Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W257 2152172-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 04.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2 In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am 01.02.1995 geboren und stamme aus der Provinz Faryab. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Usbeken an. Er sei ledig und kinderlos. Er hätte 12 Jahre die Grundschule besucht, hätte einen Vater, eine Mutter und zwei Brüder. Alle würden noch in Afghanistan wohnen. Ein Onkel würde in Deutschland leben, ein weiterer in Belgien.
Aus Afghanistan sei er geflohen, weil sein Vater ihn gezwungen hätte, in der politischen Partei namens "Hezbe Jonbesh" zu kämpfen. Er würde ihn auch nicht studieren lassen. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Probleme mit seinem Vater hätte. Dieser hätte ihn eingesperrt.
1.3 In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 09.03.2017 führte der Beschwerdeführer entgegen der bisherigen Ausführungen vor der Polizei aus, dass er deswegen Afghanistan verließ, weil er entführt worden sei und er hätte sich danach nicht mehr frei bewegen können. Er hätte jedes Mal von einem Angehörigen begleitet werden müssen. Zudem hätte es ständig Kämpfe in seiner Stadt gegeben. Er wollte einfach nicht mehr in Afghanistan leben. Das Verhältnis zu seinem Vater sei gut, es stimme nicht, dass er von seinem Vater eingesperrt worden wäre, er hätte sich lediglich so gefühlt.
Er legte eine Kopie einer Tatzkira vor, auf dem das Geburtsdatum 29.09.1994 und der Name " XXXX " vermerkt ist. Zudem wurde eine Bestätigung eines Deutschkurses und ein Empfehlungsschreiben des Deutschlehrers vorgelegt.
1.4 Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden.
Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund vorbringen hätte können. Die Behörde vermeinte zusätzlich, dass keine Gründe hervortraten oder glaubhaft gemacht werden konnten, welche gegen eine Wiederansiedelung in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, hervortraten und somit keine reale Gefahr einer Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte zu erwarten wäre.
1.5 Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte.
Der Verwaltungsakt langte am 05.04.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1).
1.6 Am 19.02.2018 wurden folgende Unterlagen vorgelegt, welche die Integrationstiefe beurkunden sollen: (i) ASD Zertifikat A1 vom 23.06.2017, (ii) Bestätigung des Vereins XXXX , XXXX vom Februar 2018, dass er bei Spaziergängen dabei gewesen sei und seit 2016 Mitglied in dem Verein sei, (iii) nochmals eine Bestätigung vom Jänner 2018 des gleichen Vereines sowie der Volleyballgruppe und des Schachclubs XXXX , wonach er bei verschiedenen kulturellen Aktivitäten dabei sei, samt entsprechenden Lichtbilder.
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 12.10.2018 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.11.2018) nachweislich verständigt wurden. Nachdem die Niederschrift bei der Behörde in der Sprache Dari vorgenommen wurde und der Bescheid auch entsprechend in Dari übersetzt wurde, wurde ein Dolmetscher für die Sprache Dari bestellt.
Folgende Länderberichte des Herkunftsstaates wurden der Einladung angeschlossen und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 6).
1.7.1 Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018
1.7.2 UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016.
Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch.
1.8 Am Beginn der Verhandlung am 12.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er lieber in Usbekisch reden wolle, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt das ganze Verfahren in Dari übersetzt wurde und er auch Dari sprechen kann. Aus diesem Grund wurde die Verhandlung unterbrochen und am 11.12.2018, mit einer Dolmetscherin, welcher die Sprache Usbekisch übersetzten kann, vorgenommen.
1.9 Am 11.12.2018 brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht vor:
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Dass er dreimal im Monat den psychosozialen Dienst XXXX in Anspruch nehme, einmal im Monat wegen seiner Depressionen zum Psychologen gehe. Eine Bestätigung, dass er die Dienste des Psychosozialen Zentrums in XXXX in Anspruch nehme, wurde beigelegt.
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Dass ihm die Dolmetscherin bei der Behörde insofern unter Druck gesetzt habe, dass diese ihm gesagt hätte, dass er - falls er tatsächlich einen Dolmetscher in Usbekisch haben wolle - das Verfahren noch länger dauern würde. Die Rechtsvertretung und er verneinten in der Folge einen direkten Druck auf den Asylwerber. Auf Vorhalt, dass er bei der Behörde mehrmals gefragt wurde, ob der die Dolmetscherin gut verstehe und dies bejahte und unterschrieb, brachte er vor, dass er dabei unter Druck gestanden sei.
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Dass seine Familie in der Türkei wäre und es vereinbart gewesen wäre, dass er in der Türkei auf die Familie warten würde. Er sei aber nach Europa weitergereist. Die Familie würde deswegen mit ihm nichts mehr reden.
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Er in Mazar-e Sahrif nicht leben könne, weil sie dort immer Probleme hätten. Die Beamten würden die Usbeken, so wie er einer ist, nachteilig behandeln.
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Er von den Taliban ca 25 Tage entführt worden wäre und die Familie hätte danach Lösegeld bezahlt. Er sei freigekommen und danach hätte er nur mehr zuhause leben können, es hätte sich wie in einem Gefängnis angefühlt.
1.10 Am 30.12.2018 wurde den Parteien die aktuelle UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 (deutsche Arbeitsfassung) und das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.06.2018 (Gesamtaktualisierung) mit der letzten Kurzinformation vom 23.11.2018 zum Parteiengehör vorgelegt. Eine Stellungnahme langte von den Parteien innerhalb von 14 Tagen nicht ein. xx
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1 Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und als er 8 Jahre alt war, ist die Familie nach Afghanistan, in die Stadt XXXX in der Provinz Faryab verzogen, Dort wuchs er im Verband seiner Kernfamilie auf. XXXX ist die Hauptstadt dieser Provinz und befindet sich ca 5 bis 6 Fahrstunden mit dem Auto von Mazar-e Sharif entfernt, wo sich der Beschwerdeführer schon mehrmals aufhielt. Die Kernfamilie besteht aus seinem Er wuchs im Verband seiner Kernfamilie, bestehend aus seinem Vater, seiner Mutter, seinen beiden Brüdern auf, wobei ein Bruder älter ist als er. Er besuchte 12 Jahre die Schule. Seine Muttersprache ist Usbekisch. Er spricht zudem Englisch, Urdu, Türkisch, Dari und Deutsch auf Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens.
2.1.2 Die Familie lebte aus den Einnahmen einer Teppichfabrik, die sein Vater führte. Die Fabrik hätte ca 40 Angestellte. Er selbst arbeitete auch in dieser Fabrik als Teppichknüpfer. In seiner Heimatstadt befinden sich noch drei Onkel mütterlicherseits. Er hat ursprünglich 14 Onkel väterlicherseits: Ein Onkel davon lebt in Deutschland, einer in Russland und vier in Saudi-Arabien. Vier oder fünf Onkel sind bereits verstorben. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder.
2.1.3 Er ist gesund.
2.1.4 Es kann nicht festgestellt werden, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist gut.
2.1.5 Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanzielle und persönliche Unterstützung durch seine Kernfamilie und durch seine weiteren Verwandten erfahren können. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht.
2.3 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
2.3.1 Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Faryab in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
2.3.2 Bei einer Rückkehr außerhalb seiner Heimatprovinz innerhalb von Afghanistan, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif, liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2.4 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 04.04.2016 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Die höchste deutschsprachige Ausbildung des Beschwerdeführers befindet sich entsprechend dem Europäische Referenzrahmen auf dem Niveau "A1". In seiner Freizeit betreibt er Sport und ist bei einem örtlichen Verein seines Heimatortes aktiv.
2.5 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
In der Folge bedeutet "LIB" folgende Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.11.2018)
2.5.1 Zur allgemeinen Sicherheitslage:
"Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). (LIB auf Seite 24)."
2.5.2 Zur aktuellen Sicherheitslage in Kabul (LIB ab Seite 46ff)
"Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. ....
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018). Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
Informationen und Beispiele zu öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage (allgemeiner Teil)" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
(Grafik)
Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul
Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018). Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018)."
2.5.3 Zur Heimatprovinz Faryab:
Aus google map (Zugriff am 03.10.2019):
Bild kann nicht dargestellt werden
Aus LIB Seite 100: Faryab ist eine Provinz im Norden Afghanistans und teilt sich ihre nördliche Grenze mit Turkmenistan. Die Provinz grenzt im Südosten an Sar-e Pul, im Nordosten an Jawzjan, im Süden an die Provinz Ghor und im Westen an die Provinz Badghis. Die Hauptstadt ist Maimana/Maymana City. Faryab hat folgende Distrikte:
Pashtun Kot/Pashtunkot, Almar, Qaysar, Khawaja Sahib Posh/ Khwajasabzposh, ShirinTagab/Shirintagab, Dawlat Abad/Dawlatabad, Bilchiragh/Bilcheragh, Gorzaiwan/Garziwan, Kohistan/Kohestan (Pajwhok o.D.; vgl. UN OCHA 4.2014), Khan-e-Char Bagh, Maimana/Maymana, Qaramqol, Qorghan, Andkhoy (UN OCHA 4.2014) und seit dem Jahr 2017 auch Ghormach (UNODC 11.2017; vgl. AAN 12.3.2018). Die Mehrheit der Bevölkerung besteht aus Uzbeken (AAN 12.3.2018). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.032.765 geschätzt (CSO 4.2017). Faryab zählte 2017 zu den Provinzen mit der höchsten Opium-Produktion (UNODC 11.2017).
Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage
Faryab spielt für Aufständische eine wichtige Rolle, da sie durch diese Provinz Zugang zu anderen Provinzen in Nordafghanistan erhalten (Pajhwok 14.1.2018). Gemäß Khaama Press zählte Faryab im März 2018 zu den relativ volatilen Provinzen in den nördlichen Regionen des Landes, in der bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen in einer Anzahl von Distrikten aktiv waren (Khaama Press 7.3.2018; vgl. Khaama Press 25.1.2018, Khaama Press 13.1.2018, Khaama Press 26.7.2017). Die meisten im Jahr 2017 registrierten Anschläge fanden - in absteigender Reihenfolge - in den Provinzen Nangarhar, Faryab, Helmand, Kandahar, Farah, Ghazni, Uruzgan, Logar, Jawzjan, Paktika und Kabul statt (Pajhwok 14.1.2018). In Faryab waren die sicherheitsrelevanten Vorfälle signifikanter als in anderen Provinzen. So gelten 3,16% der Bevölkerung Faryabs als Binnenvertriebene (SIGAR 30.1.2018). Auch zählt Faryab zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 159 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
Im gesamten Jahr 2017 wurden 639 zivile Opfer in der Provinz Faryab (182 getötete Zivilisten und 457 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 7% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen in Faryab
Kämpfe zwischen den Taliban und Regierungsstreitkräften fanden im Februar und März 2018 in Bilchiragh (Xinhua 10.5.2018) Shirintagab (Xinhua 7.3.2018), Khwajasabzposh, Dawlatabad, Qorghan, Qaysar (Tolonews 15.2.2018) und auf der Maimana-Andkhoi-Route statt (AAN 12.3.2018). In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 9.5.2018; vgl. Tolonews 15.3.2018, Xinhua 14.3.2018, Xinhua 7.3.2018, Khaama Press 3.3.2018, Tolonews 15.2.2018, Khaama Press 4.2.2018, Khaama Press 26.7.2017); unter anderem in Form von Luftangriffen (AAN 13.3.2018; vgl. Khaama Press 13.1.2018, Pajhwok 11.1.2018, Khaama Press 4.1.2018, Khaama Press 30.12.2017). Talibanaufständische werden dabei getötet (Xinhua 15.3.2018; vgl. Xinhua 14.3.2018, Khaama Press 7.3.2018; vgl. Khaama Press 13.1.2018, Khaama Press 4.1.2018, Khaama Press 30.12.2017), in manchen Fällen sogar ihre Anführer (Khaama Press 7.3.2018; vgl. Khaama Press 4.2.2018, ST 1.2.2018) und Kommandanten des IS (AAN 15.5.2018). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban (AAN 12.3.2018; vgl. Xinhua 7.3.2018, RFE/RL 6.3.2017); dabei wurden Taliban-Kämpfer getötet (Pajhwok 11.1.2018, Pajhwok 3.2.2017) - in manchen Fällen auch ihre Anführer (Khaama Press 25.1.2018). Hinkünftig sollen 300 amerikanische Soldaten in der Provinz stationiert werden, umden nationalen Regierungsstreitkräften beizustehen (NYT 12.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in Faryab
Die Taliban sind in Teilen der Provinz Faryab aktiv (Xinhua 7.3.2018); und zwar in den Distrikthauptstädten und in der Umgebung dieser Städte gelegenen Dörfern der Distrikte Shirintagab, Khwajasabzposh, Dawlatabad, Pashtunkot, Almar, Qaysar, Bilcheragh, Kohestan und Garziwan. Mit Stand März 2018 war der in den letzten Jahren umkämpfte Distrikt Ghormach seit Oktober 2017 unter voller Kontrolle der Taliban (AAN 12.3.2018; vgl. Khaama 13.8.2017). Die übriggebliebenen Distrikte Andkhoy, Khan-e Char Bagh, Qurghan und Qaramqol werden als relativ ruhig eingeschätzt; Talibankämpfer sind hier in abgelegenen Gebieten aktiv, während die Provinzhauptstadt umkämpft ist (AAN 12.3.2018). Die höchste Anzahl an Talibankämpfern befindet sich im Distrikt Pashtunkot, wo sich ein hydroelektrischer Staudamm befindet, der u.a. die Hauptstadt Maymana mit Trinkwasser versorgt (AAN 12.3.2018; vgl. Tolonews 19.2.2018). Im November 2017 wurde vom afghanischen Geheimdienst die Vermutung geäußert, der Islamische Staat wäre in neun Provinzen, unter anderem Faryab, aktiv (Reuters 23.10.2017; vgl. WT 28.11.2017). So behauptete der IS im April 2017, Anhänger in der Provinz Faryab zu haben (VOA 29.4.2017). Des Weiteren wurden für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 IS-bezogene Sicherheitsvorfälle in der Provinz Faryab gemeldet (ACLED 23.2.2018).
2.5.4 Zur Möglichkeit sich in Mazar-e Sharif anzusiedeln ohne einer Existenzbedrohung und aus der Sicht (Seite 85 des LIB):
"Mazar-e Sharif
Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).
Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).
Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017)."
Auf Seite 36 des LIB:
High-profile Angriffe:
Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).
Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017)."
Auf Seite 65 des LIB:
"Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015)."LIB Seite 85: ...Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).
Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).
In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
2.5.5 Zur Verbindung Kabul - Mazar-e Sharif:
LIB, Seite 241: ... Es gibt einige Busverbindungen zwischen Mazar-e
Sharif und Kabul. Bis zu 50 unterschiedliche Unternehmen bieten 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, Fahrten von und nach Kabul an. Ausführende Busunternehmen sind beispielsweise Bazarak Panjshir Bus, Hesarak Panjshir Bus, Jawid Bus, Khorshid Bus und Jabal Seraj Bus. Die Preise pro Passagier liegen zwischen 400 und 1.000 Afghani und hängen stark vom Komfort im Bus ab. So kann man zum Beispiel in einem Bus der Marke Mercedes Benz mit Toiletten, Kühlschränken und Internet reisen. Busreisen gelten als relativ günstig (BFA Staatendokumentation 4.2018).
2.5.6 Zu seiner Volksgruppe, der Uzbeken und ihre Diskriminierung:
"Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans (WSJ 23.1.2017) und macht etwa 9% der Bevölkerung aus (LIP 5.2018). Usbeken sind Sunniten und siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Laschkargah u.a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit (BFA Staatendokumentation 7.2016). Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostum (CRS 12.1.2015); ein ehemaliger Warlord, der gleichzeitig der Anführer der usbekischen Minderheit in Afghanistan ist. Mittlerweile ist er erster Vizepräsident Afghanistans (WSJ 23.1.2017). Wenngleich er momentan im Exil in der Türkei verweilt, trägt er diesen Titel nach wie vor (TN 21.2.2018; vgl. FN 14.5.2018). Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017)."
2.5.7 Zu seiner Erkrankung:
LIB Seite 342:
"Beispiele für Behandlung psychischer erkrankter Personen in Afghanistan
In der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat geistige Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt. Jedoch ist der Fortschritt schleppend und die Leistungen außerhalb von Kabul sind dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden genauso wie Kranke und Alte gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung sicherstellen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017). Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam. So existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Personen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und bei anderen Nichtregierungsorganisationen behandelt werden. Einige dieser NGOs sind die International Psychological Organisation (IPSO) in Kabul, die Medica Afghanistan und die PARSA (BFA Staatendokumentation 4.2018). Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen durch eine "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben (AA 9.2016; vgl. AP 18.8.2016). Beispielweise wurde in der Provinz Badakhshan durch internationale Zusammenarbeit ein Projekt durchgeführt, bei dem konventionelle und kostengünstige e-Gesundheitslösungen angewendet werden, um die vier häufigsten psychischen Erkrankungen zu behandeln: Depressionen, Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen und Suchterkrankungen. Erste Evaluierungen deuten darauf hin, dass in abgelegenen Regionen die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessert werden konnte. Auch die gesellschaftliche Stigmatisierung psychisch Erkrankter konnte reduziert werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NCBI 12.2016). Trotzdem findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt
(AA 5.2018)..."
LIB Seite 343: Krankenhäuser in Mazar-e Sharif
"..... Alemi Krankenhaus: Mazar-e Sharif (BFA Staatendokumentation 4.2018)"
2.5.8 Risikoprofile in Afghanistan: (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018; zusammenfassende Darstellung).
"Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige)....
Angesichts des wenig vorhersehbaren Charakters des Konflikts in Afghanistan sollten Anträge von afghanischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz gemäß dem Mandat von UNHCR oder gemäß den Definitionen in regionalen Instrumenten sorgfältig und einzelfallbezogen im Lichte der vom Antragsteller vorgebrachten Beweise und anderer aktueller und verlässlicher Informationen über die Situation in Afghanistan geprüft werden, wobei der zukunftsorientierte Charakter der Ermittlung des Schutzbedarfs angemessen berücksichtigt werden muss."
Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
3. Beweiswürdigung
3.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der Behörde, in der Beschwerde, in der eingebrachten Stellungnahme, in den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, der wirtschaftlichen Situation seiner Familie, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seiner Einreise nach Österreich sowie seiner Fluchtroute waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel.
Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3.1.1 Zu den Angaben des Familienverhältnisses:
Das Gericht gelangte zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend beweisen konnte, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat (sh die Feststellung unter Punkt 2.1.4). Dies gründet sich auf folgende Aussagen: Vor dem Gericht brachte er vor, dass die Familie vor ca. neun Monaten Afghanistan verlassen hätte und nunmehr in der Türkei aufhältig sei. Schon anfänglich, bei seiner Flucht aus Afghanistan, hätte er mit seiner Familie vereinbart, dass er lediglich in die Türkei flüchten solle und dort hätte er auf die Familie warten sollen. Es wäre vereinbart gewesen, dass der Familie später dann zu ihm in die Türkei nachreisen würde. Dies brachte er allerdings erst vor dem Gericht vor, obwohl ihm dies bereits zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme bekannt war. Es ist nicht nachvollziehbar aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese Tatsache bei der behördlichen Einvernahme nicht erwähnte und nicht einmal in irgendeiner Weise andeutete. Damit ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kontaktes zu seiner Familie nicht glaubhaft. Dies wird noch dadurch unterstützt, dass der Beschwerdeführer, mit seiner Mutter, als sich diese noch in Afghanistan befanden hätte, regelmäßig in Kontakt gewesen wäre. Auf die Frage was er mit ihr dabei gesprochen habe, brachte er vor, dass er ihr gegenüber nicht erwähnt hätte das er sich bereits in Europa befand. Er vermeinte, dass er seine Mutter lediglich begrüßt hätte und dann wäre das Telefonat auch bereits schon wieder beendet gewesen. Dies ist aus logischen Gründen weder nachvollziehbar noch in irgendeiner Weise erklärbar. Wenn der Sohn in Europa bzw. selbst wenn er sich vermeintlich in der Türkei befindet, dann wird es wohl anzunehmen sein, dass er am Telefon nicht nur einfach die Mutter begrüßt und dann wieder auflegt, sondern dass er mit ihr ein Gespräch führt. Damit ist er hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Familie nicht glaubhaft und erschüttert dies auch seine Glaubwürdigkeit.
