TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 I420 1259431-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I420 1259431-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat die durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria (alias Südsudan), vertreten durch RA Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. 327567508-161576415, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 12.03.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er als Christ von Moslems verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er aus dem Südsudan stamme.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2005, Zl. 05 03.393-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz angewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt und gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet verfügt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> vom 09.09.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2 (1. Fall) SMG und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> vom 30.01.2006 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> vom 30.01.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2 (1. Fall) SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

5. Mit Bescheid der BPD Wien vom 24.02.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2010 wurde das Beschwerdeverfahren durch den Asylgerichtshof gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war.

7. Mit Schreiben vom 10.05.2012 teilte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 08.05.2012 in Schubhaft befinde, und beantragte die Fortsetzung des Asylverfahrens.

8. Mit Bescheid des UVS Wien vom 30.05.2012 wurde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> vom 08.11.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 (1. und 2. Fall) und Abs. 2 SMG sowie nach § 28a Abs. 1 (5. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2014 wurde das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 abermals eingestellt, da der Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war.

11. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

12. Im Rahmen einer am 22.11.2016 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, aus dem Sudan zu stammen. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, im Sudan niemanden gehabt zu haben, der ihn versorgt hätte. Sein Vater sei von der Regierung erschossen worden.

13. Am 16.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, er habe den Sudan im Alter von 11 Jahren verlassen und sich Missionaren angeschlossen. Er sei in Aweil (Südsudan) geboren und habe vor seiner Ausreise in Abor, einem Gebiet zwischen dem Süden Sudans und Somalia, gelebt. Seine Eltern hätten der Volksgruppe der "Dinka" angehört. Der Beschwerdeführer habe Bauchschmerzen und benötige eine Koloskopie.

14. Mit Schreiben vom 16.01.2018 wurde ein Sprachgutachter vom BFA mit der Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf die sprachliche Herkunft des Beschwerdeführers beauftragt. Dabei wurde der Sprachgutachter ersucht, abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Südsudan stamme.

15. Mit Schreiben vom 01.08.2018 übermittelte der Sprachgutachter einen Befund und ein Gutachten an das BFA. Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer bei den Befundgesprächen am 02.02.2018 und am 03.04.2018 eindeutig nigerianisches, speziell südnigerianisches Englisch spreche. Es spreche kein südsudanesisches Englisch. Eine Hauptsozialisierung im Sudan bzw. Südsudan sei auszuschließen.

16. Im Rahmen der Einvernahme durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA am 25.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten des länderkundlichen Sprachsachverständigen zur Kenntnis gebracht und zugleich wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Staatsangehörigkeit auf "Nigeria" geändert werde. Der Beschwerdeführer gab an, nicht aus Nigeria zu stammen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, weiterhin gesundheitliche Probleme zu haben, konnte jedoch keine aktuellen medizinischen Befunde vorlegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu den Länderberichten hinsichtlich Nigeria sowie zum Sachverständigengutachten des länderkundlichen Sprachsachverständigen abzugeben.

17. Mit Schreiben vom 09.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - eine Stellungnahme und legte dar, dass das Sprachgutachten die Tatsachen verkennen würde, dass das Juba-Arabische in manchen Regionen gar nicht gesprochen werden würde. Somit könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er keine passive Sprachkompetenz im verkehrssprachlichen Arabisch des Südsudans aufweisen würde. Zudem würden sowohl die belangte Behörde als auch der Sprachgutachter missachten, dass das Englisch des Beschwerdeführers nur deshalb nigerianisch verfärbt sei, weil er viele Filme aus der nigerianischen Filmindustrie gesehen habe, welche "dort" ständig im Fernsehen laufen würden. Selbst bei Annahme einer Hauptsozialisierung in Nigeria sei auf die prekäre Lage in Nigeria - unter Verweis auf die Länderberichteaufmerksam zu machen.

18. Mit dem Bescheid vom 30.11.2018, Zl. 327567508-161576415, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VIII.).

Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer stamme aus Nigeria, habe keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung in Nigeria geltend gemacht und sei eine solche auch nicht amtswegig ermittelt worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass er aus wohlbegründeter Furcht Nigeria verlassen habe. Der Status eines Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer mangels Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, daher nicht zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria zugrunde.

