TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/5 VGW-031/067/12515/2018

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Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §24
VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs2
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
AVG §21
ZustG §26 Abs
ZustG §26 Abs2
E-GovG 2004 §19
E-GovG 2004 §20

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 24.07.2018, GZ ..., mit welchem der Einspruch vom 20.07.2018 gegen die Strafverfügung vom 28.06.2018, GZ ..., gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, als verspätet zurückgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 50 iVm § 38 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG iVm § 49 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 24.07.2018, GZ ..., wurde der Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 20.07.2018 gegen die Strafverfügung vom 28.06.2018, GZ ..., gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, eingelangt bei der belangte Behörde am 23.08.2018, in der er zusammenfassend im Wesentlichen ausführt: Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer widerrechtlich vor Bescheiderlassung kein Parteiengehör gewährt. Hätte sie ihm Parteiengehör gewährt, dann hätte der Beschwerdeführer Stellung zum tatsächlichen Zeitpunkt des Zukommens der Strafverfügung darlegen können; sein Einspruch vom 20.07.2018 sei daher rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist erhoben worden. Der Zeitpunkt des „Zukommens“ der Strafverfügung ist in der Beschwerde nicht näher konkretisiert, weshalb der Zustellzeitpunkt und die gesetzliche Zustellfiktion zu hinterfragen sei, weil man nicht wisse, ob die Sendung dem Adressaten binnen drei Tagen tatsächlich zugekommen sei.

Weiters moniert der Beschwerdeführer, die Genehmigung des Zurückweisungsbescheides sei nicht durch Unterschrift des Genehmigenden erfolgt, weshalb auch ein Bescheid bei einer beglaubigten Ausfertigung nicht vorläge. Auch sei die Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen.

Der Beschwerdeführer beantragte u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, seine Einvernahme zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung der Strafverfügung sowie die ersatzlose Behebung des Zurückweisungsbescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 30.08.2018 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erklärte für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf die Teilnahme zu verzichten.

4. In der Beschwerdesache fand beim Verwaltungsgericht Wien am 29.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen wurden. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, als Partei durch einen informierten Vertreter teilzunehmen und im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen um zuverlässiges Erscheinen ersucht. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung ohne weitere Erklärung unentschuldigt fern.

5. Aufgrund der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage und aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde, steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der beschwerdegegenständliche Zurückweisungsbescheid ist mit 24.07.2018 datiert. Im Akt der belangten Behörde liegt dieser Zurückweisungsbescheid auf, der mit Genehmigungsvermerk versehen ist und solcherart beim Namen des Genehmigenden den Hinweis auf „elektronisch gefertigt“ enthält (Zurückweisungsbescheid zweites Blatt bzw. B-AS 63); im unmittelbaren Anschluss, das ist am Beginn der dritten Seite dieses Zurückweisungsbescheides (B-AS 64) ist eine elektronische Amtssignatur (entgegen dem Beschwerdevorbringen), samt Bildmarke, angebracht. Eine von dem im Behördenakt mit elektronischer Amtssignatur versehene abweichende Bescheidausfertigung wurde vom Beschwerdeführer weder mit der Beschwerde, noch im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme vorgelegt.

Dieser Zurückweisungsbescheid wurde ausweislich der unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Aktenlage (B-AS 60) am 02.07.2018 dem Zustelldienst (zur postalischen Zustellung an die Post) ohne Zustellnachweis übergeben. Unter Zugrundelegung der in § 26 Abs. 2 des Zustellgesetzes festgelegten Zustellfiktion - wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt - gelte die Zustellung mit 05.07.2018 als bewirkt und begönne die vierzehntägige Einspruchsfrist mit selben Tag zu laufen und endete am 19.07.2018. Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum sind nicht hervorgekommen. Den Zeitpunkt, wann die Strafverfügung dem Beschwerdeführer zugekommen war, konnte dieser trotz mehrfachen Nachfragens in der mündlichen Verhandlung und nach Einsichtnahme in die vom Vertreter des Beschwerdeführers angefertigte Aktenkopie weder präzise noch nachvollziehbar benennen. Nach Aussage des Beschwerdeführers war ihm die Strafverfügung am 6. bzw. 7. zugestellt worden. In weiterer Folge ergänzte der Beschwerdeführer den Zustellzeitpunkt mehrmals um das Monat „November“ bzw. auf Nachfrage des Vertreters des Beschwerdeführers – ob es sich um Sommer oder Herbst gehandelt habe – dahingehend, dass es schon kälter war. Der genaue Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer konnte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Einspruch gegen die Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.07.2018.

II. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen, so hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (§ 50 VwGVG).

Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen – mit bestimmten Aufnahmen – die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes anzuwenden.

Gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 2 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Gemäß § 24 VStG gilt – mit bestimmten Ausnahmen – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Entsprechend § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

§§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018 lauten:

Amtssignatur
§ 19.

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.“

Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20.

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 26 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, lautet:

Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26.

(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

III.1.1. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, es sei kein dem § 18 AVG entsprechender (Zurückweisungs-)Bescheid wirksam genehmigt, respektive erlassen worden. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG kann bei elektronisch erstellten Erledigungen an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung treten. In der Beschwerdesache steht fest, dass der beschwerdegegenständliche Zurückweisungsbescheid elektronisch gefertigt wurde und mit einer elektronischen Amtssignatur und Bildmarke versehen ist. Damit tritt unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 3 E-GrovG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden auf dem Zurückweisungsbescheid die elektronische Genehmigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG. Nachweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Bescheidausfertigung zugestellt wurde, sind im Beschwerdeverfahren auch nicht hervorgetreten. Das Beschwerdevorbringen führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.

1.2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, weil die Strafverfügung ohne Zustellnachweis zugestellt wurde, sei der Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens und damit auch die gesetzliche Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG zu hinterfragen.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen zu tragen, dass die Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittener Zustellung ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH vom 20.12.2007, Zl 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl etwa VwGH vom 12.09.2018, Ra 2017/17/0620 mwN).

In der Beschwerdesache steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung zugestellt wurde, dies aber ohne Zustellnachweis. Die belangte Behörde berechnete die vierzehntägige Einspruchsfrist auf Basis der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG (05.07.2018 Beginn des Fristenlaufes und 19.07.2018 Ende der vierzehntätigen Einspruchsfrist) und wies den am 20.07.2018 eingebrachten Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurück. Zwar konnte der Beschwerdeführer den genauen Zeitpunkt des Zukommens der Strafverfügung nicht glaubhaft oder schlüssig darlegen, er hat jedoch erkennbar den Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung mit 05.07.2018 in Frage gestellt, sodass dieser Zeitpunkt mit Zweifel belastet ist. Der genaue Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung konnte nicht festgestellt werden, weshalb der Beginn des Laufes der vierzehntätigen Einspruchsfrist nicht feststeht und letztlich auch der Ablauf der vierzehntätigen Einspruchsfrist mit 19.07.2018 nicht festgestellt werden konnte. Der beschwerdegegenständliche Zurückweisungsbescheid war folglich spruchgemäß zu beheben.

2. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

Schlagworte

Strafverfügung; Einspruch; Rechtzeitigkeit; schriftliche Erledigung; elektronische Genehmigung; Genehmigungsberechtigter; elektronische Fertigung; Amtssignatur; Zustellung; Zustellnachweis; Zustellfiktion; Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.067.12515.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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