Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I414 2167551-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresien-Straße 9, 4600 Wels, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 01.02.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 05.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag erklärte er, dass er Nigeria verlassen habe, weil sein Vater ohne sein Wissen Magier gewesen sei und nach dem Tod seines Vaters die Ogboni-Sekte ihn aufgefordert habe, der Sekte beizutreten und der Nachfolger seines Vaters zu werden. Für den Fall einer Weigerung habe man ihn mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer behauptete, am XXXX geboren zu sein und somit zu diesem Zeitpunkt minderjährig zu sein.
2. Mit rechtsmedizinischem Sachverständigengutachten des Universitätsklinikums Münster vom 07.05.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren sei. Dies wurde in weiterer Folge mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.10.2015 als Geburtsdatum festgestellt.
3. Der Beschwerdeführer wurde durch das BFA am 09.05.2017 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, zweimal wöchentlich mit seiner Schwester in Nigeria Kontakt zu haben. Seine Eltern seien beide verstorben. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass die Geheimsekte Ogboni nach dem Tod seines Vaters an ihn herangetreten sei und ihn zwingen wollte, Mitglied zu werden. Dies habe er aufgrund seines christlichen Glaubens nicht gewollt. Der Beschwerdeführer erklärte, auch eine Anzeige bei der Polizei gemacht zu haben, es seien auch einige Personen vorgeladen worden. Die Polizei habe dann aber ihm gedroht, dass er eingesperrt werden würde, wenn er weiter diese einflussreichen Männer beschuldige. Am Nachmittag des 14.05.2014 habe ihn ein Mann angerufen und ihn davor gewarnt, dass man vorhabe ihn zu töten, weil die Personen Angst haben würden, dass er ihr Geheimnis offenbare.
Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung der Volkshochschule (VHS) Oberösterreich über die Absolvierung des Kurses "Grundbildung Fokus Deutsch" vom 09.06.2016, eine Teilnahmebestätigung der VHS Oberösterreich über die Absolvierung eines Kurses "Deutsch A2 Teil 2" vom 20.05.2016, das ÖSD-Zertifikat A2 vom 08.03.2017, eine Anmeldebestätigung für den Kurs B1 beim BFI Oberösterreich vom 30.06.2017, zwei Unterstützungsschreiben sowie das Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 09.02.2017 vor.
4. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er habe zwar eine nigerianische Geburtsurkunde vorgelegt, welche als Originaldokument klassifiziert worden sei. Die inhaltliche Echtheit könne aber nicht überprüft werden. Das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehe aufgrund eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens fest und sei daher das in der Geburtsurkunde angegebene Geburtsdatum nicht glaubhaft. Zudem stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Italien eine andere Identität angegeben habe. Es habe außerdem nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer Verfolgung durch Anhänger der Ogboni-Bruderschaft unterliegen würde. Eine besondere Rückkehrgefährdung habe nicht festgestellt werden können. Eine Rückkehr nach Nigeria würde auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zur Organisation Ogboni oder zur Stellung des Vaters innerhalb der Gesellschaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, Probleme mit der Bruderschaft bekommen zu haben, da er ihr Geheimnis gekannt habe. Nach diesem Geheimnis befragt habe er aber keine Erklärung geben können, um was es sich dabei handle. Auch in Bezug auf den Unfall seiner Mutter und seines Bruders, welche angeblich aufgrund eines spirituell beeinflussten Autounfalls ums Leben gekommen seien, habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt, habe er das Ereignis doch einmal im Jahr 2000 angesiedelt und einmal im Jahr 2009. Auch in Bezug auf die Reiseroute würden sich Ungereimtheiten ergeben haben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch er selbst der Volksgruppe der Igbo angehören würden. Mit einem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.05.2005 sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2014, Zl. W105 1412803-2/8E sei aber festgestellt worden, dass der Gesellschaft der Ogboni nur Angehörige der Volksgruppe Yoruba und deren Unterstämme angehören würden. Zudem seien Voraussetzung für die Aufnahme ein gewisses Alter (etwa 30 Jahre) und ein bestimmter sozialer Status und Wohlstand. Gerüchte über Menschen- und Blutopfer würden lediglich der Abschreckung dienen. Im Einzelfall werde von der Familie selbst Druck auf jemanden ausgeübt, um ihn zum Beitreten bewegen, nicht jedoch von den Anhängern der Gruppe selbst. Üblicherweise werde kein Zwang zum Beitritt ausgeübt. Aus diesen Quellen gehe hervor, dass der Ogbonikult ausschließlich Angehörigen der Yoruba ab einem Alter von 30 Jahren offen stehe, sodass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht glaubhaft sei. Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Mitgliedschaft bei den Ogboni vom 27.03.2015 (a-9092) würde - basierend auf einer Anfragebeantwortung des kanadischen Immigration and Refugee Board - die Position innerhalb der Bruderschaft zudem nicht vererbt werden. Auch wenn es eine gewisse Erwartungshaltung in Bezug auf Verwandte geben würde, sich der Ogboni-Gesellschaft anzuschließen, sei eine Mitgliedschaft vorwiegend freiwillig. Es gebe für gewöhnlich keine Zwangsrekrutierung.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensfehlern angefochten. Im Gegensatz zu den bisherigen Einvernahmen erklärte der Beschwerdeführer nunmehr, nicht aus Agbor in Delta State, sondern aus Abuja zu stammen. Ansonsten wurde das Vorbringen wiederholt. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass ein Großteil der Mitglieder der Ogboni-Gesellschaft aus Angehörigen der Volksgruppe der Yoruba bestehe, jedoch nicht alle. Aus einer Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2005, GZ. XXXX gehe hervor, dass es keine gesicherten Erkenntnisse darüber gebe, ob die Ogboni-Sekte eine reine Yoruba-Gesellschaft sei. Es stehe auch fest, dass sehr wenig über die Ogboni-Gesellschaft bekannt sei. Aus der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom Jahr 2005 gehe auch hervor, dass die Mitglieder der Ogboni-Sekte nach wie vor erheblichen Einfluss haben. Zudem sei der Beschwerdeführer als bekennender und gläubiger Christ in Nigeria auch der Verfolgung durch Boko Haram ausgesetzt. In ganz Nigeria würde es zu Spannungen zwischen Christen und Muslimen kommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht inhaftiert würde, habe er keine Verwandten mehr, die sich um ihn kümmern könnten und würde er alleine kaum überleben. In Nigeria gebe es mittlerweile eine Hungersnot, diesbezüglich wurde auf einen Artikel der Zeit Online vom 15.04.2017, "UN: Zu wenig Hilfe für Nigeria" hingewiesen. In den im Bescheid abgedruckten Länderinformationen sei auch nachzulesen, dass mehr als 80% der arbeitsfähigen Bevölkerung in Nigeria arbeitslos sei. Soweit auf Programme zur Rückkehrhilfe verwiesen werde, handle es sich um alte Informationen und sei die Hilfeleistung bei Rückkehr nicht verifizierbar. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, zumindest aber subsidiären Schutz gewähren und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
6. Am 30.10.2017 wurde an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten. Im Vorfeld war dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Bericht des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), "Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften" vom 17. Juni 2011 übermittelt worden. Für die Verhandlung hatte sich das BFA entschuldigt; der Beschwerdeführer erschien ohne Rechtsbeistand und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Er legte in Ergänzung der bereits vorgelegten Dokumente ein ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 vom 05.07.2017 sowie zwei Absagen nach Bewerbungen für Lehrstellen vor.
7. Am 06.11.2017 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters ein, in der wiederum erklärt wurde, der Beschwerdeführer stamme aus Abuja und habe sich geweigert, den Ogboni beizutreten, weswegen sein Leben bedroht worden sei. Es wurde, wie schon in der Beschwerde, auf die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2005 verwiesen, wonach es wenige Erkenntnisse über die Ogboni-Bruderschaft geben würde. Darüber hinaus wurde eine Ineffizienz der nigerianischen Polizei behauptet, welche eine Schutzlosigkeit des Beschwerdeführers mit sich bringen würde.
8. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.11.2017, Zl. I403 2167551-1/7E die Beschwerde als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
9. Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2017 einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, befragt nach seinen Fluchtgründen, dass er im ersten Asylverfahren nicht seinen Hauptgrund für das Verlassen seines Heimatlandes angegeben habe.
Er sei homosexuell, dass sei sein wahrer Grund warum er seine Heimat verlassen habe. Er sei in der Schule erwischt worden, als er mit einem Schulkameraden Sex gehabt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer attackiert worden und seine Mitschüler wollten ihn "lynchen" und sogar bei lebendigem Leib verbrennen. Die Schuldirektion habe die Polizei verständigt, jedoch habe die Polizei die Situation anfangs nicht unter Kontrolle bringen können. Erst nachdem die Polizei zwei Schüsse in die Luft abgegeben habe, haben sich die aufgebrachten Mitschüler zurückgezogen. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen zu flüchten. Sowohl die Polizei als auch seine Mitschüler haben nach dem Beschwerdeführer gesucht. Bei diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer am Kopf und am Rücken verletzt worden. Er habe diese Fluchtgründe im ersten Asylverfahren aus Angst und Scham nicht erzählt.
Von seiner Schwester habe er gehört, dass die Polizei immer noch nach ihm suche.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2017, nachweislich zugestellt am 11.12.2017, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. AVG zurückzuwiesen.
11. Mit Schreiben vom 14.12.2017, nachweislich zugestellt am 18.12.2017, wurde dem Beschwerdeführer die Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Nigeria vom 07.08.2017 übermittelt.
12. Am 28.12.2017 fand in Gegenwart der Rechtsberatung die niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er homosexuell sei und er sei beim Sex mit seinem Freund in der Schule, in Agbor, erwischt worden. Er habe diesen Fluchtgrund im ersten Asylverfahren aus Angst nach Nigeria geschickt zu werden nicht erwähnt, ebenfalls gibt er an, dass er sich für seine Homosexualität geschämt habe. Darüber hinaus gab er an, dass die Probleme, welche er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, weiterhin aufrecht seien.
In sein Heimatland Nigeria könne er wegen seiner familiären Probleme, welcher er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, und wegen seiner Homosexualität nicht mehr zurück. Er sei in der Schule beim Sex erwischt worden, und man habe versucht ihn zu verbrennen. Aufgrund seiner Homosexualität werde er immer noch von der Polizei gesucht, und als Homosexueller würde ihm eine Gefängnisstrafe drohen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer mehrere Teilnahmebestätigungen, Zertifikate, ein Zeugnis und eine Bestätigung hinsichtlich einer Schnupperlehre, welche er im ersten Asylverfahren schon eingebracht hat, vor.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der beabsichtigten Zurückweisung seines (Folge-) Antrages auf internationalen Schutz nochmals die Gelegenheit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Hiezu gab er an, er könne nicht mehr nach Nigeria zurück, da er in Nigeria nicht sicher sei, er sein nunmehr drei Jahre in Österreich und habe nichts Unrechtes getan.
13. Am 24.01.2018 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme seines Rechtsvertreters - RA Edward W. DAIGNAULT - ein. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offengelegt habe, aufgrund seiner Homosexualität Nigeria verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer sei beim Sex erwischt worden und daher werde er Verfolgt. Es werde daher beantragt den (Folge-) Asylantrag inhaltlich zu entscheiden.
14. Mit Schreiben vom 25.01.2018 teilte die Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER unter Berufung auf die erteilte Vollmacht mit, dass sie vom Beschwerdeführer beauftragt und bevollmächtigt wurde und, dass das Vollmachtsverhältnis zu RA Edward W. DAIGNAULT zur Auflösung gebracht wurde.
15. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahme West, vom 01.02.2018. Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) zurück, ebenfalls wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
16. Gegen den Bescheid vom 01.02.2017 wurde fristgerecht am 01.03.2018 Beschwerde durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER eingebracht und beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid abzuändern und inhaltlich zu entscheiden, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zu zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, sowie feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und die Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig sei, in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie das auf die Dauer von 2 Jahren befristete Einreiseverbot zur Gänze beheben in eventu angemessen herabzusetzen.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführerdarauf berufe sich darauf, dass er sich bislang geschämt habe, seine homosexuelle Neigung einzugestehen und er sich aus diesem Grund nicht traute, diese Gründe im Asylverfahren vorzubringen. Es sei zutreffend, dass diese Gründe bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, jedoch liege eine maßgebliche Änderung dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer nun eine homosexuelle Partnerschaft in Österreich eingegangen sei und dies ein verstärkendes Element in seinem Vorbringen darstelle.
Der Beschwerdeführer habe sich immer wohl verhalten und stelle keine wie immer geartete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag gestellt habe und keine Mittel zum Unterhalt nachweisen könne, stelle keinen Grund dar, ein Einreiseverbot zu erlassen.
17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018, I414 2167551-2/3E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt VII. ersatzlos behoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
18. Die belangte Behörde erhob allen gegen die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes VII. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
19. Am 30.05.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
20. Mit Bescheid vom 18.07.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten vom 30.05.2018 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Parteienbegehren des dritten Antrages sich mit dem zweiten Antrag decke. Es sei zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen.
21. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
22. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018, I414 2167551-3/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
23. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2018, Ra 2018/20/00309-5, wurde das Erkenntnis vom 16.04.2018, Zl. I414 2167551-2/3E im Umfang der Anfechtung - die Behebung des Spruchpunktes VII. (ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes) - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend der Asylverfahren zu Zl. I403 2167551-1 und I406 2167551-3. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und Register der Sozialversicherung (AJ-WEB) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach dem ersten Asylverfahren nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ("F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen? A: Nein", AS 73) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Der Beschwerdeführer vermochte bislang keine entsprechenden Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Er lebte fast über seinen gesamten, vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung und er ist bislang keiner Beschäftigung nachgegangen. Die daraus resultierende individuelle Lage des Beschwerdeführers lässt nicht darauf schließen, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in absehbarer Zeit legalisieren und allenfalls seine Mittellosigkeit durch Aufnahme einer legalen Beschäftigung in eine Selbsterhaltungsfähigkeit wandeln könnte. Ferner ergibt gibt sich aus aktuellen Auszug aus der Grundversorgung, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
----------
1.-wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat."
A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2. Zum befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Der Verwaltungsgerichthof hat festgehalten, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einerseits und einem Einreiseverbot andererseits um trennbare Spruchbestandsteile handelt (vgl. VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029). Die Rückkehrentscheidung ist bereits mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2018 in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die alleinige Behandlung der Erlassung eines Einreiseverbotes als zulässig (VwGH 22.5.2013, 2011/18/0259).
Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass [...] bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281) (vgl. VwGH, vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, RZ 12).
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht sei. Sie begründete dies mit seiner Mittellosigkeit und seiner nicht nachgekommenen Ausreiseverpflichtung.
Weiters wurde von der belangten Behörde argumentiert, dass der gegenständliche Fall in den Anwendungsbereich des Artikels 11 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) falle, welcher die verpflichtende Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot vorsehe, soweit keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Daraus würde sich in Kombination mit Artikel 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie ergeben, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege.
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb die belangte Behörde in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann. Die belangte Behörde hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2017, Zl. I 403 2167221-7E über seinen ersten unbegründeten Asylantrag in Rechtskraft erwachsen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und begründet daher zu Recht die vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit damit, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 01.03.2018 wurde lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag gestellt habe und keine Mittel zum Unterhalt nachweisen könne, stelle keinen Grund dar, ein Einreiseverbot zu erlassen.
Beizupflichten ist der behördlichen Feststellung des Umstandes der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers iSd § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er irgendwelche Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes hat. Er lebte fast über seinen gesamten, vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung.
Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde nicht einmal die Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des § 53 Abs. 2 FPG verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018 festgestellt wurde, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bzw. machte er ein solches auch nicht für die anderen Mitgliedsstaaten geltend.
Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und die gewählte Dauer von zwei Jahren als angemessen angesetzt worden. Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Einreiseverbot, Ermessen, Ermessensausübung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2167551.2.00Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019