TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/1 LVwG-2018/29/0035, LVwG-2018/29/0036

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Index

L7400 Fremdenverkehr, Tourismus
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

TourismusG Tir 2006 §30
BAO §278 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.07.2018, Zl ******, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2017,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Berufsgruppe "411 Marktforscher V" zu lauten hat.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner hinsichtlich der Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.07.2018, Zl ******, betreffend Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2018, den

B E S C H L U S S

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.07.2018, ******, wurde dem Beschwerdeführer der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2017 an den Tourismusverband Y Tourismus (Verbandsnr: ****, Ortsklasse: A) an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wie folgt vorgeschrieben:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

006 BEITRAGSGRUPPE VI

Pauschale für

Kleinunternehmer

 

 

Gesamtgrundzahl:

 

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

4,35

Verband:

11,5

41,65

Gesamt:

12,7

46,00

davon bereits abgestattet:

 

0,00

einzuzahlender Betrag:

 

46,00“

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.07.2018, ****** wurde dem Beschwerdeführer der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2018 an den Tourismusverband Y Tourismus (Verbandsnr: ****, Ortsklasse: A) an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, wie folgt vorgeschrieben:

„Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

006 BEITRAGSGRUPPE VI

Pauschale für

Kleinunternehmer

 

 

Gesamtgrundzahl:

 

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

4,35

Verband:

11,5

41,65

Gesamt:

12,7

46,00

davon bereits abgestattet:

 

0,00

einzuzahlender Betrag:

 

46,00“

Gegen beide Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass die Tourismusabgabe nicht vorgeschrieben und die Vorschreibung für die Jahre 2017 und 2018 auf Euro 0,00 gesetzt werde. Er sei als freier Dienstnehmer beim BB-Institut beschäftigt, der Tourismus habe mit seiner Tätigkeit, auch mit dem Umfang der Tätigkeit weder mittelbar noch unmittelbar etwas zu tun. Seine Arbeit gleiche nahezu einem Dienstverhältnis, er sei sozialversicherungsrechtlich auch bei der Tiroler Gebietskrankenkasse als unselbständiger eingestuft und erfasst. Für die Tätigkeit werde auch keine Umsatzsteuer bezahlt, da diese nicht in Rechnung gestellt werde und auch das Einkommen weit unter Euro 30.000,00 jährlich liege. In Meinungsumfragen würden niemals Touristen befragt, da diese telefonisch nicht veröffentlicht und erreichbar seien.

Gleichzeitig wurde die Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung der Beschwerde beantragt.

Jeweils mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 23.10.2018, Zl ******, wurden die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeübten Tätigkeit als Meinungsforscher gemäß § 1 Abs 4 der Beitragsgruppenverordnung die Beitragsgruppe VI eingeordnet worden sei. Es werde auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass der Tourismus für diese Berufsgruppe zwar eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation bewirke, der Tourismus aber nicht die alleinige Stütze zur Sicherung der beruflichen Existenz darstelle. Aufgrund der Kleinunternehmereigenschaft des Beschwerdeführers sei die Vorschreibung in Höhe der Kleinunternehmerpauschale erfolgt.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Am 21.03.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen und hat sein Nichterscheinen mit der langen Anfahrt begründet.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2017 und 2018 als freier Dienstnehmer beim BB-Institut (BB-GmbH) beschäftigt und führt im Rahmen seiner Tätigkeit Meinungsumfragen durch. Im Jahr 2017 hatte der Beschwerdeführer einen Gesamtumsatz in der Höhe von Euro 19.960,14 erwirtschaftet und ist als Kleinunternehmer iSd § 6 Abs 1 Z 27 UStG eingestuft (Auszug Umsatzsteuerdaten FA Y/X 2017 vom 17.05.2018). Die Umsatzerlöse wurden innerhalb Tirols erwirtschaftet (Erklärung 2017 vom 17.06.2018).

Nicht festgestellt werden kann der Gesamtumsatz für das Jahr 2018.

III.     Beweiswürdigung:

Vor angeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden aus dem Abgabenakt, vom Beschwerdeführer selbst wurde vorgebracht bzw in zwei Erklärungen zu den Pflichtbeiträgen 2017 gegenüber der Behörde ausgeführt, dass er für das BB-Institut als Meinungsforscher tätig war, dies im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses. Ebenso wurde erklärt, dass er den Umsatz von Euro 19.960,14 im Jahr 2017 ausschließlich in Tirol erwirtschaftet hat. Aus dem Umsatzsteuerbescheid 2017 des Finanzamtes Y X ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Kleinunternehmer eingestuft ist.

Für das Jahr 2018 befindet sich weder eine Erklärung des Beschwerdeführers noch ein Umsatzsteuerbescheid im Abgabenakt, vom Vertreter der Abgabenbehörde wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung informativ bekannt gegeben, dass dieses der Behörde noch nicht vorliegen und es auch noch dauern könne, bis der Umsatzsteuerbescheid vorliege, da die mit der Meldung des Unternehmers an das Finanzamt zusammenhänge.

