Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
BauO NÖ 2014 §41Rechtssatz
Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs 3 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs 1 BAO (vgl Ritz, BAO3, § 245). Die Verlängerung der Berufungsfrist setzt einen diesbezüglichen Antrag voraus. Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Antragsberechtigt sind diejenigen, die zur Einbringung der Berufung berechtigt sind (vgl VwGH 2009/17/0110).
Schlagworte
Finanzrecht; Stellplatz-Ausgleichsabgabe; Abgabenschuld, Stundung; Fristverlängerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.188.001.2019Zuletzt aktualisiert am
08.05.2019