Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG) ist der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus dem Altfahrzeug nicht erforderlich; vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts, wobei bereits sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin geeignet sind, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl VwGH, 2002/07/0162)
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Ablagerung; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1841.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019