TE Bvwg Beschluss 2019/1/21 I406 2010026-1

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §16
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8

Spruch

I406 2010026-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX, ZI: XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 brachte die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 8 iVm § 16 VwGVG ein.

Mit Schreiben vom 16.01.2019, eingelangt am 18.12.2019, zog die beschwerdeführende Partei die Säumnisbeschwerde zurück.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Entscheidungspflicht, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung,
Verletzung der Entscheidungspflicht, Zurückziehung, Zurückziehung
der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2010026.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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