TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/22 LVwG-2018/31/1629-1

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §1 Abs1
BAO §217
AVG §76 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, gegen den Nebengebührenbescheid vom 6.6.2018, Rechnungsnummer *****, betreffend die Vorschreibung von Nebengebühren nach der BAO,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 6.6.2018, Rechnungsnummer *****, behoben.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 29.11.2016 wurde vom Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde 1. Instanz gemäß § 53 Abs 1 TBO 2011 um die „baurechtliche Genehmigung der bestehenden Baulichkeiten auf Gst Nr **1, KG Z“ angesucht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.2017, *******, wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Euro 3.945,30 vorgeschrieben.

Die gegenständlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus:

der Verwaltungsabgabe gemäß der Gemeinde-Verwaltungsabgaben-

Verordnung 2007, LGBl. Nr. 31/2007, i.d.g.F.:

TP 9 – Bewilligung Neu- und Zubau – für 0 m³ Baumasse                            70,00 €

den Kommissionsgebühren gemäß § 1 der Gemeinde-

Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 11/2007 i.d.g.F.:

1 Amtsorgan(e) mit einer Verhandlungsdauer von 1 halben Stunde(n)                   17,50 €

den Barauslagen gemäß § 76 Abs 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.:

1 Hochbautechnischer Sachverständiger mit einer Verhandlungsdauer von 5,5 halben Stunde(n) 561,00 €1 Hochbautechnischer Sachverständiger mit einer Verhandlungsdauer von 29 halben Stunde(n) 2.958,00 €1 Amtsorgane der Landesstelle für Brandverhütung mit einer Verhandlungsdauer von 3 halben Stunde(n)93,00 €1 Amtsorgane der Wildbach- und Lawinenverbauung mit einer Verhandlungsdauer von 2 halben Stunde(n)          27,60 €

Betrag gemäß §§ 75ff AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.                            3.727,10 €

Fällig binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Hinweis:

Mit Zustellung dieser Erledigung entstehen gemäß § 11 Abs. 1 Zi. 1 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F.

Bundesgebühren

Flächen- und Massenberechnung 3,90 €

Energieausweis 21,80 €

Energieausweis 21,80 €

Lageplan A4 11,70 €

Einreichplan größer A3 21,80 €

Eingaben 14,30 €

Einreichplan größer A3 21,80 €

Eingaben 14,30 €

Lageplan A4 11,70 €

Einreichplan größer A3 21,80 €

Eingaben 14,30 €

Verhandlungsschrift 39,00 €

-

Summe Bundesgebühren                                                                            218,20 €

Fällig binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Dieser Betrag ist in der Gesamtsumme von 3.945,30 € bereits enthalten. Die Bundesgebühr wird sodann an das Finanzamt Innsbruck weitergeleitet.

Dieser Bescheid wurde noch am selben Tag amtssigniert versendet.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.4.2018, LVwG-2017/26/2729-18, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.10.2017, *******, betreffend die baurechtliche Genehmigung einer bestehenden Baulichkeit, behoben. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sich im Akt unterschiedliche Plandarstellungen befinden und nicht zu eruieren ist, welche dieser Plandarstellungen dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden.

Mit der nunmehr bekämpften und als „Nebengebührenbescheid“ bezeichneten Rechnung vom 6.6.2018, Rechnungsnummer *****, wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Gemeinde Z ein Vorschreibungsbetrag in Höhe von Euro 4.035,41 vorgeschrieben. Zusätzlich zu den oben aufgelisteten Kosten wurde dem Beschwerdeführer noch ein Säumniszuschlag in Höhe von Euro 70,38 sowie eine Mahngebühr in Höhe von Euro 19,73 vorgeschrieben.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbrachte, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Feststellungen zu treffen um eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Weiters fehle es dem angefochtenen Bescheid an einer Rechtsmittelbelehrung und die einzelnen Verfahrenskosten seien nicht rechtmäßig vorgeschrieben worden.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl LVwG-2018/31/1629.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt.

III.     Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, idgF BGBl Nr 104/2018, lauten wie folgt:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.

§ 2.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a)

der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1.

Beihilfen aller Art und

2.

Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b)

des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c)

der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 2a.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 3.

(1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere

a)

die Abgabenerhöhungen,

b)

der Verspätungszuschlag, die Beschwerdezinsen und die Anspruchszinsen,

c)

die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme,

d)

die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.

(3) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und Monopole (§ 2 lit. b) regelnden oder sichernden

a)

unmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union,

b)

Bundesgesetze,

c)

Landesgesetze und

d)

auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).

(4) Die von den Abgabenbehörden des Bundes zu Beiträgen zu erhebenden Nebenansprüche sind Einnahmen des Bundes.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

2. Säumniszuschläge

§ 217.

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(…)

Die verfahrensgegenständliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 866/1992, idgF BGBl 58/2018, lautet wie folgt:

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a.

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 76.

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(…)

§ 77.

(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.“

IV.      Erwägungen:

Mit Bescheid vom 12.10.2017, Aktenzahl *******, wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Euro 3.945,30 vorgeschrieben.

Mit dem Nebengebührenbescheid, datierend vom 6.6.2018, Rechnungsnummer: *****, wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten inklusive eines Säumniszuschlages in Höhe von Euro 70,38 und Mahngebühren in Höhe von Euro 19,73, gesamt sohin Euro 4.035,41, nach den dafür einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) erneut vorgeschrieben.

Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 3 Abs 1 BAO sind Abgaben neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit a und c angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.

Aus § 1 Abs 1 BAO ergibt sich, dass Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden keine öffentlichen Abgaben im Sinne der BAO sind. Die Verwaltungsabgabe, die dem Beschwerdeführer aufgrund der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 vorgeschrieben wurde, kann daher nicht nach den Bestimmungen der BAO eingefordert werden.

Gleiches gilt für die mit Gebührenbescheid vom 6.6.2018, Rechnungsnummer *****, gemäß der Kommissionsgebührenverordnung 2007 eingeforderten Kommissionsgebühren. Kommissionsgebühren sind nach den Bestimmungen des AVG vorzuschreiben und fallen nicht in den Anwendungsbereich der BAO (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2004, 2002/03/0202).

Bei den Sachverständigengebühren handelt es sich gemäß § 76 Abs 1 AVG um Barauslagen, die ebenfalls keine öffentlichen Abgaben im Sinne der BAO sind.

Gemäß § 217 BAO sind für eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d BAO), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Anm: § 217 Abs 2 ff BAO) Säumniszuschläge zu entrichten.

Da es sich, wie oben ausgeführt, bei den im Nebengebührenbescheid eingeforderten Gebühren um keine öffentlichen Abgaben im Sinne der BAO handelt, können diese auch nicht auf Grundlage der BAO geltend gemacht werden. Sowohl der Säumniszuschlag als auch die Mahngebühr wurden dem Beschwerdeführer daher zu Unrecht verrechnet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Schlagworte

Nebengebühren; Barauslagen; öffentliche Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.31.1629.1

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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