RS Lvwg 2019/5/2 LVwG-340-28/2018-R11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

MSG Vlbg 2010 §8 Abs3
MSV Vlbg 2010 §9 Abs4 lith
MSV Vlbg 2010 §9 Abs4 liti
ASVG §330a

Rechtssatz

Durch die Verwendung des Wortes „stationär“ in § 330a ASVG kommt zum Ausdruck, dass die Einrichtung darauf ausgerichtet sein muss, Personen dauerhaft, also Tag und Nacht, unterzubringen und zu pflegen. In der Pflegeeinrichtung müssen die Pflegeleistungen am Tag und in der Nacht erbracht werden können. Das Pflegepersonal muss daher – wenigstens in einer Mindestbesetzung – durchgehend anwesend sein.

(Zusatz hier: Dass in einer betreuten Wohngemeinschaft im Notfall die Nachtschicht eines benachbarten Pflegeheims angefordert werden kann, ändert daran nichts.)

Schlagworte

Pflegeregressverbot, stationäre Pflegeeinrichtung

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (09.06.2020, Ro 2019/10/0032) abgewiesen.
Der VwGH hat in diesem Erkenntnis unter Hinweis auf VwGH 30.04.2019, Ro 2018/10/0035, aber ausgeführt, dass dann eine stationäre Pflegeeinrichtung vorliegt, wenn Pflegepersonal in der Nacht lediglich über Rufbereitschaft zur Verfügung steht; jedoch liegt keine stationäre Pflegeeinrichtung vor, wenn eine solche Verständigungsmöglichkeit in der Nacht nicht für Pflegeleistungen, sondern nur für Notfälle besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.340.28.2018.R11

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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