TE Bvwg Beschluss 2018/11/27 L521 2124693-2

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

L521 2124693-2/31E

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1073068908-150652094, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 10.06.2015 in Wien als Beifahrer eines ungarischen Fahrzeugs einer fremden- und sicherheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen und wies sich dabei mit einem irakischen Reisepass aus, der ein gefälschtes französisches Visum enthielt. Nach seiner Festnahme stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe im Irak im November 2014 einem Freund sein Auto geliehen. An diesem Tag sei das Auto in die Luft gesprengt und sein Freund dabei getötet worden. Die Eltern des Freundes hätten ihn anschließend angezeigt und Rache geschworen. Er sei dann 50 Tage inhaftiert und in der Folge auf Bewährung entlassen worden. Dennoch sei er von der Familie des Freundes mit dem Umbringen bedroht worden.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurden der Beschwerdeführer am 16.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

4. Infolge einer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.07.2016, L520 2124693-1/6E, den angefochtenen Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

5. Mit dem hier angefochtenen, im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1073068908-150652094, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen

6. Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 19.01.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Die Beschwerdevorlage langte am 28.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

9. Einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2017 blieb der Beschwerdeführer entschuldigt fern. Bereits im Vorfeld der Verhandlung kündigte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers, die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, die ihr erteilte Vollmacht mit Telefax vom 30.11.2017.

10. Der mündlichen Verhandlung am 22.11.2018 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Ehegattin des Beschwerdeführers ein vom Beschwerdeführer eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schriftstück überreicht, womit der Beschwerdeführer erklärt, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1073068908-150652094, zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 10.06.2015 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem hier angefochtenen, im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1073068908-150652094, den der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab.

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

1.3. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer am 13.11.2018 (eingelangt am 22.11.2018) gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich, die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1073068908-150652094, erhobene Beschwerde zurückzuziehen.

1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2018 zogen die ebenfalls beschwerdeführenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers, nämlich seine Ehegattin XXXX, geb. XXXX, und seine Söhne XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, ebenfalls die erhobenen Beschwerden zurück und wurden diese Beschwerdeverfahren mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes eingestellt.

1.5. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen L521 2124693-2, L521 2124695-2, L521 2124694-2, L521 2124692-2 und L521 2124689-2.

2. Rechtliche Beurteilung:

Einstellung des Beschwerdeverfahrens

2.1. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

2.2. Der Beschwerdeführer hat mit dem am 22.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. 1073068908-150652094, erhobene Beschwerde zurückgezogen.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038).

2.3. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers vorliegt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzuziehen, ist einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Da sämtliche beschwerdeführenden Familienmitglieder ebenfalls die im Rahmen des Familienverfahrens erhobenen Beschwerden zurückzogen ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2124693.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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