Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.04.2019Index
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol;Norm
FPolO Tir 1998 §19Rechtssatz
Der Hausverwalters vertritt die WEG – wie in der Beschwerde richtig vorgebracht – allein bei der Verwaltung der Liegenschaft (§ 20 WEG 2002) und nicht auch in jenen Angelegenheiten, die im ausschließlichen Interesse eines einzelnen Wohnungseigentümers gelegen sind. Aus diesen Überlegungen heraus resultiert nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch eine grundsätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Hausverwalters, die keiner eigenen gesetzlichen Verankerung in der T-FPO bedarf, spricht doch § 35 Abs 1 lit b T-FPO ganz allgemein davon, dass derjenige zu bestrafen ist, der einem Auftrag nach § 19 T-FPO nicht nachkommt (arg. „wer …. nicht nachkommt“).
Für die Beachtung feuerpolizeilicher Aufträge, die die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft betreffen, ist der Hausverwalter verantwortlich und daher folgerichtig bei Nichteinhaltung strafbar.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrechtliche Verwantortung; Hausverwalter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.22.0732.1Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019