TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/10 L518 2204783-1

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L518 2204783-1/9E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.9.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2018, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß der §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005

idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, §§ 46 und 53 FPG 2005 und 18 Abs. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.9.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Abschiebung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Einreiseverbot, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung,
mündliche Verkündung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L518.2204783.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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