Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 1. August 2018, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
In der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 10. März 2018 an die belangte Behörde wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Zuge des Rayonsdienstes am 28. Februar 2018, um 10:08 Uhr, festgestellt hätte werden können, dass hinter dem Hotel B neben einer Garage auf unbefestigtem Boden ein schwarzer Mercedes abgestellt gewesen sei. Dieses Altfahrzeug sei bereits zur Anzeige gebracht worden und sei dieses zum damaligen Zeitpunkt in der Nähe der Tankstelle bei der B abgestellt gewesen. Dieses Altfahrzeug sei ortsverändert, aber nicht entfernt worden. In diesem Altfahrzeug hätten im Jahr 2016 Betriebsflüssigkeiten wahrgenommen werden können. Eine Kontrolle diesbezüglich hätte nun nicht durchgeführt werden können, da dieses so abgestellt worden sei, dass die Motorhaube nicht geöffnet hätte werden können.
In der Folge holte die belangte Behörde sodann eine Stellungnahme der Technischen Gewässeraufsicht zur Frage, ob es sich beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug um einen gefährlichen Abfall handle, ein und hielt diese in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2018 im Wesentlichen fest, dass sich das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der Donau befinden würde. Im Zuge des Ortsaugenscheins sei festgestellt worden, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein schwarzer Mercedes 190 D, Überprüfungsplakette 06/2007 abgelaufen, augenscheinlich nicht fahrbereit, mit eingebautem Motor samt Motoröl, Starterbatterie und Bremsflüssigkeit abgestellt sei. Dieses Altfahrzeug werde auf dem gewachsenen Boden gelagert, sodass eventuell austretende Flüssigkeiten ungehindert ins Erdreich gelangen könnten.
Da dieses Altfahrzeug in keinem verkehrstauglichen Zustand sei, sei es als Abfall einzustufen. Da die Betriebsstoffe (Motoröl), Ölfilter, Bremsflüssigkeit etc. noch in diesem Altfahrzeug enthalten seien, sei dieses als gefährlicher Abfall einzustufen.
Aufgrund der Tatsache, dass dieses Altfahrzeug auf unbefestigter Fläche abgestellt sei, könne gesagt werden, dass diese Art der Lagerung nicht dem Stand der Technik entspreche. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1992, Zl. 92/05/0162, seien Altfahrzeuge aus objektiver Sicht als Abfall einzustufen und seien diese aufgrund der darin befindlichen Öle und Kraftstoffe als gefährlicher Abfall anzusehen. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 sei eine Lagerung und/oder Ablagerung von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig. Vielmehr dürften Abfälle nur in hiefür genehmigten Anlagen oder in für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten, gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
Da die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden durch die Lagerung des Altfahrzeuges beeinträchtigt werden könne, bestehe ein öffentliches Interesse für dessen Entsorgung.
Da es sich bei diesem Altfahrzeug aus objektiver Sicht um Abfall handle, sei dieses ordnungsgemäß zu entsorgen (Schlüsselnummer laut Abfallverzeichnisverordnung 570, Schlüssel Nr. 16 01 04). Der Entsorgungsnachweis sei der belangten Behörde unaufgefordert nach der Entsorgung vorzulegen.
Als Frist für die ordnungsgemäße Entsorgung würden 4 Wochen als ausreichend angesehen.
Nachdem Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 19. Juni 2018 aufgefordert worden war, sich zum Vorwurf der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, hielt er in seinem Schreiben vom 5. Juli 2018 fest, dass sein verfahrensgegenständliches Altfahrzeug der Marke Mercedes, Type 190 D, hinter seinem Familienhotel auf Eigengrund abgestellt stehe. Es sei kein Wrack, sondern sein „Oldtimer“, den er sich mit 20 Jahren erspart und gekauft habe.
In der Folge erließ die belangte Behörde sodann das Straferkenntnis vom 1. August 2018, Zl. ***, in welchem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung angelastet und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängt wurde:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 28.02.2018 bis 16.05.2018
Ort: Gemeindegebiet KG ***, ***; Gst Nr. ***
Tatbeschreibung:
Sie haben am 28.02.2018 bis am 16.05.2018 in ***, ***, hinter dem Hotel „B“ gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt wurde folgender Abfall vorgefunden 1 Autowrack (Marke Mercedes, schwarz, Type 190 D).
Sie haben daher eine Verwaltungsübertretung begangen, welche gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes mit einer Geldstrafe von mindestens EUR 850,-- bis EUR 41.200,-- (max. 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) zu ahnden ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von € 850,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden.
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 85,00
Gesamtbetrag: € 935,00.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründet aus, dass nach dem Abfallverzeichnis ÖNORM S 2100 „SN 35302“ Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen wie z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit oder Motoröl etc., als gefährlicher Abfall einzustufen seien. Diese Rechtsansicht entspreche auch jener des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Altfahrzeuge bereits aus objektiver Sicht als Abfall einzustufen seien, wobei diese aufgrund der darin befindlichen Öle und Kraftstoffe als gefährlicher Abfall anzusehen seien.
Das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug sei auch entsprechend der Stellungnahme der Technischen Gewässeraufsicht als Altfahrzeug, welches nicht mehr in Betrieb stehe, zu beurteilen. Da sich nach Angaben der Technischen Gewässeraufsicht auch noch die Betriebsstoffe wie Motoröl, Bremsflüssigkeit und Ölfilter im Altfahrzeug befinden würden, sei dieses daher als gefährlicher Abfall im Sinne des AWG 2002 einzustufen.
Dieses Altfahrzeug sei auf unbefestigter Fläche hinter dem Hotel „B“ abgestellt worden; das Abstellen dieses Altfahrzeuges sei unter den Tatbestand des § 15 Abs. 3 AWG 2002 zu subsumieren, wonach von einer Lagerung des Fahrzeuges auszugehen sei. Diese Art der Lagerung des Abfalls entspreche nicht dem Stand der Technik, da eine Lagerung solcher Abfälle außerhalb von genehmigten Abfallbehandlungsanlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten unzulässig sei.
Da die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden durch die Lagerung dieses Altfahrzeuges beeinträchtigt werden könne, bestehe ein öffentliches Interesse für deren Entsorgung.
Hinsichtlich des Verschuldens verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, und kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt habe und sei ihm ein Entlastungsbeweis nicht gelungen.
Zur Strafbemessung führte sie aus, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug bis zum Tag, an welchem es von jemanden aufgebrochen worden sei und Ersatzteile gestohlen worden seien, fahrtauglich gewesen sei. Nach dem Schreiben der belangten Behörde habe er dieses Altfahrzeug im Bauhof vorschriftsmäßig entsorgen lassen.
Weiters verwies er darauf, dass aus diesem Altfahrzeug sicher keine Flüssigkeiten ausgetreten seien, da dieses davor immer garagengepflegt gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist ein geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Nach Abs. 4 Z. 3 dieser Gesetzesstelle sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
Nach Abs. 6 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfallbesitzer
a) der Abfallerzeuger oder
b) jede Person, welche die Abfälle innehat.
Gemäß § 4 Z. 2 AWG wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, die Abfallarten, die gefährlich sind, mit Verordnung festzulegen; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;
Gemäß § 2 Z. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen (Altfahrzeugeverordnung) gelten Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, als Altfahrzeuge.
Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
Für das erkennende Gericht steht aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes folgendes fest:
Unbestritten steht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers fest, dass er der Verfügungsberechtigte über das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug war und er dieses am verfahrensgegenständlichen Tatort auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgestellt hat, sodass er gemäß § 2 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 als Abfallbesitzer zu qualifizieren ist, der das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug im angelasteten Tatzeitraum innehatte und somit für die Einhaltung der Behandlungspflichten des § 15 AWG 2002 verantwortlich war.
Im gegenständlichen Fall wurde weder der verfahrensgegenständliche Tatzeitraum noch der verfahrensgegenständliche Tatort bestritten, sodass auch diese unbestritten feststehen.
Unbestritten ist auch, dass die Begutachtungsplakette für dieses Altfahrzeug im Zeitpunkt 06/2007 abgelaufen war.
