TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 G304 2210635-3

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76

Spruch

G304 2210635-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX,

StA.: Algerien, in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2018, Zl. XXXX, angeordneten

Schubhaft zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, von 10.08.2018, wurde gemäß. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Im ersten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft stellte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) in einem in einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend den BF im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

3. Im darauffolgenden von Amts eingeleiteten Verfahren wurde nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in einem in einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

4. Am 28.01.2019 langte beim BVwG der Verwaltungsakt zur Schubhaftprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien.

1.2. Der BF stellte am 05.12.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde jedoch in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Diese Entscheidung ist am 26.04.2016 in Rechtskraft erwachsen.

Der BF stellte am 31.10.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und wobei auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde. Diese Entscheidung ist am 14.07.2017 in Rechtskraft erwachsen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach.

1.3. Mit Urteil eines inländischen Strafgerichts von Mai 2018 wurde der BF wegen Diebstahls, versuchten Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, und teilweise versuchter Überlassung von Suchtgift in Bereicherungsabsicht zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon vier Monaten unbedingt und acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

1.4. Folglich wurde gegen den BF mit BFA-Bescheid vom 28.06.2018 eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und im Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unbedingt und acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bei einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausgegangen.

1.5. Am 05.06.2018 wurde bei der Botschaft in Algerien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) beantragt. Am 14.06.2018 konnte anlässlich der Vorführung zur Identitätsfeststellung von Vertretern der algerischen Botschaft die algerische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt werden.

1.6. Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018 wurde über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

1.7. Nachdem dem Vollzug des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe am 14.08.2018 wurde der BF in Schubhaft genommen. Seit 14.08.2018 befindet sich der BF nunmehr in Schubhaft. Der BF trat am 17.08.2018 in Hungerstreik und beendete diesen am 22.08.2018 wieder freiwillig. Nach neuerlichem Hungerstreik ab 23.10.2018 beendete er diesen am 03.11.2018 freiwillig.

1.8. Die Ausstellung des HRZ wurde dann zunächst am 22.10.2018, und 15.11.2018 bei der algerischen Vertretungsbehörde urgiert.

1.9. Am 04.12.2018 wurde erstmals der Verwaltungsakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft von Amts wegen dem BVwG vorgelegt.

In diesem ersten von Amts wegen eingeleiteten Prüfungsverfahren stellte das BVwG in einem in mündlicher Verhandlung vom 11.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend den BF im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

1.10. Am 02.01.2019 folgte die zweite Aktenvorlage an das BVwG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft von Amts wegen.

In diesem zweiten von Amts wegen eingeleiteten Verfahren wurde in einem in mündlicher Verhandlung vom 07.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erneut festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei und unter anderem ausgeführt:

"Eine positive Identitätsfeststellung durch die algerische Botschaft hat bereits stattgefunden und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für die Rückführung des BF erscheint zumindest aus derzeitiger Sicht noch nicht als völlig ausgeschlossen oder unwahrscheinlich, zumal eine Rückmeldung der algerischen Botschaft an die belangte Behörde offenbar in Kürze erfolgen soll. Es kann auch angenommen werden, dass im Fall des Vorliegens eines HRZ eine tatsächliche Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat auch weiterhin zeitnah möglich ist."

1.11. Mit gegenständlicher Aktenvorlage vom 28.01.2019 gab das BFA bekannt, dass nach Feststellung der algerischen Staatsangehörigkeit des BF von Vertretern der algerischen Botschaft zur endgültigen Feststellung der Identität noch eine Überprüfung der Angaben des BF in Algerien notwendig ist, bis dato bezüglich der Identität des BF keine Rückmeldung der algerischen Botschaft beim BFA eingelangt sei und die belangte Behörde nach wie vor in Kontakt mit der algerischen Vertretungsbehörde stehe und die Ausstellung eines HRZ regelmäßig urgiert werde - am 22.10.2018, 15.11.2018 und zuletzt am 15.01.2019.

1.12. Fest steht, dass der BF im Bundesgebiet keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte hat, über keinen ordentlichen - gesicherten - Wohnsitz und kein regelmäßig rechtmäßig erworbenes Einkommen verfügt.

1.13. Laut Referentenauskunft-Portal gab es bislang nur am 21.12.2012 einen Arztbesuch außerhalb des Schubhaftzentrums. Die letzte schubhaftinterne 14-tägige Arztkontrolle endete am 24.01.2019.

Der BF gab in der letzten mündlichen VH vor dem BVwG am 07.01.2019 an, dass er im "Juni/Juli 2018" ärztlich untersucht und ihm dabei gesagt worden sei, er müsse sich nochmals wegen Probleme mit seinem Ellbogen (rechts) einer Operation unterziehen. Er wurde, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.12.2018 angab, bereits einmal wegen seines Armbruchs in einem Krankenhaus im Bundesgebiet operiert, könne seit seinem Bruch seinen rechten Arm jedoch nicht mehr richtig bewegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 07.01.2019 gab der BF an, derzeit Schmerztabletten und Schlafmittel zu nehmen. Ein konkreter neuer Operationstermin stand zuletzt jedenfalls nicht fest.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang und die in II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, Zl. 2210635-3, und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, und der Akten der beiden Vorverfahren, Zl. 2210635-2 und Zl. 2210635-1.

