Index
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Alois Dobler in Tumeltsham, vertreten durch Dr. Benno Wageneder und Dr. Claudia Schoßleitner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, Adalbert-Stifter-Straße 16, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. August 1995, Zl. BauR - 011528/1 - 1995 Ka/Lan, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Tumeltsham, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 20. Oktober 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines "Sägespäne- und Hackgutlagers (Speicher)" auf dem Grundstück Nr. 269, KG Stöcklgras, laut angeschlossenem Bauplan.
Das zu bebauende Grundstück befindet sich, soweit es vom Bauvorhaben betroffen ist, laut dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde im Grünland und im Hochwasserabflussbereich.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Jänner 1995 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 1994 gemäß § 45 Abs. 6 der O.ö. Bauordnung 1976 abgewiesen, weil das Bauvorhaben den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspricht. Gemäß § 30 Abs. 5 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 dürften im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Weil das Grünland im Bereich des Holzlagerplatzes keine gesonderte Widmung aufweise, stehe das Bauvorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Juni 1995 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der
O.ö. Landesregierung vom 14. August 1995 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Aus der dem Baubewilligungsansuchen beigegebenen Baubeschreibung sei zu entnehmen, dass es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um eine gewerbliche Betriebsanlage handle und eine landwirtschaftliche Verwendung des geplanten Objektes in den Hintergrund trete. Nur wenn das Bauvorhaben im Rahmen einer Nebenerwerbslandwirtschaft geplant wäre, käme eine Prüfung in Frage, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung ein Bau erforderlich bzw. nötig sei. Somit ergebe sich schon aus dem Baubewilligungsansuchen in Verbindung mit dem Bauplan, dass das geplante Bauvorhaben nicht mit der im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde für das zu bebauende Grundstück ausgewiesenen Widmungskategorie "Grünland" in Einklang stehe. Das gegenständliche Baubewilligungsansuchen sei daher von den Baubehörden zu Recht nach § 45 Abs. 6 lit. a der O.ö. Bauordnung 1976 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen worden. Die Verwaltungsbehörden seien an einen bestehenden Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan gebunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 25. November 1996, B 3008/95-13, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bewilligung des beantragten Bauvorhabens verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Beschwerdeführer replizierte und ergänzte das Beschwerdevorbringen insbesondere zur Darlegung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes durch ein umfangreiches Sachverhaltsvorbringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des beschwerdegegenständlichen Bauverfahrens ist im Beschwerdefall die O.ö. Bauordnung 1976 anzuwenden (vgl. hiezu die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 1 der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen O.ö. Bauordnung 1994).
Gemäß § 45 Abs. 6 lit. a O.ö. Bauordnung 1976 (BO) ist das Bauansuchen von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung (§ 47) abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben u.a. zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes widerspricht.
Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tumeltsham vom 23. April 1981, geändert mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Tumeltsham vom 13. Dezember 1990, ist das Grundstück Nr. 269, KG Stöcklgras,- insoweit es vom beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben betroffen ist - als "Grünland" gewidmet.
Gemäß § 30 Abs. 1 des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 (O.ö. ROG 1994) (bezüglich der Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle auf den Beschwerdefall wird auf die Übergangsbestimmungen des § 39 leg. cit. verwiesen) sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland zu widmen.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.
Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, dieses bestimmungsgemäß zu nutzen.
Im hier anzuwendenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Tumeltsham ist das Grünland bezüglich des beschwerdegegenständlichen Grundstückes Nr. 269, KG Stöcklgras, nicht im Sinne des Abs. 2 des § 30 O.ö. ROG 1994 "gesondert" gewidmet. Das vom Ansuchen des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 1994 umfasste "Sägespäne- und Hackgutlager (Speicher)" ist Teil einer gewerblichen Betriebsanlage und dient nicht einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Grünlandes (hier: Land- und Forstwirtschaft bzw. Ödland). Der belangten Behörde ist daher kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie davon ausgegangen ist, dass das beschwerdegegenständliche Baubewilligungsansuchen des Beschwerdeführers von den Baubehörden zu Recht nach § 45 Abs. 6 lit. a BO abgewiesen worden ist.
Insoweit im ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde der Beschwerdeführer aus § 36 Abs. 3 O.ö. ROG 1994 subjektiv-öffentliche Rechte abzuleiten versucht, ist darauf zu verweisen, dass die in dieser Gesetzesstelle normierte Entscheidungspflicht des Gemeinderates ein Teil des Verordnungserlassungsverfahrens ist und für den Antragsteller kein subjektives Recht auf Planänderung und insbesondere kein Recht auf eine Bescheiderledigung besteht (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 10. Februar 1976, Slg. Nr. 8.987, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 1982, VfSlg. 9.383/1982). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist § 36 Abs. 3 des O.ö. ROG 1994 nicht so zu verstehen, dass der vom Gemeinderat aufgrund von Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes zu fassende Beschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine derartige Änderung gegeben sind, Gegenstand eines Bescheides zu sein hat, welcher gegenüber demjenigen zu erlassen ist, welcher die Anregung zur Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes gegeben hat. Diese Bestimmung verpflichtet den Gemeinderat vielmehr nur dazu, innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen einer Anregung zur Planänderung in Beschlussform darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 dieser Gesetzesstelle gegeben sind und bejahendenfalls das im Raumordnungsgesetz für diesen Fall vorgesehene Verfahren einzuleiten. Da im Gesetz ausdrücklich nur von "Anregungen" auf Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes die Rede ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwa einem Grundeigentümer das Recht eingeräumt werden sollte, einen Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes zu stellen, auf dessen bescheidmäßige Erledigung der Einschreiter einen Rechtsanspruch haben soll (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0315).
Gegen die Gesetzmäßigkeit des bestehenden Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Tumeltsham bestehen (auch) seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem schon erwähnten Beschluss vom 25. November 1996, B 3008/95-13, womit die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten wird, bereits darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Widmung eines Grundstückes nicht abgeleitet werden kann (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1980, VfSlg. 8.885/1980). Weder im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes Nr. 1 im Jahre 1981 noch des Flächenwidmungsplanes Nr. 2 im Jahre 1990, mit welchem jedoch die ursprünglich festgesetzte Widmung Grünland für das beschwerdegegenständliche Grundstück nicht geändert worden ist, hat der Beschwerdeführer gegen die schließlich festgesetzte Widmung dieses Grundstückes Bedenken und Anregungen vorgebracht. Auch dem umfangreichen ergänzenden Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu entnehmen, warum die Festsetzung der Widmung Grünland für dieses Grundstück nicht dem Gesetz entsprochen haben soll. Für die im § 39 Abs. 3 O.ö. ROG 1994 vorgesehene Überprüfung des bestehenden Flächenwidmungsplanes ist den Gemeinden eine Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eingeräumt.
Mit dem Hinweis im ergänzenden Vorbringen zur Beschwerde, die Gemeinde Tumeltsham hätte gesetzwidrigerweise Umwidmungen bei anderen Grundstücken vorgenommen, ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, weil ein (allfälliges) Fehlverhalten der Behörde bei der Umwidmung anderen Personen gegenüber nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde gibt (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1998, B 893/97). Die Beibehaltung der Flächenwidmung des beschwerdegegenständlichen Grundstückes erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht unsachlich, weshalb er keine Veranlassung sieht, den Flächenwidmungsplan vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. März 1999
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Planung Widmung BauRallg3 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997050025.X00Im RIS seit
11.07.2001