von Tieren aller Art auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ausgesprochen. Begründend wurde auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.04.2017 zur GZ ..., rechtskräftig seit 03.04.2017, wegen Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 StGB mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt hingewiesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, dass es sich um ein altes Tier gehandelt habe und dieses an Krebs erkrankt gewesen sei. Man hätte den Hund schon längst von seinem Leid erlösen müssen, die Halterin habe dies jedoch verweigert. Sie liebe Tiere und vor allem Hunde über alles. Sie habe die Halterin ersucht, das Tier zum Tierarzt bringen zu dürfen, dies sei jedoch nicht gelungen. An diesem Tag habe es ein Streit zwischen ihnen gegeben, der Hund habe sich am Fenstersims befunden und habe von ihr einen Stoß bekommen, sodass er aus dem Fenster gefallen sei. Sie hätten im Mezzanin gewohnt, daher sei dieser Hund natürlich nicht tot gewesen. Das Tier sei damit endlich zum Tierarzt gebracht worden. Sie bereue die Tat zutiefst, habe jedoch keinen anderen Weg gesehen, dass Tier von seinen Qualen zu erlösen.
2.) Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht folgender Sachverhalt hervor:
Im Akt liegt der Protokollvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung betreffend der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin vom 03.04.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. ... ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schuldig erkannt wurde, am 04.05.2016 in Wien den Hund der C. D. roh misshandelt und unnötige Qualen zugefügt zu haben, indem sie das Tier aus dem Fenster des 1. Stock des Hauses in Wien, E.-straße, geworfen habe und durch diese Handlung ein Wirbeltier mutwillig getötet habe sowie durch diese Handlung eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Hund der genannten Person, geschädigt bzw. unbrauchbar gemacht habe. Sie habe damit das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB sowie das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen. Sie wurde dafür zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Ferner liegt ein E-Mail-Verkehr des Wiener Tierschutzvereins im Akt ein betreffend den Antrag auf Erlassung eines Tierhalteverbots gegen die Beschwerdeführerin, auch unter Hinweis auf unrechtmäßiges Halten ihres Hundes im gegenwärtigen Zeitraum (Mai 2018), einem ...hund.
3.) In der Sache fand vor dem Verwaltungsgericht Wien am 01.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der Tierschutzombudsstelle erschienen und Folgendes zu Protokoll gaben:
„Die Beschwerdeführerin gibt als Partei einvernommen Folgendes zu Protokoll:
Zu meiner strafgerichtlichen Verurteilung möchte ich anmerken, dass es ein alter Hund war, ein ..., welcher schwer krebskrank war und welcher jedenfalls hätte eingeschläfert werde müssen. Niemand wollte es, nämlich nicht die Halterin, eine ältere Dame. Dies war die Mutter meines Lebensgefährten. Wir hatten Streit und ich hatte neuerliche gemeint, wir müssen ihn einschläfern lassen. Im Zuge des Streits war es so, dass ich dem Tier, welches am Fenster stand einen Stoß versetzt hatte. Die Wohnung lag im Mezzanin.
Ich wollte dies machen, damit jemand mit ihm zum Tierarzt fährt. Mein Lebensgefährte war damals auf die Straße gegangen und hatte den Hund genommen und ist dann mit dem Hund mit einem Bekannten zum Tierarzt gefahren. Wann und wo der Hund gestorben ist, weiß ich nicht.
Die Halterin hatte mir davor nicht erlaubt, den Hund zum Tierarzt zu bringen. Das Tier hatte Tag und Nacht gejault.
Auf Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar ist, mit einer derartigen Handlung das Tier vom Leiden zu erlösen:
Das Tier hatte wegen der Krebserkrankung ständig Schmerzen. Die Wohnung war nicht hoch gelegen, es war Mezzanin.
Später hatte ich dann in dieser Wohnung einen ...hund. Dies war mein eigener Hund. Dieser ist uns leider entlaufen. Er war vor dem Wohnungsbrand entlaufen. Mit dem Hund hatte ich überhaupt keine Probleme.
Ich hatte vor 17 Jahren ...hunde selbst sogar gezüchtet. Ich hatte einen Deckrüden. Ich bin ausgebildete Pädagogin, ich habe keine spezielle Ausbildung betreffend Züchtung von Hunden oder dgl.
