RS Lvwg 2019/4/23 LVwG-2019/22/0732-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Index

L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FPolO Tir 1998 §19
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Betrifft der feuerpolizeiliche Mangel jedoch nicht den allgemeinen Teil der Liegenschaft sondern ausschließlich eine konkrete Nutzungseinheit (etwa eine Wohnung), dann kann die WEG nicht Adressat sein. Hier wäre der konkrete Wohnungseigentümer zu verpflichten. Befindet sich daher der oben angesprochene (feuerpolizeilich notwendige) mangelhafte Feuerlöscher nicht im allgemeinen Stiegenhaus sondern in einer konkreten Nutzungseinheit, dann wäre die Behebung dieses Mangels dem Wohnungseigentümer dieser Nutzungseinheit und nicht der WEG vorzuschreiben.  Aus diesem Grunde ist es stets erforderlich, die -  z.B. bei einer Feuerbeschau - festgestellten feuerpolizeilichen Mängel dahingehend zu unterscheiden, ob sie nun den allgemeinen Teil der Liegenschaft oder eben eine konkrete Nutzungseinheit betreffen. Je nachdem ist die Behebung – wie erwähnt – der WEG oder dem jeweiligen Wohnungseigentümer aufzutragen.

Schlagworte

Verwaltungsstrafrechtliche Verwantortung; Hausverwalter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.22.0732.1

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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