TE Vfgh Erkenntnis 1997/2/25 B2561/96

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994 mit E v 28.11.96, G195/96 ua, und der teilweisen Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26.04.90 und 07.07.92 mit E v 25.02.97, V113/96.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Juli 1996, ZVe1-550-2438/1-1, wurde die Vorstellung des beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kössen, mit dem der Bauwerberin auf der GP 1950/1, KG Kössen, die Baubewilligung zum Neubau eines Lebensmittelmarktes erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums sowie durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol 81/1993, idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994), und einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kössen vom 29. Mai 1981, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am 30. September 1981, ZVe-546-9/393, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 6. Oktober 1981 bis 22. Oktober 1981, (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan) als verletzt erachtet.

3. Die Tiroler Landesregierung beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

4. Auch die Gemeinde Kössen erstattete eine Stellungnahme.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 9. Oktober 1996 von Amts wegen die Bestimmungen der §§10 Abs1 bis 3, 40 Abs1, 7 bis 8, 109 Abs3 zweiter Satz und 115 TROG 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und den Flächenwidmungsplan, insoweit darin das Gebiet begrenzt durch die B 172, durch die TIWAG Leitung und durch die Gewässerschutzgrenze im Bereich Kranzach als allgemeines Mischgebiet ausgewiesen ist, gemäß Art139 Abs1 B-VG auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V125/96, hob der Verfassungsgerichtshof den präjudiziellen Teil des Flächenwidmungsplanes als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2561.1996

Dokumentnummer

JFT_10029775_96B02561_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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