Befragt von der Vertreterin der Tierschutzombudsstelle gibt die Beschwerdeführerin an:
Der ...hund war offensichtlich in den Wald gelaufen, war dort von einem anderen Tier getötet und teilweise gefressen worden. Dies habe ich später erfahren, meine Schwester hatte dies eruieren können.
Ich hätte vorgehabt, mit dem Hund (betreffend meiner Verurteilung) zu einem Tierarzt zu gehen. Es war nicht so einfach. Ich weiß nicht, warum ich keine amtstierärztliche Kontrolle veranlasst habe. Es waren die Umstände.
Hätte ich etwas gemacht, hätte mich meine Schwiegermutter aus der Wohnung geworfen.
Die Mutter meines Lebensgefährten kam dann im März 2017 in das Pflegeheim.
Es stimmt, dass beim ...hund (nach dem Vorfall) mehrfach Amtstierärzte da waren.
Die früheren Halter dieses ...hundes hätten ihn wieder zurückhaben wollen und haben deswegen nicht nur die Amtstierärzte sondern auch die Medien aufmerksam gemacht. Die Amtstierärzte kamen damals zur Kontrolle. Es hatte alles gepasst.
Sonst waren nie Amtstierärzte bei mir.
Der Hund hatte damals gewinselt. Ich wollte, dass sie zum Tierarzt fahren. Ich habe nicht soweit gedacht, dass ich den Hund mit dem Stoß verletzen könnte.“
4.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Tierschutzgesetz lautet auszugsweise:
Verbot der Tierhaltung
§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
…
(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
§ 222 Abs. 1 StGB lautet auszugsweise:
Wer ein Tier … 1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,… ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zu bestrafen.
Abs. 3: Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
Gemäß § 39 TSchG ist daher ein Halteverbot zu erlassen, wenn es mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.
Zunächst ist auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Tierquälerei mit mutwilliger Tötung des Wirbeltieres hinzuweisen, welche im Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgt ist. Es besteht eine Bindung an rechtskräftige Bestrafungen insofern, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.04.1999, 98/03/0161).
Eine rohe Misshandlung besteht in einer Tätlichkeit gegen das Tier, die aufgrund der Intensität und des Ausmaßes der Handlung sowie der dem Tier zugefügten Schmerzen in Verbindung mit dem Fehlen eines vernünftigen und berechtigten Zwecks eine gefühlslose Gesinnung des Täters erschließen lässt (siehe Urteil OGH vom 28.03.1996,15Os27/96 zu § 222 Abs. 1 StGB).
Auf der Grundlage der bestehenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei ist im gegenständlichen Verfahren eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob ein Verbot der Tierhaltung aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin erforderlich ist, um eine weitere Tierquälerei durch sie in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Es ist daher eine Prognose dahingehend notwendig, ob das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl. VwGH 30.05.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls des von der strafbaren Handlung unmittelbar betroffenen Tieres) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Angesprochen sind damit nicht nur Fälle, in denen der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, sondern auch solche, in denen er auf der Sozialadäquanz des (im Zuge der Verwirklichung einer Anlasstat) gesetzten Verhaltens beharrt, das Fehlverhalten negiert oder dieses bzw. Missstände bagatellisiert bzw. herabspielt. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen, aus Überforderung oder bspw. aufgrund fehlender wirtschaftlicher Möglichkeiten geschieht oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin zum einen das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst, zum anderen aber auch seine Rechtfertigungen und Ausführungen im Zusammenhang mit der Anlasstat (vgl. LVwG Niederösterreich vom 21.12.2018, Zl. LVwG-AV-1066/001-2018 und VwGH, Ra 2019/02/0034).
Das Vorgehen der Beschwerdeführerin zeugt von einer derartigen Gefühllosigkeit, dass die Tat – ungeachtet allfälliger Gründe für die Tat, wie sie versucht hat sich in der durchgeführten Verhandlung und in der Beschwerde zu verantworten – nicht relativiert werden kann. Das Strafgericht hat auch eine hohe Misshandlung eines Wirbeltieres mit Todesfolge des Wirbeltieres als Grundlage für die strafrechtliche Beurteilung herangezogen.
Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass einem Tier, welches krank ist und einer ärztlichen Behandlung bedarf, derart roh misshandelt und brutal aus dem Fenster geworfen wird, um dem Tier eine ärztliche Versorgung angedeihen zu lassen.
Für derartiges Verhalten kann es keine Rechtfertigungen irgendeiner Art geben. Warum die Beschwerdeführerin nicht selbstständig das Tier zum Tierarzt gebracht hat blieb ebenso ungeklärt, wie auch die Frage, warum sie keinen Tierarzt zum Tier hingestellt habe.
Im Gegenteil, es wiegt noch erschwerend, dass die Beschwerdeführerin den Umgang mit Tieren kannte und, wie sie angab, auch schon in früheren Jahren Tierhalterin gewesen war. Umso mehr hätte ihr der ohnedies augenscheinliche Umstand klar sein müssen, dass der freie Fall eines Hundes über die Höhe eines Stockwerks hinweg auf den Asphalt entweder unmittelbare Todesfolge nach sich zieht oder aber schweres Leiden und damit eine rohe Misshandlung des Tieres darstellt.
Dass sie mit der Mutter ihres Lebensgefährten ein Streitgespräch gehabt hatte, ändert nichts an der völlig gefühllosen Gesinnung, welche jemand haben muss, welcher derart vorgeht. Im Übrigen ist nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst nach der Tat dem Tier beigestanden, sondern war es ihr Lebensgefährte, welcher mit dem Tier zum Tierarzt gefahren ist. Gemäß § 9 Tierschutzgesetz hat der, wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen. Wenn Intention der Beschwerdeführerin derart gewesen wäre – wie sie vorbrachte –, dass dem Hund dadurch fachkundige Hilfe angedeihen hätte können, so wäre es an ihr gelegen, unmittelbare Hilfeleistung zu machen. Umso mehr erscheint die versuchte Rechtfertigung der Beschwerdeführerin unzutreffend. Sonstige frühere Verurteilungen oder Vormerkungen wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes bzw. Tierhaltegesetzes liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin war mit Urteil des Bezirksgerichtes ... zur Zahl ... verurteilt worden, da sie am 17.07.2013 und am 13.05.2013 gesamt 2 Personen durch Attacken mit dem Küchenmeister am Körper jeweils verletzt hatte. Ferner war sie wegen Übertretung des Waffengesetzes (Besitz eines Klapp/Springmessers trotz aufrechtem Waffenverbot) verurteilt worden. Dieses frühere Verhalten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vor körperlichen Angriffen mit Verletzungsfolgen anderer Lebewesen offensichtlich weniger Hemmungen hat.
Das Vorgehen der Beschwerdeführerin im konkreten Fall (Verurteilung vom 03.04.2017) war von einem Ausmaß und von einer brutalen Intensität gegenüber dem Tier, welches auch im gegenwärtigen Zeitpunkt keine positive Prognose zulässt. Auch ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das Unrecht der Tat nicht eingesehen hat, da sie die Tat nach wie vor verharmlost und sich rechtfertigt, dass sie dem Tier eigentlich helfen habe wollen. Ihre Ausführungen machen auch deutlich, dass sie die Auswirkungen auf das Tier wohl nicht einmal im Ansatz erfassen konnte oder wollte. Kann die Beschwerdeführerin die absolute Unvereinbarkeit eines solchen Vorgehens mit den rechtlich geschützten Werten, wie hier dem Tierwohl, nicht einmal im Ansatz erkennen, lässt dies auf eine Eigenschaft schließen, die zum Halten von Tieren völlig ungeeignet erscheint und davon ausgehen lässt, dass sie in ähnlich gelagerten Fällen gleichartig handeln wird (vgl. so auch z.B. LVwG Niederösterreich vom 21.12.2018, Zl. LVwG-AV-1066/001-2018). Da dies nicht auf Hunde zu beschränken ist, ist daher ein allgemeines Tierhalteverbot auf unbestimmte Dauer rechtens.
Es war spruchgemäß vorzugehen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Tierhaltung; Verbot; Halteverbot; Tierquälerei; Prognosebeurteilung; Schutzzweck; SpezialpräventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.056.2131.2019Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019