RS Lvwg 2019/4/1 LVwG-S-1841/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §4 Z2
AWG 2002 §15 Abs3

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG) ist der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus dem Altfahrzeug nicht erforderlich; vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts, wobei bereits sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin geeignet sind, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl VwGH, 2002/07/0162)

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Ablagerung; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1841.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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