Aufgrund der im Sachverhalt dargelegten Überprüfung dieses Altfahrzeuges steht auch fest, dass dieses in Bezug auf den Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht mehr verkehrstauglich war und dieses auf diesen auch nicht mehr verwendet wurde.
Unbestritten steht weiters fest, dass dieses Altfahrzeug in seinem Inneren noch teilweise Flüssigkeiten aufgewiesen hat, wie Motoröl, Starterbatterie, Bremsflüssigkeiten etc.
Unbestritten steht auch fest, dass die Oberfläche, auf der das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug gelagert wurde, keine undurchlässige Oberfläche war, sondern hat es sich hiebei um eine natürlich gewachsene Erde gehandelt, wobei für auslaufende Flüssigkeiten keine Auffangeinrichtungen oder Abscheider vorhanden waren.
Unbestritten steht auch fest, dass die Flüssigkeiten, die sich im Altfahrzeug befunden haben, nicht aus dem Altfahrzeug ausgetreten sind.
Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer dieses Altfahrzeug schließlich mittlerweile ordnungsgemäß entsorgen ließ.
Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug unbestritten als eine bewegliche Sache anzusehen ist.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004), wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032).
Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer dieses Altfahrzeug als Oldtimer angesehen und wollte er sich dieses Altfahrzeuges offensichtlich bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes nicht entledigen, sodass im gegenständlichen Fall von keinem subjektiven Abfallbegriff auszugehen ist, sodass es sich beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug um keinen Abfall im subjektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 handelt.
Der objektive Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).
Wie den gesamten Angaben des Beschwerdeführers und den Überprüfungsberichten zu entnehmen ist, war beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug keine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung und Schadstoffentfrachtung erfolgt. Da in diesem somit Flüssigkeiten, wie z.B. Motoröl, Starterbatterie, Bremsflüssigkeiten etc. vorhanden waren, bestand im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum die Möglichkeit und Gefahr des Austretens dieser Flüssigkeiten, sodass diese die Umwelt (z.B. durch Kontaminierung des Erdreiches) im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen hätten können (vgl. u.a. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/07/0133, sowie VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079), sodass angenommen werden muss, dass zumindest eine Gefährdung des Bodens und der Gewässer gegeben war. Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002) ist nämlich der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus dem Altfahrzeug nicht erforderlich; vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts, wobei bereits sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin geeignet sind, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, sowie VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 21. November 2002, Zlen. 2002/07/0046, 0146, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, sowie VwGH vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0162, sowie VwGH vom 18. Jänner 2011, Zl. 2000/07/0217).
Da durch das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden konnten, erfüllt dieses im gegenständlichen Fall somit den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002.
Beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug handelt es sich weiters um gefährlichen Abfall.
Die aufgrund des § 4 Z. 1 und 2 ergangene Abfallverzeichnisverordnung bezeichnet in § 4 Abs. 1 als gefährliche Abfälle jene Abfallarten der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005, mit Änderungen und Ergänzungen gemäß der AbfallverzeichnisVO, die mit einem „g“ versehen sind. Zu den danach als gefährliche Abfälle einzustufenden Abfällen gehören nach der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“.
Altfahrzeuge sind also als gefährlicher Abfall einzustufen, sofern diese nicht trockengelegt bzw. auf geeignete Stellflächen verfrachtet sind, welche die Umwelt nicht gefährden können.
Das Vorhandensein von in dieser Schlüsselnummer genannten Stoffen, wie z.B. Motoröl, Starterbatterie und Bremsflüssigkeiten im verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug wurde bereits vorhin dargelegt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) zu verweisen, wonach der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl, vorhanden sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung, so der Verwaltungsgerichtshof, wobei es auf eine konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von „gefährlichem Abfall“ nicht ankommt.
Zu Recht ist die belangte Behörde somit zur Auffassung gelangt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug um gefährlichen Abfall handelt.
Altfahrzeuge sind entsprechend den Bestimmungen der Altfahrzeugeverordnung (AltfahrzeugeVO) zu behandeln bzw. zu verwerten.
Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.
Mit Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, wurde ausgeführt, dass der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG dann entsprochen wird, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu wiederlegen, und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Konkretisierung der Tat hat durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie den wesentlichen Inhalt des Tatgeschehens zu erfolgen.
