Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.05.2019Norm
MSG Vlbg 2010 §8 Abs3Rechtssatz
Durch die Verwendung des Wortes „stationär“ in § 330a ASVG kommt zum Ausdruck, dass die Einrichtung darauf ausgerichtet sein muss, Personen dauerhaft, also Tag und Nacht, unterzubringen und zu pflegen. In der Pflegeeinrichtung müssen die Pflegeleistungen am Tag und in der Nacht erbracht werden können. Das Pflegepersonal muss daher – wenigstens in einer Mindestbesetzung – durchgehend anwesend sein.
(Zusatz hier: Dass in einer betreuten Wohngemeinschaft im Notfall die Nachtschicht eines benachbarten Pflegeheims angefordert werden kann, ändert daran nichts.)
Schlagworte
Pflegeregressverbot, stationäre PflegeeinrichtungAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (09.06.2020, Ro 2019/10/0032) abgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.340.28.2018.R11Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020