Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Eine Ablagerung im Sinne des AWG liegt dann vor, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt, sodass das „Ablagern“ etwas Langfristiges bedeutet, während eine Lagerung dann vorliegt, wenn die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen, sodass das „Lagern“ etwas Vorübergehendes bedeutet, wobei sich eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, dem AWG nicht entnehmen lässt (vgl VwGH 2012/07/0129).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Ablagerung; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1841.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019