RS Lvwg 2019/4/1 LVwG-S-1841/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §4 Z2
AWG 2002 §15 Abs3

Rechtssatz

Eine Ablagerung im Sinne des AWG liegt dann vor, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt, sodass das „Ablagern“ etwas Langfristiges bedeutet, während eine Lagerung dann vorliegt, wenn die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen, sodass das „Lagern“ etwas Vorübergehendes bedeutet, wobei sich eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, dem AWG nicht entnehmen lässt (vgl VwGH 2012/07/0129).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Ablagerung; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1841.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten