TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W185 2211048-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W185 2211048-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2018, Zl. 1210930901-18102805, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 29.10.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung zufolge suchte die Beschwerdeführerin am 22.07.2014 in Dänemark um Asyl an

(DK1..........).

Im Zuge ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben; die Genannten würden in Syrien leben. In Österreich halte sich eine ihrer Schwestern auf, wobei sie deren genauen Aufenthaltsort nicht kenne. Die Beschwerdeführerin könne der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen und sei nicht schwanger. Das erste Mal hätten sie und ihre Familie Syrien im Jahr 2011 verlassen und seien in die Türkei gereist. Nach Erhalt von Visa für die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) seien sie dann Anfang 2012 in die VAE gereist. Aus diversen Gründen seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Juli 2013 wieder nach Syrien zurückgekehrt, wo ihr Gatte dann verhaftet worden sei. Ende Oktober 2013 sei die Beschwerdeführerin dann mit ihren Kindern erneut in die Türkei gereist, von wo aus sie einmal nach Dänemark geflogen sei und dort auch um Asyl angesucht habe; in Dänemark sei die Beschwerdeführerin fünf Monate geblieben. Anfang 2014 seien die Beschwerdeführerin, ihr Mann und ihre Kinder wieder in die VAE gelangt. Da es den Kindern "nicht gut" gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin in Dänemark den Antrag gestellt, das Land wieder verlassen zu dürfen; sie habe dann ihre Familie in der Türkei besucht. In Anschluss hätte sie wieder nach Dänemark zurückkehren und eine Familienzusammenführung beantragen wollen; dies hätte jedoch der Arbeitgeber ihres Mannes in den VAE "nicht erlaubt". Daher habe ihr Mann die Kinder aus der Türkei wieder in die VAE geholt. Ende Dezember 2014 seien die Beschwerdeführerin und ihr Mann ebenfalls wieder in die VAE gereist. Am 29.09.2018 habe die Beschwerdeführerin dann die VAE verlassen und sei schlepperunterstützt Richtung Europa gereist. In Dänemark habe die Beschwerdeführerin nicht viel Kontakt zu den Menschen gehabt;

sie hätte "ziemliche Angst" gehabt. Sie habe Dänemark "nicht so sehr gemocht". Ihr Asylverfahren in Dänemark müsste noch im Laufen sein;

sie habe dort nie einen Bescheid erhalten. Nach Dänemark würde sie "nicht gerne" zurückkehren. Das Zielland der Beschwerdeführerin sei nun Österreich. Ihre Schwester habe ihr gesagt, dass es hier sicher sei und die Leute nett seien. Allein wegen ihrer Kinder wolle die Beschwerdeführerin versuchen, hier zu leben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 31.10.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Dänemark; dies unter Bekanntgabe des Eurodac-Treffers der Kategorie "1" mit Dänemark vom 22.07.2014 und des von der Beschwerdeführerin berichteten Reiseweges.

Mit Schreiben vom 07.11.2018 teilte die dänische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführerin in Dänemark am 26.08.2014 subsidiärer Schutz, gültig bis zum 26.08.2019, gewährt worden sei (vgl. Aktenseite 55 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).

Am 19.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin vor dem Bundesamt einvernommen. Hierbei bestätigte die Beschwerdeführerin zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Es gehe ihr gut. Sie leide aber seit 2005 an Asthma; deswegen sei sie in Österreich aber noch nicht bei einem Arzt gewesen. Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebe seit ca 3 Jahren in einer namentlich genannten Stadt in Österreich; die Schwester habe einen Status. Diese Schwester habe die Beschwerdeführerin bereits 2 Mal in der Flüchtlingsunterkunft besucht, ihr Kleidung und € 200,-- gegeben. Bis jetzt wohne die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Schwester, da sie noch keine weiße Karte habe. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark subsidiären Schutz erhalten hätte und ihre Außerlandesbringung nach Dänemark beabsichtigt sei, erklärte die Beschwerdeführerin, zu wissen, dass sie in Dänemark um Asyl angesucht und in der Folge einen Aufenthaltstitel bekommen habe. In Dänemark habe sie jedoch, im Gegensatz zu Österreich, niemanden der sie unterstützen würde. Auch sei die Beschwerdeführerin seit 2014 nicht mehr in Dänemark gewesen, sondern in der Türkei und den VAE. In Dänemark lebende Flüchtlinge hätte der Beschwerdeführerin erzählt, dass sich die dänischen Behörden nicht gut um die Flüchtlinge kümmern würden; diese Flüchtlinge hätten ihr auch erklärt, dass ihr Aufenthaltstitel nicht mehr gültig sei, da die Beschwerdeführerin bereits sehr lange aus Dänemark weg sei. Man bekomme nur Aufenthalt für 1 Jahr. Über Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass es in Dänemark keine sie persönlich treffenden Probleme gegeben habe. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich diese nach Dänemark zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Dänemark wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:

Schutzberechtigte

Wenn ein AW Asyl erhält, wird die ihm zugewiesene Wohnsitzgemeinde für den Integrationsprozess zuständig (DIS 9.2.2016b). Bereits im inhaltlichen Verfahren muss ein AW an Sprach- und anderen integrationsfördernden Kursen teilnehmen (DIS 5.2.2016c).

Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Sie können diese verlängern lassen, wenn es keine Gründe gibt, die dagegen sprechen. Bei internationalem Schutz beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung 2 Jahre. Die Verlängerung kann nur verwehrt werden, wenn es im Herkunftsstaat zu fundamentalen Verbesserungen der Situation gekommen ist. Bei subsidiärem Schutz beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und nach 3 Jahren max. 2 Jahre. Es muss bei einer etwaigen Nichtverlängerung immer geprüft werden, ob Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der EMRK verstoßen würde. Mit einem befristeten Aufenthalt sind auch Einschränkungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst nach 3 Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 13.4.2016; DIS 12.1.2017b).

Quellen:

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DIS - The Danish Immigration Service (9.2.2016b): The asylum process,

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum_process/asylum_process.htm, Zugriff 17.1.2017

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DIS - The Danish Immigration Service (5.2.2016c): new to denmark, Education and other activities, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/education_and_other_activities.htm, Zugriff 17.1.2017

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DIS - The Danish Immigration Service (13.4.2016): Asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum.htm, Zugriff 17.1.2017

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DIS - The Danish Immigration Service (12.1.2017b): Extension of a residence permit,

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/extension.htm, Zugriff 17.1.2017

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Diese sei volljährig. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Dänemark entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin leide nach eigenen Angaben an Asthma; in Österreich sei sie deswegen jedoch noch nicht bei einem Arzt gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde; die Genannte sei nicht lebensbedrohlich erkrankt. Befunde seien nicht in Vorlage gebracht worden. Darüber hinaus seien in Dänemark ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark subsidiären Schutz erhalten habe. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Schwester in Österreich, welche seit etwa 3 Jahren hier aufhältig sei und einen Schutzstatus habe. Diese Schwester habe die Beschwerdeführerin einige Male in der Flüchtlingsunterkunft besucht und ihr Kleidung mitgebracht bzw Geld gegeben. Dies sei auch dann weiter möglich, wenn sich die Beschwerdeführerin in Dänemark befände. Ebenso wenig würden Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich vorliegen. Soweit "Freunde" der Beschwerdeführerin bzw andere Flüchtlinge die Versorgungslage und die allgemeine Situation in Dänemark bemängeln würden, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret die Beschwerdeführerin persönlich drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Dänemark aufzuzeigen. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände gehe das Bundesamt zweifelsfrei davon aus, dass für die Beschwerdeführerin in Dänemark ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Dänemark Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei der Beschwerdeführerin keiner der in § 57 AsylG aufgezählten Gründe vorliege, sei ihr ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung nicht zu erteilen gewesen. Da der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Erzählung des Verfahrensganges wurde u.a. ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 gelungen sei, ohne Reisepass aus den VAE nach Dänemark zu flüchten. Aufgrund der schweren Erkrankung eines ihrer Kinder habe sie Dänemark verlassen und in die VAE zurückkehren müssen. Die Lebenssituation in den VAE habe sich für ihre Familie aber zusehends verschlechtert. Aus Furcht um ihr Leben und das Leben ihrer Familienangehörigen habe die Beschwerdeführerin die VAE im Oktober 2018 mit dem Ziel Österreich verlassen müssen. In weiterer Folge wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass sich diese gegen den in der Sache ergangenen Bescheid richte, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden sei (sic!). Es lägen keine Verfahrensergebnisse vor, die der Beschwerdeführerin in Dänemark den Zugang zum Asylverfahren ermöglichen würde (sic!). Die Behörde hätte sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich diese seit 2014 nicht mehr in Dänemark aufgehalten habe, wonach die im Jahr 2014 erteilte kurzfristige Aufenthaltsbewilligung in Dänemark mittlerweile abgelaufen sei und wonach die Versorgungslage für Flüchtlinge in Dänemark mittlerweile sehr schlecht sei, nicht auseinander gesetzt. Die belangte Behörde habe sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese nur hier in Österreich Familienangehörige habe und von ihrer Schwester finanzielle und moralische Unterstützung erhalte, nicht auseinander gesetzt. In der Entscheidung der Behörde seien der Mann und die beiden Kinder der Schwester der Beschwerdeführerin nicht einmal erwähnt worden. Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art 8 EMRK seien oberflächlich geblieben. Art 8 EMRK erfasse auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den Länderfeststellungen des Herkunftsstaates VAE und Syrien auseinander zu setzen (sic!). Auch hätte sich das Bundesamt mit der Zuständigkeitsfrage auseinandersetzen müssen, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2014 Dänemark und somit die EU verlassen habe und somit die Zuständigkeit des ursprünglich zuständigen Staates Dänemark erloschen sei; die Behörde wäre dazu verhalten gewesen, ihre Zuständigkeit nach der Dublin-VO neu zu überprüfen (sic!). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie in Dänemark unter ziemlicher Angst gelitten habe und sich mit dem Land nicht habe identifizieren können. Laut Angaben dort lebender Asylwerber sei ein dauerhaftes Leben in Dänemark nicht zumutbar und die Betreuung für Asylwerber dort prekär. Dies stelle eine unmenschliche Behandlung dar. In der Folge wurden einige Berichte zur Lage von Asylwerbern in Dänemark angeführt, deren conclusio ist, dass es beinahe unmöglich sei, in Dänemark noch Asyl zu erhalten. In der Beschwerde wurde daraus geschlossen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass nach einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Dänemark mit der sofortigen Abschiebung in den Herkunftsstaat VAE und/oder Syrien zu rechnen sei. Da eine Art 3 EMRK-Verletzung zu befürchten sei, wäre vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen gewesen. In der Beschwerde folgten Ausführungen zu den §§ 3 und 8 AsylG 2005 (!). Zuletzt wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an schwerem Asthma sowie psychischen Problemen und Angstzuständen leiden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine volljähriger Staatsangehörige aus Syrien, suchte am 22.07.2014 in Dänemark um Asyl an. Der Beschwerdeführerin wurde in Dänemark am 26.08.2014 subsidiärer Schutz zuerkannt (gültig bis zum 26.08.2019). Sie hat in Dänemark somit Schutz vor Verfolgung gefunden.

In weiterer Folge begab sich die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge wieder zu ihrer Familie in die VAE zurück und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.10.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Lage von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Dänaemark schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie hat nach eigenen Angaben Asthma, war deswegen in Österreich aber nicht bei einem Arzt. Befunde wurden nicht vorgelgt. Sie leidet somit an keinen derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer geordneten Überstellung nach Dänemark entgegenstehen würden. Falls die Beschwerdeführerin in Dänemark eine medizinische Behandlung benötigen sollte, ist festzuhalten, dass in Dänemark ausreichende medizinische Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet ist.

Im österreichischen Bundesgebiet befindet sich seit drei Jahren eine Schwester der Beschwerdeführerin mit Familie. Ein gemeinsamer Haushalt besteht in Österreich nicht; wechselseitige Abhängigkeiten wurden nicht einmal behauptet.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen bestehen nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Asylantragstellung in Dänemark im Jahre 2014 ergeben sich aus der vorliegenden diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" mit Dänemark in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mit Dänemark geführten Konsultationen, welche aktenkundig sind. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführerin in Dänemark der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, welcher bis 26.08.2019 gültig ist, stützen sich auf das diesbezügliche Schreiben der dänischen Dublin-Behörde vom 07.11.2018.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen Angaben. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen zur persönlichen und privaten Situation der Beschwerdeführerin in Österreich basieren auf deren eigenen Angaben.

Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Dänemark resultiert aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides. Demnach wird eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus nur noch befristet vergeben. Schutzberechtigte können diese verlängern lassen, wenn es keine Gründe gibt, die dagegen sprechen. Bei einer etwaigen Nichtverlängerung muss immer geprüft werden, ob Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der EMRK verstoßen würde. Bei einem befristeten Aufenthalt kann eine Familienzusammenführung idR erst nach drei Jahren Aufenthalt beantragt werden.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichten ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise auf systematische Mängel in der Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten in Dänemark. Individuelle, unmittelbare Bedrohungen in Dänemark hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

...

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Der Beschwerdeführerin wurde in Dänemark der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; sie verfügt dort über eine bis 26.08.2019 gültige Aufenthaltsbewilligung. Sie hat in Dänemark somit Schutz vor Verfolgung gefunden. In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzumerken: Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Art 16 und Art 17 Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht.

Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Dänemark bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat. Unter Berücksichigung der oben angeführten Judikatur war auch nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Dänemark eine Verlängerung ihrer bis zum 26.08.2019 befristeten Aufenthaltsgenehmigung wird erlangen können.

Die Beschwerdeführerin reiste Ende Oktober2018 in das österreichische Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt nicht geduldet. Sie war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährt Dänemark grundsätzlich ausreichenden Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Den (eher dürftigen) Ausführungen ist etwa zu entnehmen, dass Schutzberechtigte die befristet erteilte Aufenthaltsgenehmigung verlängern lassen könnten, wenn es keine Gründe gäbe, die dagegen sprechen würden. Bei einer etwaigen Nichtverlängerung müsse demnach immer geprüft werden, ob Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der EMRK verstoßen würde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich aus dem Amtswissen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Schutzberechtigte in Dänemark eine unmenschliche Behandlung zu erwarten hätten oder in eine ausweglose Situation geraten könnten. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Dänemark konkret Gefahr liefe, in ihren durch Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ohne ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung ist, entgegen den in der Beschwerde in den Raum gestellten Befürchtungen, jedenfalls nicht zu erwarten.

Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin in diesem Mitgliedstaat keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist anzumerken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht schwer erkrankt und arbeitsfähig ist, ist davon auszugehen, dass es dieser möglich sein wird, sich in Dänemark eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, in Dänemark die von ihr angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden, zumal Schutzberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt wie dänische Staatsbürger haben. Letztlich kann in Dänemark auch auf die Hilfe von NGOs zurückgegriffen werden.

Soweit sich der Beschwerde entnehmen lässt, hegt die Beschwerdeführerin Befürchtungen hinsichtlich einer adäquaten Versorgung nach einer Rückkehr und befürchtet -grundsätzlich "unmenschliche Lebensbedingungen" in Dänemark. Hingewiesen wurde diesbezüglich auf entsprechende Angaben von "Freunden" der Beschwerdeführerin in Dänemark. Abgesehen davon, dass diese Befürchtungen lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt wurden, beruhen diese soweit ersichtlich nicht auf eigenen Erlebnnissen der Beschwerdeführerin in Dänemark, sondern lediglich auf entsprechenden Erzählungen von in Dänemark aufhältigen Bekannten der Beschwerdeführerin. Wenn die Beschwerdeführerin releviert, in Dänemark wenig Kontakt zu Menschen gehabt zu haben, sich mit dem Land nicht habe identifizieren können und dort "ziemliche Angst" gehabt zu haben, ist hiezu festzuhalten, dass dieses Vorbringen keinesfalls Art 3 EMRK-relevant ist. Woraus sich diese "ziemliche Angst" ergeben hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise zu erklären versucht. Konkrete Vorfälle gegen ihre Person in Dänemark hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme jedenfalls explizit ausgeschlossen.

