Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z4Rechtssatz
Im Falle einer Wiederaufnahme eines Verfahrens ist – aufgrund der zeitlichen Rückwirkung der Wiederaufnahme auf den Zeitpunkt vor der Titelerteilung – rechtlich gesehen nie ein Titel erteilt worden. Dies hat Wirkungen auch für jene weiteren Personen, die von einem der beiden Schein-Ehegatten ihre Aufenthaltstitel ableiten bzw. ableiteten.
Schlagworte
Aufenthaltsehe; amtswegige Wiederaufnahme; Erschleichung; ex-tunc Wirkung; Kausalzusammenhang; InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.V.088.4780.2019Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019