Dass es sich bei der BB-GmbH um ein Markt- und Meinungsforschungsinstitut handelt, wurde über telefonische Nachfrage der Richterin am 21.03.2019 so bekannt gegeben.

IV.      In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

IV.1.   Zur Beschwerde gegen den Bescheid 2017:

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. […]

Gemäß § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Gemäß § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:

a) in den Ortsklassen A in den Beitragsgruppen

[…] 2. IV bis VII 46,- Euro […]

Gemäß § 1 der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014 werden die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände

a)   in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,

b)   in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,

c)   in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und

d)   im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

 

Berufsgruppe

Beitragsgruppen in den Ortsklassen

 

 

 

A

B

C

Innsbruck und seine Feriendörfer

[…]

 

 

 

 

 

411

Marktforscher

V

V

V

V

[…]

 

 

 

 

 

Der Tourismusverband Y Tourismus gehört gemäß § 1 a) Ortsklassenverordnung 2013 der Ortsklasse A an.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG sind von den unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. …

Freie Dienstnehmer und Personen, die auf Grund eines Werkvertrages Einkünfte erhalten, sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und unterliegen der Umsatzsteuer. Umsatzsteuerrechtlich liegt auch bei Vorliegen eines sogenannten freien Dienstvertrages eine selbständige Tätigkeit und daher Unternehmereigenschaft vor (vgl VwGH 26.11.2015, 2012/15/0204; Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Rz 69). Der Beschwerdeführer als freier Dienstnehmer ist sohin grundsätzlich Pflichtmitglied des Tourismusverbandes iSd § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetzes.

Der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als freier Dienstnehmer für das Jahr 2017 erwirtschaftete Umsatz betrug weniger als Euro 30.000,00, weshalb sich die Beitragshöhe in Form der Pauschale aus § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz ergibt. Der Beschwerdeführer arbeitet als freier Dienstnehmer für ein Markt- und Meinungsforschungsinstitut, weshalb er der Berufsgruppe 411 Marktforscher zugehörig ist und nicht – wie von der Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid angeführt - in die Berufsgruppe VI gemäß § 1 Abs 4 Beitragsgruppenverordnung.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, weder einen direkten noch indirekten Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu erzielen, seine Arbeit einem Dienstverhältnis gleiche und er bei der Tiroler Gebietskrankenkasse versichert sei, weshalb er nicht zur Beitragsleistung verpflichtet sei, ist auszuführen wie folgt:

Der Verfassungsgerichtshof hat gegen Beiträge nach dem Tourismusgesetz weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua).

Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, 2001/17/0185; ua).

Gemäß § 1 Abs 3 Beitragsgruppenverordnung 1991 sind die Pflichtmitglieder mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs 1 zuzuordnen. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer hinsichtlich Tätigkeit, nämlich der Durchführung von Befragungen für ein Markt- und Meinungsforschungsinstitut, entsprechend der in Abs 1 Beitragsgruppenverordnung 1991 aufgezählten Berufsgruppe Marktforscher (411) zuzuordnen.

Die Einordnung in eine konkrete Beitragsgruppe begründet jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft und ist im Einzelfall zu beurteilen, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130). Wie bereits ausgeführt, führt der Beschwerdeführer für ein Markt- und Meinungsforschungsinstitut Umfragen durch.

Die Marktforschung als eine Teildisziplin der empirischen Wirtschafts- und Sozialforschung bezieht sich auf unterschiedliche Bereiche und dient der systematischen Sammlung, Aufarbeitung, Analyse und Interpretation von Daten über Märkte und Marktbeeinflussungsmöglichkeiten zum Zweck der Informationsgewinnung für Marketing-Entscheidungen. Es wird das Marktgeschehen sowie das Unternehmensumfeld beobachtet, um Informationen zu gewinnen und zu analysieren. Die Marktforschung ist eines der wichtigsten Werkzeuge des Marketings. Die Marktforschung ist ein Mittel um Informationen über den relevanten Absatzmarkt bzw die Absatzmärkte eines Unternehmens zu erhalten und sohin ein wichtiger Faktor, wenn es darum geht eine erfolgreiche Absatzstrategie für ein Unternehmen zu entwickeln und so den Umsatz und – idealerweise – den Unternehmensgewinn zu erhöhen. Die Meinungsforschung dient der Ermittlung der Öffentlichen Meinung, das heißt von Einsichten, Einstellungen, Stimmungen oder Wünschen der Bevölkerung und wird dazu verwendet, Informationen über den relevanten Absatzmarkt bzw die Absatzmärkte eines Unternehmens zu erhalten.

Der Beschwerdeführer verneint den direkten Nutzen lediglich mit der Aussage, keine Touristen direkt zu befragen. Zur Optimierung touristischer Betriebe und Strukturen dient jedoch grundsätzlich auch die Markt- und Meinungsforschung, weshalb ein durch die Auftragslage bereits ein direkter wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird und bedarf es hiezu – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht der konkreten Befragung von Touristen. Sofern ein unmittelbarer Nutzen zu verneinen wäre, bliebe aber immer noch der mittelbare Nuten bzw diesbezügliche wirtschaftliche Vorteil des Unternehmers aus dem Tourismus zu berücksichtigen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Interesse – und somit ein mittelbarer Nutzen – am Tourismus bereits dann vor, wenn durch die Touristen in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 28.06.2016, 2013/17/0213; VwGH 07.10.2005, 2001/17/0153; VwGH 18.09.1987, 83/17/0105; VwGH 21.11.1986, 84/17/0217; VwGH 24.10.1972, 987/72; 28.11.1972, 879/71; VwGH 29.01.1962, 633/60).

Festzuhalten ist, dass laut aktuellen Angaben von Tirol Tourism Research der Anteil des Tourismus am BIP in Tirol ca 17,5 % beträgt und der Tourismus in Tirol damit nicht unerheblich zur Hebung der Wirtschaftslage beiträgt. Die sohin ua auch tourismusbedingte Hebung der Wirtschaftslage in Tirol kommt nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichts Tirol mittelbar insbesondere auch der Markt- und Meinungsforschung zugute. Aus diesem Grund profitiert im konkreten auch der Beschwerdeführer, der als freier Dienstnehmer Meinungsumfragen für das BB-INSTITUT durchführt, konkret mittelbar vom Tourismus in Tirol. So werden die Dienste dieser Berufsgruppe infolge der auf den Tourismus zurückgehenden Hebung der wirtschaftlichen Lage tendenziell häufiger in Anspruch genommen werden, als wenn der Tourismus in Tirol nicht existierte, zumal – unabhängig von einer konkreten Befragung von Touristen – mehr Meinungsumfragen zu vielfältigeren Themenbereichen durchgeführt werden können.

Im Lichte der höchstgerichtlich gebotenen typisierten Betrachtungsweise kann sohin angenommen werden, dass die Berufsgruppe Marktforscher (411) aus dem Tourismus in Tirol auch einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen zieht und ist sohin für den Beschwerdeführer gemäß § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006 grundsätzlich eine Beitragspflicht gegeben.

Es kommt daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu.

Wie bereits erwähnt wurde ist der Tourismusverband Y Tourismus gemäß § 1 lit a) Ortklassenverordnung der Ortsklasse A zugeordnet. Gemäß § 1 Beitragsgruppenverordnung 1991 ist die Berufsgruppe Marktforscher (411) Ortsklasse A) in die Beitragsgruppe V eingestuft.

Auch bei Einstufung in die Berufsgruppe 411 Marktforscher und sohin der Beitragsgruppe V hat der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs 8 lit a Z 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006, einen Pauschalbeitrag für das Jahr 2017 in der Höhe von Euro 46,00 zu leisten.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

IV.2.   Zur Beschwerde gegen den Bescheid 2018:

Die Behörde hat mit (endgültigem) Bescheid vom 02.07.2018, ******, den Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Y Tourismus für die Berufsgruppe 006 Beitragsgruppe VI, Pauschale für Kleinunternehmer, mit gesamt Euro 46,00 festgesetzt.

Hiezu ist festzuhalten, dass weder dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 23.10.2018, ******, noch dem Abgabenakt die Bemessungsgrundlage, sohin der Umsatz für das Jahr 2018 für die Berechnung des Pflichtbeitrages 2018 zu entnehmen ist.

Offensichtlich ist die Behörde aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 Umsatzerlöse von unter Euro 30.000,00 erwirtschaftet hat, davon ausgegangen, dass dies auch im Jahr 2018 so war. Es liegen diesbezüglich jedoch keinerlei Beweisergebnisse vor, insbesondere keine Erklärung des Beschwerdeführers und kein Umsatzsteuerbescheid.

Ohne Ermittlung und Feststellung des erwirtschafteten Umsatzes für das Jahr 2018 kann aber nicht abschließend geklärt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Ohne entsprechende Bemessungsgrundlage hätte lediglich ein vorläufiger Bescheid erlassen werden können. Eine Abänderung des endgültigen Bescheides in einen vorläufigen Bescheid ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch verwehrt.

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs 1 BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

Im vorliegenden Fall hat die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2018 nicht ermittelt, weshalb die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zumindest in diesem Punkten nicht ermittelt hat. Es ist – wie bereits ausgeführt - nicht auszuschließen, dass bei entsprechender Durchführung des Ermittlungsverfahrens ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden müssen und liegen daher die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 278 Abs 1 BAO vor. Im vorliegenden Fall ist zudem nicht ersichtlich, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 278 Abs 2 BAO).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Kleinunternehmerpauschale; freie Dienstnehmer; Meinungsforschungsinstitut; Tourismusbeitrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.29.0035

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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