Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W168 2199885-1/5E
W168 2199994-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. (1) 1181358708-180140052/BMI-EAST_WEST. Zl. (2) 1181358610/180140065 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: 1.-BF) reiste zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.-BF), ins österreichische Bundesgebiet ein; sie stellten hier am 09.02.2018 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffer.
Aus der österreichischen Visa-Datenbank konnte erhoben werden, dass den BF von der libanesischen Botschaft in Beirut tschechische Visa der Kategorie C mit Gültigkeit vom 09.08.2017 bis zum 23.09.2017 ausgestellt wurden.
Am 09.02.2018 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Hierbei gaben die BF im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. In Österreich würden ihre Kinder wohnen. Den Beschwerdeführern sei ein tschechisches Visum der Kategorie C mit dem Gültigkeitszeitraum vom 09.08.2017 bis zum 23.09.2017 ausgestellt worden. Sie hätten sich vom 01.02.2018 bis zum 08.02.2018 in der Türkei aufgehalten und seien über ihnen unbekannte Länder nach Österreich eingereist. Die Beschwerdeführer hätten in keinem Land um Asyl angesucht und würden in Österreich bei ihren Kindern bleiben wollen. Über die Länder der Durchreise könnten sie keine Angaben machen.
Am 13.02.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Anschluss der Visadaten ein Aufnahmegesuch gem. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Tschechien; die französischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 12.03.2018 gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO ausdrücklich zu, die BF aufzunehmen.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018 - nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters - gab der 1.-BF an, bereits seit 2015 Medikamente gegen Schwindel und Bluthochdruck einzunehmen. Durch die Lage in Syrien hätten sich seine Symptome noch verstärkt. Neben seiner syrischen ID-Karte könne der Beschwerdeführer keine weiteren personenbezogenen Dokumente vorlegen. In Österreich habe er familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Söhne, seiner Tochter und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden seit August 2017 bei ihren Kindern wohnen. Er habe noch keine Deutschkurse besucht und gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Befragt zur seitens des Bundesamtes angenommen Zuständigkeit des Mitgliedsstaates Tschechiens aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Visum die einzige Möglichkeit gewesen sei, nach Österreich zu seinen Kindern zu gelangen. Er und seine Familie seien jedoch nie in Tschechien gewesen. Zudem habe er in Tschechien keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte.
Die 2.BF gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag zu Protokoll, dass sie aktuell Medikamente gegen Kreuzschmerzen einnehme. Sie wohne mit ihrem mitgereisten Ehemann bei ihren beiden Söhnen. Sie hätten eine sehr enge Beziehung zu ihren Kindern und diese würden ihnen im Bedarfsfall auch finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Sie habe in Österreich weder Deutschkurse besucht noch gehe sie einer Beschäftigung nach. Sie und ihre Familie seien nie in Tschechien gewesen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde ein Befundbericht den 1.-BF betreffend vom 18.04.2018 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach einem Sturz im Jahr 2018 unter rezidivierenden Schwindelattacken mit hochgradiger Gangunsicherheit leide, zusätzlich seien Blutdruckschwankungen zu beobachten, die unter entsprechender antihypertensiver Therapie mit Amlodipin zu behandeln seien. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf eine coronare Herzkrankheit bei entsprechendem Risikoprofil.
Aus einer eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.05.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, Angst und einer depressiven Reaktion leide. Für eine sonstige Störung bestehe derzeit kein Anhaltspunkt. Suizidalität bestehe nicht. Es wurden keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen angeraten.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO Tschechien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Tschechien zulässig.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf die folgenden Länderfeststellungen zu Tschechien (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 5.8.2016; vgl. MVCR o.D.a, MVCR o.D.b für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
--MVCR - Tschechisches Innenministerium (5.8.2016): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx, Zugriff 11.4.2018
--MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 11.4.2018
-MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection,
http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 11.4.2018
Dublin-Rückkehrer
In der Tschechischen Republik werden Take charge-Rückkehrer automatisch in ein Aufnahmezentrum gebracht, wo diese gefragt werden, ob ihr Verfahren in der Tschechischen Republik fortgesetzt werden soll.
* Wenn ja, wird der Rückkehrer registriert, der Antrag formell eingebracht und das Verfahren fortgesetzt.
* Wenn der Rückkehrer kein Verfahren in der Tschechischen Republik wünscht, wird dieses formell beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Femdenrecht.
Im Falle von Take back-Rückkehrern deren vorhergehendes Asylverfahren noch läuft, werden diese in ein Asylzentrum gebracht und das Verfahren wird fortgesetzt.
Take back-Rückkehrer deren vorhergehendes Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, werden in ein Aufnahmezentrum gebracht und gefragt, ob sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen.
* Wenn ja, wird der Rückkehrer erneut registriert und der Antrag auf internationalen Schutz formell eingebracht (gilt als Folgeantrag).
* Wenn kein Asylantrag gestellt wird, wird das Verfahren beendet. Der Rückkehrer könnte beantragen, in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden. Ansonsten steht der Status der Person unter dem Alien Act-Verfahren. Der Rückkehrer könnte beantragen in einem freiwilligen Rückkehrverfahren registriert zu werden, ansonsten fällt er unter das Femdenrecht.
Die Versorgung von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik unterscheidet sich nicht von jener für andere Antragsteller (EASO 24.10.2017).
Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.8.2016).
Quellen:
--EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.
Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
--MVCR - Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), per E-Mail
Non-Refoulement
Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
--USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395772.html, Zugriff 11.4.2018
Versorgung
Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt ist dort verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Neben der Unterkunft und Verpflegung gibt es in ReC soziale und psychologische Dienste, medizinische Versorgung etc. Danach kommen Asylwerber bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC), in dem sie das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, rechtliche und psychologische Hilfe usw., sowie ein Taschengeld haben. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov. Wenn Asylwerber über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Asylwerber haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. Schutzsuchende können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten (MVCR 5.8.2016; vgl. RFA o.D., NIEM 12.2017). Die Bedürfnisse vulnerabler Personen werden bei der Unterbringung berücksichtigt (AA 11.11.1999). Es gibt darüber hinaus noch drei Schubhafteinrichtungen in Belá pod Bezdezem, Vyšní Lhoty und Balková (RFA o.D.; vgl. NIEM 12.2017).
Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den offenen Unterbringungszentren gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge (EMN 2014). Nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung, haben Asylwerber legalen Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie über eine gültige Arbeitserlaubnis der regionalen Niederlassung des Arbeitsmarktservices der Tschechischen Republik verfügen (MVRC 7.3.2017).
Quellen:
--AA - Asylum Act (11.11.1999), Stand: 3.4.2016, http://www.mvcr.cz/mvcren/file/asylum-act.aspx, Zugriff 11.4.2018
--EMN - European Migration Network (2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 11.4.2018
--MVCR - Tschechisches Innenministerium (5.8.2016): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3D%3D, Zugriff 11.4.2018
--MVCR - Tschechisches Innenministerium (7.3.2017): Information for employers,
http://www.mvcr.cz/mvcren/article/information-for-employers.aspx, Zugriff 11.4.2018
--NIEM - National Integration Evaluation Mechanism (12.2017): Asylum seekers and beneficiaries of international protection in V4 countries,
https://www.clovekvtisni.cz/media/publications/876/file/v4niem-repot-cz-hu-pl-sk-complete.pdf, Zugriff 11.4.2018
--RFA - Refugee Facilities Administration (o.D.): Facilities aministered by RFA of the Ministry of the Interior, http://www.suz.cz/en/, Zugriff 11.4.2018
Medizinische Versorgung
Asylwerber genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).
Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015).
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Quellen:
--HiT - European Observatory on Health Systems and Policies: Health Systems in Transition, Vol. 17 No. 1 2015; Czech Republic, Health system review, 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441871505_czech-hit.pdf, Zugriff 11.4.2018
--MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail
--MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection,
http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx,
Zugriff 11.4.2018
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der BF aufgrund der vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumente feststehe. Der in den Feststellungen angeführte psychische Zustand des 1.BF ergebe sich aufgrund der Vorlage eines Befundberichtes und aufgrund seiner Untersuchung am 04.05.2018 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, zu deren Qualifikation folgendes anzumerken sei: Neben einem erworbenen Psy-III-Diplom könne die untersuchende Ärztin auf ihrem Fachgebiet auch auf ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen. Zudem verfüge sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern. Der 1.-BF selbst habe weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten oder sonstige Arztbriefe in Vorlage gebracht, noch verfüge er über eine zumindest gleichwertige fachliche Qualifikation wie die untersuchende Ärztin, um eine ebenso fundierte und qualifizierte Aussage zum psychischen Zustand treffen zu können, wie dies in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.05.2018 erfolgt sei. Aus diesem Grund seien die Einwände des 1.-BF gegen das Untersuchungsergebnis nicht geeignet, dieses in Frage zu stellen. Zu den familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sei anzuführen, dass sich für die Ehefrau des Beschwerdeführers dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe. Die beiden Söhne und die Tochter der BF würden ebenfalls in Österreich wohnhaft seien und laut ZMR-Auszug würden die BF mit diesen im gemeinsamen Haushalt und würden bei Bedarf auch finanziell unterstützt werden. Angesichts ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich hätten die BF von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer seines unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für sie-wenn auch in eingeschränkter Form-auch von Tschechien aus. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung ihrer verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK dar. Es sei festzustellen, dass in Tschechien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Tschechien keinesfalls erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der 2.-BF vom 25.06.2018, in der ausgeführt wurde, dass die Behörde zur Gänze unterlassen habe, festzustellen, welches Land tatsächlich zuständig sei. Auch seien keine Feststellungen getroffen worden, zu welchem Zeitpunkt die 2.-BF gemeinsam mit ihrem Ehegatten nach Österreich eingereist sei, zumal der Ehegatte selbst angegeben habe, gemeinsam mit der 2.-BF im August 2017 mittels gültigen Schengenvisums nach Österreich eingereist zu sein. Anzumerken sei auch, dass die Protokollierung der Einvernahme am 16.05.2018 lückenhaft erfolgt sei, zumal die 2.-BF im Zuge der Einvernahme vorgebracht habe, in einem schlechten Gesundheitszustand zu sein und regelmäßig Medikamente einzunehmen, insbesondere Arzneimittel gegen Kreuzschmerzen. Die belangte Behörde habe auch zur Gänze unterlassen, die Kinder der 2.-BF zur Frage des familiären und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu befragen. Anzumerken sei auch, dass die Außerlandesbringung nicht nur das Recht auf Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin verletze, sondern dadurch auch das Recht auf Privat-und Familienleben der Tochter und Söhne verletzt werde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde wurde eine ärztliche Bestätigung vom 11.06.2018 angeschlossen, wonach die 2.-BF unter einem massiven Cervikalsyndrom sowie Lumboischalgie mit Schmerzausstrahlung in die Beine sowie arterielle Hypertonie leide.
Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 03.07.2018 den 1.-BF betreffend wurde ausgeführt, dass es die Behörde zur Gänze unterlassen habe, festzustellen, welches Land tatsächlich zuständig sei. Auch seien keine Feststellungen getroffen worden, zu welchem Zeitpunkt der 1.-BF gemeinsam mit seiner Ehegattin nach Österreich eingereist sei. Anzumerken sei auch, dass die Protokollierung der Einvernahme vom 16.05.2018 lückenhaft erfolgt sei, zumal der BF im Zuge der Einvernahme vorgebracht habe, in einem schlechten Gesundheitszustand zu sein und regelmäßig Medikamente einzunehmen. Zwar sei der 1.-BF einer Untersuchung seitens des PSY III unterzogen worden, jedoch sei das erstellte Gutachten nicht aussagekräftig. Auch die Feststellungen zum Familienleben seien mangelhaft, zumal der 1.-BF sehr wohl über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge. Er lebe seit seinem Aufenthalt in Österreich gemeinsam mit seiner Ehegattin, bei den leiblichen Söhnen im gemeinsamen Haushalt, die beide den Status der Asylberechtigten innehätten und somit Begünstigte internationalen Schutzes seien. Weiters verfüge der 1.-BF über eine in Wien lebende Tochter, die zwar nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sei, jedoch mit diesem in täglichen Kontakt stehe und den 1.-BF regelmäßig besuche. Der 1.-BF sei aufgrund seines Alters und seiner labilen Mobilität auf die Pflegetätigkeiten seiner in Österreich lebenden Kinder angewiesen. Die belangte Behörde habe auch zur Gänze unterlassen, die Kinder der BF zur Frage des familiären und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu befragen, wodurch auch das Recht auf Privat-und Familienleben der Töchter und der Söhne verletzt werde.
Laut Information der LPD NÖ wurden die BF am 26.07.2018 gemeinsam ohne besondere Vorfälle nach Tschechien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der 1.-BF ist mit der 2.-BF verheiratet. Beide sind syrische Staatsangehörige und reisten unter Verwendung jeweils eines von der Vertretungsbehörde der Tschechischen Republik in Beirut/Libanon ausgestellten Schengen-Visums Typ C, gültig im Zeitraum vom 09.08.2017 bis zum 23.09.2017, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten im Bundesgebiet am 09.02.2018 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete zu Recht begründet auf die sich aus der VISA Datenbank die BF betreffenden Daten Aufnahmegesuche nach Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Tschechien. Die tschechischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 12.03.2018 ausdrücklich zu, die BF auf Grundlage von Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO zu übernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Tschechien an.