Die Tat ist daher so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. u.a. VwGH vom 5. September 2013, Zi. 2013/09/0065).
Von der belangten Behörde wird dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass er das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug am verfahrensgegenständlichen Tatort im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 als gefährlicher Abfall abgelagert hat.
Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlungsverfahren die in Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.
Zu dem Beseitigungsverfahren zählt die Ablagerung in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.) (D1 gemäß Anlage 2 zum AWG 2002). Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu differenzieren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2002, Zl. 2000/07/0255, sowie VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/07/0121, sowie VwGH vom 27. Mai 2004, Zl. 2004/07/0038, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 24. Juli 2014, Zl. 2012/07/0129) liegt eine Ablagerung im Sinne des AWG 2002 dann vor, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt, sodass das „Ablagern“ etwas Langfristiges bedeutet, während eine Lagerung dann vorliegt, wenn die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen, sodass das „Lagern“ etwas Vorübergehendes bedeutet, wobei sich eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, dem AWG 2002 nicht entnehmen lässt, so der Verwaltungsgerichtshof.
Es konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug auf dem verfahrensgegenständlichen Tatort vom Beschwerdeführer lediglich gelagert, aber nicht abgelagert wurde.
Schon in der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 10. März 2018 an die belangte Behörde wurde u.a. festgehalten, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug bereits einmal zur Anzeige gebracht worden sei, und sei dieses zum damaligen Zeitpunkt in der Nähe der Tankstelle bei der B abgestellt gewesen, wobei dieses Altfahrzeug ortsverändert worden sei.
Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren zu erkennen, dass er dieses Altfahrzeug als Oldtimer betrachtet hat, welches er wieder in Betrieb nehmen wollte, wobei das erkennende Gericht diese Behauptung lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers qualifiziert, damit dieses Altfahrzeug nicht als gefährlicher Abfall qualifiziert werden sollte; nichtsdestoweniger lässt sich aus dieser Absicht des Beschwerdeführers keine Ablagerung, sondern lediglich eine Lagerung dieses Altfahrzeuges ableiten.
Schließlich hat der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug dennoch entsorgt, was ebenfalls für ein Lagern, nicht aber für ein Ablagern des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges spricht.
Schließlich ist in dieser Hinsicht auch noch auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu verweisen, in welcher die belangte Behörde selbst wiederholt davon ausgeht und dem Beschwerdeführer unterstellt, dass er das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug nicht abgelagert, sondern gelagert hat, sodass die belangte Behörde selbst nicht von einem „Ablagern“, sondern von einem „Lagern“ ausgeht.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug am verfahrensgegenständlichen Tatort im angelasteten Tatzeitraum auf Dauer ablagern wollte, sind im gegenständlichen Verfahren somit nicht hervorgekommen. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Tatort im angelasteten Tatzeitraum das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug lagern wollte, sodass die festgestellte Tathandlung aus abfallrechtlicher Sicht als „lagern“ und nicht als „ablagern“ zu werten ist, sodass dieses Verhalten dem „Verbot des Lagerns entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002“ widerspricht und nach § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 strafbar ist.
Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer somit die ihm vorgeworfene Straftat des Ablagerns nicht begangen, sodass das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben war.
Eine entsprechende Korrektur der Tatanlastung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, da dem Beschwerdeführer sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. Eine Änderung des Tatvorwurfes erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht stellt eine unzulässige Auswechslung der Tat und eine Überschreitung der „Sache“ des Verfahrens im Sinne des § 50 VwGVG dar.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass das Lagern von nicht trocken gelegten Altfahrzeugen entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ebenfalls nach § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 strafbar ist, das angefochtene Straferkenntnis aus den vorgenannten Gründen dennoch aufgehoben werden musste.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Da der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Tat, wie bereits vorhin dargelegt, nicht begangen hat, war von der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Tatvorwurf des Ablagerns einzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 7. März 2017, Zl. Ra 2016/02/0271).
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben wurde, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen; zudem hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zu Spruchpunkt 2.:
Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Ablagerung; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1841.001.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019