2.2. Nachdem am 05.06.2018 die Ausstellung eines HRZ bei der algerischen Botschaft in Wien beantragt worden war, konnte die Identität des BF anlässlich der Vorführung zur Identitätsfeststellung von Vertretern der algerischen Botschaft am 14.06.2018 als algerischer Staatsangehöriger festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.

3.1.1. Zuständigkeit

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF bGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Mit gegenständlicher Vorlage des Verwaltungsaktes beim BVwG am 28.01.2019 gilt die gegenständliche Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat nunmehr festzustellen, ob zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

3.1.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 76 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:

""§ 76. (...).

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen."

Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3

FPG.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018 wurde über den BF die Schubhaft angeordnet, und zwar zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF.

Im gegenständlichen Fall kommt bzw. kam § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017, zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Die Bestimmungen zu einer vorliegenden Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 und einer vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 76 Abs. 2a FPG, BGBL. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018, sind gegenüber der Vorgängerbestimmung des § 76 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017, gleichgeblieben.

Gegen den BF wurde nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens am 26.04.2016 und nach rechtskräftiger Beendigung seines darauffolgenden Asylverfahrens am 14.07.2017 mit BFA-Bescheid vom 28.06.2018 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde aberkannt, mit der Begründung, es handle sich bei seinem Herkunftsstaat "Algerien" um einen sicheren Herkunftsstaat.

Es besteht daher auch während des dazu anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG eine bereits durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Dem gegenständlich angefochtenen Bescheid folgend besteht somit jedenfalls eine Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG und auch eine Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG, hat der BF doch im Bundesgebiet keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und verfügt er auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz und ein regelmäßig rechtmäßig erworbenes Einkommen, weshalb weiterhin von einem erhöhten Sicherungsbedarf und vom Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen auszugehen ist.

Dass der BF offensichtlich bereit dazu ist, sich auf illegale Weise ein Einkommen - zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes - zu verschaffen, ist aus seiner strafrechtlichen Verurteilung von Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon vier Monaten unbedingt und acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, ersichtlich. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lag Diebstahl, versuchter Einbruchsdiebstahl, Überlassung von Suchtgift in Bereicherungsabsicht, teilweise im Versuchsstadium, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zugrunde.

Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unbedingt und acht Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren in ihrem Bescheid vom 28.06.2018, mit welchem sie gegen den BF nicht nur eine Rückkehrentscheidung, sondern auch ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen hat, bei einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet jedenfalls von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG aus. Der belangten Behörde in diesem Bescheid folgend handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz zudem jedenfalls um ein besonders verpöntes Fehlverhalten mit hoher Wiederholungsgefahr.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung war nach § 76 Abs. 2a FPG auch das strafrechtliche Verhalten des BF in Betracht zu ziehen und aufgrund der Schwere der vom BF teilweise in Deliktsqualifikation begangenen Straftaten von einem den Schutz der persönlichen Freiheit des BF eindeutig überwiegenden öffentlichen Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung des BF auszugehen.

Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes - der schmerzhaften Bewegungseinschränkung seines rechten Armes, wobei bislang kein Termin für die von einem Arzt bei einer Untersuchung Mitte des Jahres 2018 angeratene weitere Operation bekannt gegeben wurde - verhältnismäßig, war doch im gegenständlichen Fall keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des BF feststellbar, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen könnte.

Im vorliegenden Fall kann der erforderliche Sicherungszweck zudem nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden, verfügt der BF doch weder über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet davon auszugehen, dass er behördlich angeordneten Aufenthalts- und Meldepflichten folgen würde.

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

lautet:

"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(...)."

Die nach § 80 Abs. 2 Z. 2 FPG höchstzulässige sechsmonatige Dauer der Schubhaft des BF, für den mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein HRZ vorliegen wird, ist im vorliegenden Fall noch nicht überschritten, befindet sich der BF doch seit 14.08.2018, somit bislang nur etwas über fünf Monate lang in Schubhaft.

Nachdem am 05.06.2018 bei der algerischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines HRZ beantragt worden war, konnte am 14.06.2018 anlässlich der Vorführung des BF zur Identitätsfeststellung von Vertretern der algerischen Botschaft die algerische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt werden. Im Hinblick auf die beantragte Ausstellung eines HRZ für den BF ist noch eine Rückmeldung der algerischen Botschaft mit positiver Identitätsfeststellung ausständig. Da laut gegenständlicher Aktenvorlage vom 28.01.2019 von der belangten Behörde zudem regelmäßig - am 22.10.2018, 15.11.2018 und zuletzt am 15.01.2019 - die Ausstellung eines HRZ für den BF urgiert wird, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft von der Erlangung eines HRZ auszugehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Die fortgesetzte Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher gerechtfertigt.

Über die ab Aktenvorlage beim BVwG am 28.01.2019 nach § 22a Abs. 4 FPG zu wertende Beschwerde des BF war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unter anderem dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Fest steht, dass im gegenständlichen Fall auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, weshalb von dieser abgesehen werden konnte.

3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, öffentliche Ordnung, Schubhaft,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2210635.3.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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