Die Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Schwächen des dänischen Asylwesens und der Versorgung von Schutzberechtigten sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Dänemark überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.

Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie hat nach eigenen Angaben Asthma, in Österreich jedoch noch keinen Arzt aufgesucht und bis dato auch keine Befunde in Vorlage gebracht. Über einen stationären Aufenthalt wurde nicht berichtet. Von einer mangelnden Transportfähigkeit ist nicht auszugehen. Sollte die Beschwerdeführerin im Zielland eine medizinische Behandlung benötigen, so kann sie diese dort in Anspruch nehmen, zumal der Zugang hiezu gewährleistet ist. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Anzumerken ist letztlich noch, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Dänemark bereits abgelaufen sei, aktenwidrig ist. Die dänischen Behörden haben mit Schreiben vom 07.11.2018 mitgeteilt, dass die Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Zuerkennung von subsidiärem Schutz bis 26.08.2019 gültig ist.

Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Insgesamt ergebn sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr der Beschwerdeführerin in Dänemark, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würde.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer seit etwa drei Jahren in Österreich aufhältigen (erwachsenen) Schwester, deren Ehemann und deren Kindern, zur Folge. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Dänemark keinen (unzulässigen) Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben darstellt. Dies aufgrund folgender Überlegungen:

Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen Angaben Syrien bereits im Jahre 2011 gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern verlassen und besteht zumindest seit diesem Zeitpunkt kein gemeinsamer Haushalt mehr mit der angeführten Schwester. Auch in Österreich besteht kein gemeinsamer Haushalt mit der Schwester und deren Familie; die Beschwerdeführerin wohnt seit ihrer Ankunft in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft. Die genannte Schwester hat die Beschwerdeführerin dort zwei Mal besucht und Kleidung mitgebracht. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer Schwester nach eigenen Angaben bisher mit einem Betrag von € 200,00 unterstützt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich in der Grundversorgung befindet und somit weder auf Kleiderspenden noch auf finanzielle Zuwendungen ihrer Schwester angewiesen ist. Eine entsprechende Unterstützung seitens der Schwester wäre auch in Dänemark weiterhin möglich; ebenso Besuche, zumal die Schwester angeblich den Status einer Asylberechtigten hat und somit jederzeit nach Dänemark reisen könnte. Über (schwere) Erkrankungen der Schwester oder einen allfälligen Pflegebedarf wurde im Verfahren nicht berichtet.

Nach dem Gesagten ist nicht vom Vorliegen einer ausgeprägten Nahebeziehung der Geschwister bzw vom Vorliegen einer über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehenden Beziehung auszugehen.

Die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens in Syrien bzw den VAE. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre hier aufhältige Schwester mussten sich des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein. Die Beschwerdeführerin durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihr unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird (vgl. VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258).

Ein Eingriff in das Privatleben liegt bei einer Außerlandesbringung aber immer vor. Schwer ins Gewicht fällt jedoch die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die Beschwerdeführerin. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihren Verwandten vorteilhaft für sie wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.

Der Wunsch des Beschwerdeführerin, von ihren in Österreich aufhältigen Verwandten nicht getrennt zu werden, stellt nach den angeführten Gründen keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre.

Insgesamt gesehen kann der Beschwerdeführerin jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der Beschwerdeführerin nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der insgesamt verbrachte Zeitraum der Beschwerdeführerin in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet traten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführerin innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin bereits in Dänemark subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in diesem Mitgliedstaat und unter Berücksichtigung ihrer individuellen konkreten Situation - sohin in Dänemark Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Dänemark zurückzubegeben habe.

Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen unzulässigen Eingriff in deren Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG war gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe,
gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen, Privat- und Familienleben, private Interessen,
subsidiärer Schutz, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2211048.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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