Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
L515 2013252-4/4E
L515 2013248-3/4E
L515 2013244-3/4E
L515 2013249-3/4E
L515 2013250-3/4E
L515 2013251-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag von
1.) XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RAe Breitenecker Kolbitsch Vana
2.) XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RAe Breitenecker Kolbitsch Vana
3.) XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch RAe Breitenecker Kolbitsch Vana
4.) XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch RAe Breitenecker Kolbitsch Vana
5.) XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch RAe Breitenecker Kolbitsch Vana
6.) XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch RAe Breitenecker Kolbitsch Vana
alle StA. der Republik Aserbaidschan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1
Satz 2 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 11.6.2018 brachten die beschwerdeführenden Parteien ("bP1" - "bP6") bei der belangten Behörde ("bB") in Bezug auf die dort anhängigen Verfahren gem. § 55 AsylG Säumnisbeschwerden ein.
Die bB legte den Antrag vor, führte jedoch aus, die die Anträge innerhalb der Frist des § 16 (1) VwGVG entscheiden zu wollen.
Mit Bescheiden vom 20.8.2018 wurde seitens der bB über die Anträge entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrenshergang
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrenshergang steht aufgrund der Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
§ 16 VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Die belangte Behörde hat mit der Erlassung des Bescheides vom 20.8.2018 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellt sich der Wortlaut des § 16 VwGVG als eindeutig dar.
Schlagworte
Asylverfahren, Bescheidnachholung, Einstellung, Säumnisbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2013244.3.00Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019