3.1.2 Das Gericht stellte ebenso fest (sh Punkt 2.1.5) dass der Beschwerdeführer davon ausgehen kann dass er finanzielle Unterstützung von seiner Kernfamilie und von den weiteren Verwandten im Falle einer Rückkehr erwarten kann. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht nur auf seine Familie, welche durchwegs als wohlhabend gilt, zurückgreifen kann sondern auch, dass der Beschwerdeführer Verwandte im In- und Ausland hat welche auf ein gesichertes Einkommen zurückgreifen können. Diese Annahme wird dadurch plausibel, indem ein Onkel in Schweden ein weiterer in Deutschland, einige in Saudi-Arabien leben. Der Vater des Beschwerdeführers führte gemeinsam mit einem Bruder von ihm eine Teppichknüpferei mit ca. 40 Angestellten. Das Gericht geht davon aus das ein Teppichknüpferei in Afghanistan mit ca. 40 Angestellten ein größerer Betrieb ist und entsprechend hohe Ertragssummen davon zu erzielen sind. Selbst für den Fall, dass die Fabrik, sowie der vom Beschwerdeführer vorbringt, verpachtet worden sei, kann davon ausgegangen werden, dass durch den Pachtzins der Beschwerdeführer unterstützt werden kann. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie keinen Kontakt mehr hätte, weil dieser sich entgegen der Abmachung weiter nach Europa absetzte und nicht in der Türkei wartete, war für das Gericht nicht glaubhaft, weswegen davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit der Familie Kontakt treten kann, welche vermutlich nach wie vor in Afghanistan aufhältig ist. Selbst für den Fall, dass die Familie weiterreiste bzw. im Iran oder in der Türkei aufhältig sei, kann die Familie von dem Pachtzins durch den Erlös der Fabrik in Afghanistan vermutlich gut leben. Der Beschwerdeführer kann daher auf die Unterstützung seiner Familie und subsidiär davon auf die Unterstützung seiner im In- und Ausland lebenden weiteren Onkel zurückgreifen.
Wie aus einen Zugriff unter https://www.aib.af/ am 02.01.2019 durch das Gericht ersichtlich ist, bietet die Afghanistan International Bank alle Varianten des Bankwesens inklusive Online Banking an. Neben der Afghanistan International Bank sind mit der New Kabul Bank auch weitere Banken in Afghanistan tätig und Geldüberweisungen aus dem Ausland und innerhalb von Afghanistan möglich. Die AZIZ Bank, die zweitgrößte Bank bietet weltweiten Bargeldtransfer an. Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass es den Familienangehörigen möglich wäre, den Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif auch aus der Heimatprovinz, aus Saudi-Arabien, aus Deutschland und aus Schweden zu unterstützen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von Depressionen gesund ist und an keinen relevanten medizinischen Beschwerden leidet, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Er brachte vor, dass er wegen der Depressionen einmal im Monat zum Psychiater gehen müssen. Weiters vermeinte er, dass er zu einem weiteren Arzt dreimal im Monat gehen müsse. Diesbezüglich legte er allerdings keine ärztliche Bestätigung vor, sondern lediglich einen Bericht eines sozialmedizinischen Zentrums das der Beschwerdeführer Dienste des psychosozialen Dienstes in Anspruch nehmen. Ein ärztlicherer Befund ist aus dem von ihm vorgelegten Bericht nicht zu entnehmen. Das Gericht geht davon aus das er unter Depressionen leide und so wie er selbst angab wegen dieser Depressionen Tabletten nehmen muss. Dass er arbeitsfähig ist ergibt sich schon bereits daraus, dass er selbst beim Arbeitsmarktservice vorstellig wurde um eine Arbeit aufzunehmen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
3.2 Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner Fluchtvorbringen
3.2.1 Generelles zur Glaubhaftmachung:
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3.2.2 Zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit:
Das Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Familienangehörigen bzw. den Aufenthalt seiner Familienangehörigen unglaubwürdig ist wurde bereits oben ausreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er bei den telefonischen Gesprächen mit einer Mutter dieser gegrüßt hätte und dann sofort wieder aufgelegt hätte.
3.2.3 Seine Unglaubwürdigkeit wird jedoch noch durch weitere Aussagen gestützt:
Am Anfang der gerichtlichen Einvernahme vermeinte der Beschwerdeführer, dass er die Dolmetscherin bei der ersten Einvernahme und bei der Einnahme vor der Behörde nicht gut verstanden hätte, weil diese nicht in seiner Muttersprache übersetzt hätten. Aus dem behördlichen Einvernahmeprotokoll ist jedoch ersichtlich das Beschwerdeführer mehrmals gefragt wurde ob er die Dolmetscherin für Dari gut verstanden hat, diese er auch bejahte hat und auch unterschrieb. Erst bei dem ersten Versuch einer gerichtlichen Niederschrift, als ein in der Sprache Dari bestellt wurde, vermeinte er in der Muttersprache usbekisch einvernommen werden zu wollen. In weiterer Folge wurde eine Dolmetscherin für usbekisch bestellt und ein zweiter Einvernahmeversuch angestrengt. Dabei brachte er vor das die Dolmetscherin bei der behördlichen Einvernahme ihn nicht gut verstanden hätte. Nach seinen Schilderungen hätte sogar die Dolmetscherin ihn unter Druck gesetzt, indem diese ihm gegenüber angab, sollte er eine Dolmetscherin in Usbekisch haben wollen, würde sich sein Asylverfahren weiterhin verzögern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vermeinte der Rechtsvertreter das er sich nicht vorstellen könne, dass die Dolmetscherin gegenüber seinem Mandanten eine Drohung ausgesprochen hätte.
Aus der Aktenlage ist jedenfalls ersichtlich das Beschwerdeführer gefragt wurde ob er die Dolmetscherin in Dari gut versteht hatte und er beantwortete dies mit "Ja" und gab an diese einwandfrei verstanden zu haben. Dass er sie nicht gut verstehe, wurde weder protokolliert noch ist es für das Gericht in irgendeiner Weise glaubhaft, dass die Dolmetscherin ihm gegenüber eine Drohung ausgesprochen hat. Es ist auch logisch nicht nachvollziehbar, dass er sich mit der Dolmetscherin bei der behördlichen Einvernahme unterhalten konnte und vor dem Gericht angab das er Dari nicht könne. Würde er Dari tatsächlich nicht können, so werde ein behördliches Einvernahmeprotokoll nicht zustande gekommen. So aber wurde ein Protokoll aufgenommen und die Behörde entschied aufgrund seiner Aussage. Es zeigt allerdings hier deutlich, dass der Beschwerdeführer allfällige Widersprüche bzw. Ungereimtheiten damit zu verantworten versucht, dass er dies als Übersetzungsfehler deklariert. Diese Haltung zeigt sich auch bei der gerichtlichen Einvernahme als es tatsächlich zu Widersprüchen kam. Deutliche Widersprüche zeigte er bei der Auswahl der Leute durch die Taliban und den Reisegrund zur Hauptstadt Mazar-e Sahrif.
3.2.4 Der Beschwerdeführer brachte im Kern vor, dass er am Weg nach Mazar-e Sahrif, von den Taliban entführt worden wäre. Es sei mit ca. 40 Mitreisenden in einem Bus gesessen als die Taliban diesem Bus aufgehalten hätten.
Vor der Behörde brachte er vor, dass er sich nicht erklären könne nach welchen Gesichtspunkten die Taliban gerade in ausgesucht hätten. Vor dem Gericht dagegen brachte er vor das bei ihm $ 30 gefunden worden wären, weswegen die Taliban in und nicht andere Mitreisende in dem Bus mitgenommen hätten. Auf den Widerspruch in der gerichtlichen Verhandlung aufmerksam gemacht vermeinte er das die Dolmetscherin dies offenbar falsch übersetz