Besondere, in den Personen der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Tschechien Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Beim 1.-BF wurden rezidivierende Schwindelattacken mit hochgradiger Gangunsicherheit sowie Blutdruckschwankungen diagnostiziert. Zudem leidet er an einer Anpassungsstörung. Eine medikamentöse Therapie wurde angeraten. Die 2.-BF leidet an Schmerzen im unteren Rücken mit Schmerzausstrahlung in die Beine sowie Bluthochdruck. Es erfolgte eine Therapie mittels Infusionen und Medikamenten und eine weitere orthopädische Betreuung wurde empfohlen. In Tschechien ist die Gesundheitsversorgung für Asylwerber ausreichend gewährleistet. Es sind dort sämtliche Krankheiten behandelbar und alle Medikamente erhältlich. Die Behandlungsmöglichkeiten bestehen auch in der Tschechischen Republik und es ist bei Inanspruchnahme dieser Möglichkeit nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des 1.-BF und der 2.-BF im Falle einer Überstellung nach Tschechen verschlechtert.
Im österreichischen Bundesgebiet sind zwar die erwachsene Tochter und zwei erwachsene Söhne der BF in Österreich aufhältig und leben mit ihren erwachsenen Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Die BF stehen jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen und haben auch in Tschechien Anspruch auf Grundversorgung.
Am 26.07.2018 wurden die BF gemeinsam nach Tschechien rücküberstellt.
2. Beweiswürdigung:
Auf Grund der vorliegenden Treffer in der VIS-Datenbank steht fest, dass die BF jeweils über Schengen-Visa der Kategorie C (Gültigkeitszeitraum: von 09.08.2017 bis 23.09.2017), ausgestellt von der tschechischen Vertretungsbehörde in Beirut/Libanon, verfügten.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der BF seitens der Tschechischen Republik ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der tschechischen Dublin-Behörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Für den konkreten Fall ist insbesondere relevant, dass den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist, dass Asylwerber die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems genießen, und, dass das tschechische Finanzministerium die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge u.a. auch für Asylwerber bezahlt, weshalb festgestellt werden konnte, dass die Medikation der BF auch in der Tschechischen Republik zugänglich ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aus den Angaben der BF. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen hinsichtlich privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der BF in Österreich basieren auf Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und auf den eigenen Angaben der BF.
Der Umstand der am 26.07.2018 erfolgten Überstellung der BF nach Tschechien ergibt sich aus einem entsprechenden Bericht der Landespolizeidirektion NÖ.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:
§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum
Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im
Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen,
ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung
rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht
rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,
Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin
III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin
auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines
Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die
fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung
festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO begründet, da die BF zum Zeitpunkt ihrer Antragstellungen im Besitz zweier vor weniger als sechs Monaten abgelaufenen tschechischen Visa waren. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Tschechien bestehen keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Tschechiens ist zwischenzeitig auch nicht etwa wieder erloschen. Die BF wurden innerhalb der Überstellungsfrist nach Tschechien überstellt.
Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Tschechien keine Anhaltspunkte.
Die BF wurden innerhalb der gem. Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-VO dafür vorgesehenen Frist von sechs Monaten gemeinsam nach Tschechien rücküberstellt.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF.
Soweit die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen, die nach Art. 16 Dublin-III-VO grundsätzlich Beachtung finden könnten, da sich die volljährigen Kinder, hier aufhalten, ist festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage keine besonders berücksichtigungswürdige Situation ergibt, die die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO rechtfertigen kann. Die Rechtfertigung für die Zuständigkeitsregel des Art. 16 Dublin-III-VO ist darin gelegen, dass diese familiären Konstellationen beschreibt, in denen regelmäßig eine Zusammenführung bzw. Nicht-Trennung abhängiger Personen aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen soll. Die Norm umfasst die wesentlichsten Lebenssachverhalte, die eine Person - unter jeweiliger Beachtung ihrer individuellen soziokulturellen Lebenssituation - in einer solchen Weise verletzlich machen könnten, sodass die Zusammenführung mit bestimmten engen Bezugspersonen humanitäre Pflicht wird. Entscheidendes Kriterium für die Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses, zu dem weitere Umstände (Unterstützungsfähigkeit) hinzutreten müssen (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K3 zu Art. 16). Aus dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführer nach Österreich gekommen seien, um bei ihren Kindern sein zu können, lässt sich selbst vor dem Hintergrund ihrer Erkrankungen kein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis erkennen, zumal nicht dargelegt wurde, dass die Beschwerdeführer, welche beide an den festgestellten Krankheiten leiden und deswegen regelmäßig (medikamentös) behandelt werden, derart pflegebedürftig wären, dass sie ihren Alltag ohne die Hilfe ihrer Kinder nicht bewältigen könnten.
Im Hinblick auf Art. 17 Dublin-III-VO verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein Verbleib der Beschwerdeführer bei ihren erwachsenen Kindern in Österreich wünschenswert wäre, doch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im Rahmen seines Ermessensspielraumes mangels besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe von der Anwendung dieser Norm Abstand genommen hat.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten