Entscheidungsdatum
11.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2116882-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX), StA. Algerien (alias staatenlos), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. 574422502/150386459, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 07.04.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 6 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."
II. Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Laut Aktenlage wird der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, unter der Verfahrensidentität XXXX, geboren am XXXX, geführt.
2. Er stellte am 18.04.2011 unter der Identität XXXX, am 17.04.1975 in Palästina geboren, staatenlos, erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgründe führte er im Wesentlichen an, dass er aufgrund des Krieges in Palästina und aufgrund der wirtschaftlichen Lage sein Land verlassen habe. Dieser Antrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zl. 11 03.712-EASt-West gemäß § 5 Asylgesetz aufgrund der Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Der Beschwerdeführer entzog sich in der Folge dem Asylverfahren und es wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer im Dezember 2011 festgenommen wurde.
3. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter der Identität XXXX, geboren am XXXX, StA Algeriens, vom 14.12.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2012, Zl. 11 15.062-EWEST wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen verhängt und er wurde am 26.06.2012 nach Ungarn überstellt.
4. Am 06.04.2015 wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des § 107 Abs. 1 Z 1 unter der Aliasidentität XXXX, geboren am XXXX, StA Belgiens, festgenommen, da er von einer Zeugin glaubhaft der Täterschaft zu mehreren Gerichtsdelikten beschuldigt wurde. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages der Staatsanwaltschaft XXXX festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2015 aus dem Stande der Untersuchungshaft unter Verwendung seiner Verfahrensidentität den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen erklärte er, in seinem Herkunftsstaat Algerien wegen des Verkaufs von Alkohol von Islamisten bedroht worden zu sein und deshalb das Land verlassen zu haben.
6. Nach negativ verlaufenem Konsultationsverfahren mit Ungarn gemäß Art. 18 (1) d Dublin III - VO wurde das Verfahren in Österreich am 05.05.2015 zugelassen.
7. Am XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB, sowie des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei davon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
8. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner niederschriftlichen Einvernahme aus dem Stande der Strafhaft am 21.07.2015, dass er Algerien im Dezember 2009 verlassen habe, weil er homosexuell sei und diese Neigung in seiner Heimat im Geheimen habe ausleben müssen.
9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt III. erster Spruchteil). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt III. zweiter Spruchteil). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III. dritter Spruchteil). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
10. Weiters traf die belangte Behörde - auf das Wesentlichste zusammengefasst - folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
12. Mit Schreiben vom 02.11.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit.
13. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2015 vorgelegt.
14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15 Abs. 1, 201 Abs. 1 1. Fall StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 1. Fall und Abs. 2 1. Fall StGB, der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB und der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Algerien zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen und ihm die Gelegenheit eingeräumt, zur Frage einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2018 Gebrauch. Auf ein weiteres Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes zur Wahrung des Parteiengehörs vom 14.11.2018 reagierte der Beschwerdeführer nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.
Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren falsche Angaben zu seiner Identität.
Er ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er ist arbeitsfähig.
Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Algerien. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ist für niemanden sorgepflichtig.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, gehört in Österreich keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und geht auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt:
* Am XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Unterdrückung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB, sowie des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei davon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
* Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15 Abs. 1, 201 Abs. 1 1. Fall StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 1. Fall und Abs. 2 1. Fall StGB, der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB und der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
1.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen liegt in Algerien eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner behaupteten Homosexualität oder aus sonstigen Gründen nicht vor und hat er eine solche auch künftig nicht zu befürchten.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanter Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.4 Länderfeststellungen zu Algerien
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr aufgrund in seiner Person gelegener Umstände in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien, sowie in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. 22 Hv 59/16s.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich verschiedener Alias-Identitäten bediente.
Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich und in Algerien gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, welche eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers belegen würden, brachte er nicht in Vorlage.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Aktenlage - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen kann allerdings ohnehin unterbleiben, da der Beschwerdeführer mit seinen Verurteilungen den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG verwirklicht hat.
2.4 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderung zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1 Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" titulierte § 6 AsylG lautet wie folgt:
"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."
Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 33 Z. 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.
Demnach muss er (1) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
(2) dafür rechtskräftig verurteilt worden und (3) gemeingefährlich sein und müssen (4) die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sind diese vier Voraussetzungen maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2, 2. Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.
Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).
In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) darauf, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.
Wie umseits dargestellt, wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15 Abs. 1, 201 Abs. 1 1. Fall StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 1. Fall und Abs. 2 1. Fall StGB, der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB und der Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.
Die Straftat der Vergewaltigung richtet sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung massiv gegen das objektiv besonders wichtige Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung und stellt demgemäß typischerweise ein besonders schweres Verbrechen i. S.d. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG dar. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dies hier fallbezogen anhand der konkret festgestellten Tathandlung anders zu sehen wäre. Der Beschwerdeführer wurde zu einer 13-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei als mildernd das Vorliegen eines teilweisen Versuches, die teilweise äußerst geringe geständige Verantwortung und die teilweise objektive Schadensgutmachung gewertet wurden. Erschwerend hingegen wog die äußerst hohe Aggressivität und massive Gewalteinwirkung des Beschwerdeführers, das wahllose Aussuchen seiner Opfer, die zweifache schwere Körperverletzung sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht bei seinem Opfer, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und drei Vergehen und das Vorliegen einer einschlägigen Zukunftsprognose. Es liegen keine Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe vor. Die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen sind in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen.
Zur Gefährdungsprognose ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer eine besonders hochgradige Gefährlichkeit aufweist, wie auch das Landesgericht für Strafsachen XXXX feststellte: "Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind weitere schwerwiegende Handlungen gegen die sexuelle Integrität, aber auch gegen die körperliche Integrität anderer Personen zu erwarten, wie sexuelle Übergriffe, Raub und schwere Körperverletzung (...)" Die zum Teil einschlägigen Tathandlungen zeigen deutlich, dass auch eine über ihn verhängte Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafrechtlicher Delikte abschreckte. Eine längere Periode des Wohlverhaltens liegt beim Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet nicht vor. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat stellt ein besonders schweres Verbrechen dar und aufgrund der im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX dargestellten Umstände muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.
Es ist nicht zulässig, bloß auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen einen Asylausschlussgrund anzunehmen, ohne die Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgung ist auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die obigen Ausführungen zu verweisen, dass - insbesondere unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zu Algerien - nicht von einer asylrelevanten Verfolgung in Algerien ausgegangen werden kann.
Besondere persönliche, soziale oder sonstige Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor. Daher überwiegt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Die Regierungsvorlage spricht davon, dass § 6 Abs. 2 klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu § 6 AsylG).
Demgemäß war im gegenständlichen Fall der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegeben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) abzuweisen.
3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Art 15 der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten."
Subsidiärer Schutz nach Art. 15 lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen.
Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M¿Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in § 8 Abs. 1 AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat.
In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.
Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat der EuGH zuletzt in der Rechtssache C-384/17 vom 04.10.2018 (Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic M&N gegen Budapest Rendorfokapitanya) festgelegt, dass von Gerichten alles zu tun ist, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies seine Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf. Wenn eine konforme Auslegung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führt.
Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist daher nach den Kriterien des Art. 15 der Statusrichtlinie zu prüfen.
Artikel 15 der Statusrichtlinie, der die Voraussetzung für die Vergabe des Status eines subsidiär Schutzberechtigten festlegt, lautet:
Als ernsthafter Schaden gilt
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. In Algerien herrscht kein Bürgerkrieg.
Der Beschwerdeführer bzw. dessen Leben und dessen Unversehrtheit sind nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Art 15a bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt.
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Art. 15 b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, kann im Falle des Beschwerdeführers eine Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen nicht festgestellt werden.
Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt:
Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Dezember 2011 eingereiste und zwischenzeitlich (von Juni 2012 bis September 2015) untergetauchte Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss angesichts der Zeitspanne seit dem ersten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Jahr 2011 von insgesamt rund sieben Jahren, wobei der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil dieser Zeit untergetaucht war bzw. im Gefängnis verbrachte, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens bei weitem überwiegt.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs positiv abgeschlossen, in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und aktuell keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.
Zudem liegt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet nicht in einer überlangen Verfahrensdauer begründet, sondern ausschließlich auf einer mehrfachen Asylantragsstellung sowie dem bewussten beharrlichen illegalen Verbleib im Bundesgebiet trotz der seine Asylanträge rechtskräftig ab- sowie zurückweisenden Entscheidungen, die allesamt nach kurzer Verfahrensdauer erfolgten.
Die verfügte Rückkehrentscheidung stellt insofern keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). ).
Besondere Schwierigkeiten sind diesbezüglich aber nicht zu erwarten, der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien, zumal er dort einen großen Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut ist und zudem die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers in Algerien leben.
Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Angesichts der schwerwiegenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers erscheint der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt und notwendig.
Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften Österreichs einzuhalten. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732).
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind.
Die Straftat der Vergewaltigung richtet sich massiv gegen das objektiv besonders wichtige Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung und stellt demgemäß typischerweise ein besonders schweres Verbrechen dar.
Der Beschwerdeführer weist zudem eine besonders hochgradige Gefährlichkeit auf.
Wie im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX festgestellt, sind mit hoher Wahrscheinlichkeit sind weitere schwerwiegende Handlungen gegen die sexuelle Integrität, aber auch gegen die körperliche Integrität anderer Personen zu erwarten, wie sexuelle Übergriffe, Raub und schwere Körperverletzung.
Vor diesem Hintergrund gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Es überwiegen folglich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des massiv strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist, ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt
A) 3.2.2. zu verweisen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen
liegen keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass si