Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L518 2188319-2/12E
L518 2188316-2/12E
L518 2187799-2/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 5.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, vertreten durch den RA Mag. REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zlen. XXXX , XXXX , und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß der §§ 3, 8, 10 und § 57 AsylG 2005
idgF sowie der §§ 52, 46 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und 18 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Abschiebung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L518.2188316.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019