19. Mit Schreiben vom 03.01.2019 erhob der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - gegen den Bescheid des BFA vom 30.11.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde, focht den angeführten Bescheid an und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen, jedenfalls aber feststellen, dass die Abschiebung unzulässig sei. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Südsudan. Dennoch sei eine Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig, da - unter Verweis auf die Länderberichte - wegen Drogendelikte vorbestrafte Nigerianer bei Rückkehr an die "NDLEA" überstellt werden würden. Diese "National Drug Law Enforcement Agency" sei eine Polizeibehörde, die Gefangene foltern und misshandeln würde. Zudem sei aufgrund der Straftaten aus dem Jahr 2005 und 2006 bereits ein Rückkehrverbot erlassen worden, dieses sei jedoch bereits abgelaufen. Abgesehen davon, dass bereits Tilgung eingetreten sein müsste, sei wegen des bereits abgelaufenen Rückkehrverbots aus den damaligen Taten heraus nicht neuerlich ein Einreiseverbot zu erlassen. Es könne nach vielen Jahren Wohlverhalten nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er eine "schwerwiegende und erhebliche Gefahr" für die Volksgesundheit darstelle. Aus diesem Grund sei auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht rechtmäßig. Aufgrund der nicht mehr vorhandenen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sei auch die Nichteinräumung einer Ausreisefrist unrechtmäßig. Sollte sich die Rückkehrentscheidung als rechtmäßig erweisen, wäre eine angemessene Ausreisefrist von sechs Monaten einzuräumen.

20. Mit Schriftsatz vom 03.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.01.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und nicht des Südsudans.

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, hat zwei Kinder, zu denen jedoch kein Kontakt besteht, und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet zwar an Bauch- und Magenschmerzen, doch an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und steht derzeit weder in medizinischer Behandlung noch nimmt er regelmäßig ärztlich verschriebene Medikamente. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Rechtsprechung, hinsichtlich der (hohen) Schwelle von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, überschritten ist. Es liegt weder eine existenzbedrohende Erkrankung noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor.

Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 12.03.2005 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer in Nigeria noch Familie hat. Der Beschwerdeführer besuchte keine Grundschule und verrichtete Hilfsarbeiten auf einem landwirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

Mit Urteil des Landesgerichtes

XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> vom 09.09.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2 (1. Fall) SMG und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> vom 30.01.2006 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichtes

XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> vom 30.01.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2 (1. Fall) SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes

XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> vom 08.11.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 (1. und 2. Fall) und Abs. 2 SMG sowie nach § 28a Abs. 1 (5. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht das Teilgeständnis, das Vorliegen eines teilweisen Versuchs und die Tatsache der geringfügigen Sicherstellung von Suchtmitteln. Als erschwerend wurden die Vorbelastung sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen gewertet.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und ist derzeit als obdachlos gemeldet.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat betreffend seinen Herkunftsstaat Nigeria kein Fluchtvorbringen erstattet und damit keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Nigeria glaubhaft gemacht.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er als Christ von Moslems im Südsudan verfolgt wird.

Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen sowie seiner Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 16.01.2018, S. 4 ff). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde (Protokoll vom 25.09.2018, S. 3).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und den vorgelegten medizinischen Unterlagen im behördlichen Verfahren: Aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Bezüglich der behaupteten Bauch- und Magenschmerzen wurden keine aktuellen Befunde vorgelegt. Zudem ist auch kein Nachweis bzw. kein Befund für die im Zuge des Ambulanzblattes des Krankenhaus der XXXX vom 27.09.2018 verordnete Koloskopie am 15.10.2018 - trotz Aufforderung der belangten Behörde, alle aktuellen Befunde vorzulegen - im Akt ersichtlich.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Familie (Protokoll vom 16.01.2018, S. 4 f; Protokoll vom 25.09.2018, S. 3) kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Nigeria noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft sowie Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf dem Sachverständigengutachten vom 01.08.2018 des Dr. Peter Gottschligg, einem anerkannten afrikanischen Linguisten. In diesem Gutachten wird auf Grund der existierenden sprachlichen Kompetenz des Beschwerdeführers dessen Herkunft aus Nigeria eindeutig und schlüssig dargelegt, dessen Herkunft aus dem Südsudan in gleicher Weise schlüssig und eindeutig widerlegt. Der Sprachgutachter brachte plausibel zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer eindeutig eine sprachliche Variante des nigerianischen, nicht jedoch ein südsudanesisches oder sudanesisches Englisch spricht, zumal er typische Ausdrücke des nigerianischen Englisch verwendet, die zum Teil auch eine weitere Verbreitung im westafrikanischen Englisch haben, die aber im südsudanesischen Englisch oder auch sonst im ostafrikanischen Englisch ungebräuchlich, zum Teil unverständlich sind. Der Beschwerdeführer spricht kein "Dinka" und auch keine Sprache, die er als "Fu" bezeichnet, bzw. die dem "Dinka" entspräche. Nun hätte der Beschwerdeführer, dessen Eltern beide angeblich der ethnischen Gruppe der "Dinka" angehört hätten, normalerweise die Dinka-Sprache oder auch eine andere südsudanesische Sprache (bis zu seinem 11. Lebensjahr im Südsudan lebend) als Muttersprache erworben und sie normalerweise auch nicht wieder gänzlich einbüßen können. In der gesamten Abwägung erweist sich die vorliegende Sprachanalyse als vollständig, schlüssig und plausibel.

