TE Bvwg Beschluss 2019/1/21 L516 2171808-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L516 2171808-2/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2019, Zahl GF: 820707603 VZ: 181158596, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.06.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Jener Antrag wurde rechtskräftig zur Gänze abgewiesen und der Beschwerdeführer kehrte im Februar 2015 freiwillig nach Pakistan zurück.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 29.02.2016 nach erneuter Einreise einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 10.11.2017 mündlich verkündetem Erkenntnis rechtskräftig inhaltlich zur Gänze abgewiesen wurde; zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

3. Am 03.12.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

4. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG fand dazu am 03.12.2018 statt, seine Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 20.12.2018 und 15.01.2019.

5. Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 15.01.2019 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bereits im vorangegangenen Verfahren erstattet sowie als nicht glaubhaft erachtet worden sei, auch das neu erstatte Vorbringen nicht glaubhaft sei und der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.

6. Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.01.2019 darüber, dass im gegenständlichem Verfahren der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltunsgericht die Verwaltungsakten der Behörde.

7. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 17.01.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Jener Antrag wurde rechtskräftig zur Gänze abgewiesen und der Beschwerdeführer kehrte im Februar 2015 freiwillig nach Pakistan zurück.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 29.02.2016 nach erneuter Einreise einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 10.11.2017 mündlich verkündetem Erkenntnis rechtskräftig inhaltlich zur Gänze abgewiesen wurde; zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Der Beschwerdeführer brachte zu diesem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.02.2016, über den zuletzt in der Sache entschieden worden war, bei der damaligen Erstbefragung zunächst vor, von den Taliban verfolgt zu werden; diese hätten seit seiner Schulzeit gewollt, dass er in den Dschihad ziehe und er sei auch einmal in ein Trainingscamp der Taliban mitgenommen worden, aus dem er jedoch habe fliehen können. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer damals an, er habe befreundeten Christen Unterschlupf gewährt, welche von Muslimen aufgefordert worden seien, das Dorf zu verlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Ausreisegründen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 10.11.2017 mündlich verkündetem Erkenntnis für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (siehe dazu die schriftliche Ausfertigung BVwG 09.01.2018, L519 2171808-1/14E).

1.4. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 03.12.2018 bei der Erstbefragung aus, dass er nach wie vor Probleme in Pakistan habe und sich an seinen Fluchtgründen seit seiner ersten Antragstellung nichts geändert habe. Er habe Angst vor den Taliban, wisse nicht, wohin er gehen solle und er habe auch keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Von Februar 2018 bis Dezember 2018 habe er sich in Italien aufgehalten (AS 37). Bei der Einvernahme am 20.12.2018 vor dem BFA gab er an, er habe seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, seit es Probleme gegeben habe und die Polizei zu Hause gewesen sei; dies hab er von seinem Onkel erfahren, mit dem er noch selten Kontakt habe (AS 67, 69). Er selbst habe noch die gleichen Probleme. In Österreich arbeite er für die Post und Zeitungen, er habe ein Gewerbe (AS 69). Er habe auch eine Freundin, eine rumänische Staatsangehörige, welche er in Italien "im dritten Monat" kennengelernt habe, wo diese bereits ein Jahr gelebt und auf einem Markt gearbeitet habe. Seit einer Woche sei sie in Österreich und wohne bei ihm, eine Wohnsitzmeldung sei jedoch noch nicht möglich gewesen, da die Vermieterin gerade auf Urlaub sei. Seine Freundin arbeite nicht in Österreich (AS 71, 73, 25). Bei einer weiteren Einvernahme am 15.01.2019 gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er habe nach wie vor Probleme in Pakistan mit den Taliban und mit dem Verein Haffis-Said von Lashkar-e-Taiba. Er habe dies Probleme seit 2007 (AS 229, 233). Er habe in Österreich seine Freundin, die er auch heiraten wolle (AS 229). Er arbeite bereits als Zeitungszusteller und auch seine Freundin werde bald einer Beschäftigung nachgehen. Seine Freundin ist wegen Weihnachten wieder zurück nach Rumänien, in einer Woche werde sie wieder hier sein. Seine Arbeit in Österreich mache er unter einem anderen Namen, nicht unter seinen. Jener andere behalte einen Teil des Geldes und gebe dem Beschwerdeführer den Rest. Er verteile Zeitungen mit dem Fahrrad in der Stadt. Seine Freundin heiße XXXX und sei 22 Jahre jung. Ihr Geburtsdatum kenne er nicht und sie sei in Rumänien geboren. Sie habe glaublich einen Bruder und eine Schwester. Er habe seine Freundin in XXXX in Italien auf einem Marktstand kennengelernt. Er habe ihr von Österreich erzählt und sie hätten dann beschlossen, nach Österreich zu kommen. Er habe mit ihr in Italien in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, in Österreich habe er sie nicht anmelden können (AS 231). Er habe seine Freundin gerne und wolle sie heiraten, es gebe aber noch Probleme mit den Dokumenten. Seine Freundin gehe noch keiner Arbeit nach (AS 233).

1.5. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit 10.11.2017 ist auch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe.

1.6. Die pakistanische Botschaft stellte für den Beschwerdeführer bereits am XXXX ein Laissez-Passer Dokument und am XXXX ein bis XXXX gültiges Heimreisezertifikat aus (Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), 17.01.2019).

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen sowie gegenständlichen Verfahren ergeben sich konkret aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt einliegenden Niederschriften, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind.

2.2. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 10.11.2017 im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen (AS 88-165, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden sind, und denen er nicht substantiiert entgegen getreten ist (AS 77). Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Ländersituation gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Rechtsgrundlagen

3.1. Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG besteht,

2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2. Gemäß § 12a Abs 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.

Zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren

3.3. Aufrechte Rückkehrentscheidung

3.3.1. Mit der am 10.11.2017 mündlich verkündeten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde gegen den Beschwerdeführer gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seit dieser Erlassung sind keine 18 Monate vergangen.

3.4. Res iudicata

3.4.1. Der Beschwerdeführer begründet den gegenständlichen Antrag damit, dass seine im Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe, die er seit 2007 habe, nach wie vor aufrecht seien (siehe oben II.1.3. - II.1.4). Damit stützt er den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2017 in der Sache rechtskräftig abgesprochen wurde.

3.4.2. Das BFA legte seinem am 15.01.2019 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde.

3.4.3. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem - bisherigen - Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat und auch die Ländersituation im Wesentlichen gleich geblieben ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz - voraussichtlich - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.5. Verletzung der EMRK

3.5.1. Bereits im vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.

3.5.2. Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.

3.5.3. Des Weiteren gelangte das BFA zu der Beurteilung, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer Abhängigkeit oder besonders engen Beziehung zu seiner Freundin - welche er erst im Frühjahr 2018 nach zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren kennen gelernt hat - ausgegangen werden könne (AS 287) und es im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine relevante Änderung zum Vorverfahren erkannt werden könne. Dem konnte nicht entgegengetreten werden.

3.6. Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal die Identität des Beschwerdeführers feststeht und die pakistanische Botschaft bereits einmal ein Laissez-Passer sowie ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat.

3.7. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2019 rechtmäßig.

3.8. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B)

Revision

3.9. Da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), ist die Revision nicht zulässig.

3.10. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2171808.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten