RS Lvwg 2019/4/12 VGW-151/V/088/4780/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.04.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §11 Abs1 Z4
NAG §11 Abs2 Z1
NAG §30 Abs1
NAG §30a
NAG §46
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
EMRK Art. 8

Rechtssatz

Im Falle einer Wiederaufnahme eines Verfahrens ist – aufgrund der zeitlichen Rückwirkung der Wiederaufnahme auf den Zeitpunkt vor der Titelerteilung – rechtlich gesehen nie ein Titel erteilt worden. Dies hat Wirkungen auch für jene weiteren Personen, die von einem der beiden Schein-Ehegatten ihre Aufenthaltstitel ableiten bzw. ableiteten.

Schlagworte

Aufenthaltsehe; amtswegige Wiederaufnahme; Erschleichung; ex-tunc Wirkung; Kausalzusammenhang; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.V.088.4780.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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