Die im Schriftsatz vom 09.10.2018 erhobenen Einwendungen in Bezug auf das Sprachgutachten erschöpfen sich in bloßen Behauptungen und treten dem fundierten sprachanalytischen Befund weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Beim Gutachter handelt es sich um einen Experten, der über Kompetenzen auf allgemein afrikanistisch-linguistischem Gebiet, welche er sich durch einen akademischen Grad im Fach Afrikanistik, die Teilnahme an verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland, die Lehrtätigkeiten an universitären Einrichtungen in diesen beiden Ländern und Nigeria sowie den langjährigen Aufenthalt zu Forschungszwecken in West-, Ost- und Zentralafrika, einschließlich Nigerias, erwarb, verfügt. Das Gutachten geht auf die besonderen Fachkenntnisse und langjährigen Erfahrungen des Sachverständigen zurück, wobei er bekannt gab, auf welche Grundlagen sich seine Ausführungen stützen und in welchen - zahlreich zitierten - Publikationen seine auf afrikanistisch-linguistischem Gebiet gewonnenen Erfahrungen vertreten wird. Mit dem Vorbingen, dass dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden dürfe, dass er keine passive Sprachkompetenz im verkehrssprachlichen Arabisch des Südsudans aufweisen würde, weil das Juba-Arabische in manchen Regionen gar nicht gesprochen werden würde, ist nichts gewonnen:

Diese Behauptung stützt der Beschwerdeführer lediglich auf das Zitat eines Internetlinks (Wikipedia). Der Sprachgutachter führte hingegen in seinem Gutachten vom 01.08.2018 - unter Verweis auf einschlägige Literatur - schlüssig aus, dass das Juba-Arabisch die wichtigste interethnische Verkehrssprache des Landes ist; das Juba-Arabische bildet sowohl in der südsudanesischen Hauptstadt Juba als auch in anderen Städten und Orten im Südsudan die typische Zweitsprache der nicht-arabischen Bevölkerung. Beim Juba-Arabischen handelt es sich um ein sich im Südsudan seit über 100 Jahren entwickeltes arabisches Pidgin, das in den letzten Jahrzehnten auch einem Kreolisierungsprozess unterliegt und gerade in südsudanesischen Städten auch zunehmend als Muttersprache von Angehörigen der jüngeren Generation gesprochen wird. Auch der Einwand, dass das Englisch des Beschwerdeführers nur deshalb nigerianisch verfärbt sei, weil er viele Filme aus der nigerianischen Filmindustrie gesehen habe, ist als reine Schutzbehauptung zu werten und vermag das fundierte Sprachgutachten nicht zu erschüttern. Dem Gutachten wurde folglich nicht substantiiert entgegengetreten; vielmehr ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Gründe, am Ergebnis des Gutachtens zu zweifeln.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.01.2019.

Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 07.01.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem zentralen Melderegister.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

In Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Nigeria hat der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht bzw. eine solche auch nicht glaubhaft gemacht. Zu seiner festgestellten Herkunft aus Nigeria wurde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt, eine sich auf Nigeria beziehende Verfolgung machte er jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend.

Für das Verlassen des Südsudans brachte der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren wirtschaftliche Gründe vor (vgl. Protokoll vom 16.01.2018, S. 3 f: "Meine Mutter ist verstorben, als ich vier oder fünf Jahre alt war, seitdem schlage ich mich durch."; "Ich habe mich mit 11 Jahren den Missionaren angeschlossen und den Sudan verlassen."). Zudem ist das weitere Vorbringen, dass er im Südsudan als Christ von Moslems verfolgt werde, deshalb nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm beharrlich angegeben, aus dem Südsudan stammt. Insofern ist auch die Ansicht der belangten Behörde zu teilen, dass dem Fluchtvorbringen sowohl aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht auf den tatsächlichen Herkunftsstaat bezieht, als auch aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat Südsudan auch die Glaubhaftigkeit zu versagen war.

Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

Auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Erwägungen des BFA an: Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr als gesunder, arbeitsfähiger Mann nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen Mann durchaus möglich; er könnte beispielsweise mit Hilfsarbeiten seinen Lebensunterhalt in Nigeria finanzieren.

Hinsichtlich des Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz, dass wegen Drogendelikte vorbestrafte Nigerianer bei ihrer Rückkehr an die "National Drug Law Enforcement Agency", welche Gefangene foltern und misshandeln würde, überstellt werden würden, ist auszuführen, dass das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, nach aktueller Berichtslage nicht angewandt wird.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

-

SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

-

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten