TE Bvwg Beschluss 2019/2/4 L506 2191362-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L506 2191362-2/6E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX-XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan alias Afghanistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie iVm § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 16.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2. Bei der Erstbefragung gab der BF im wesentlichen zu seinen Ausreisegründen an, dass aufgrund eines Grundstücksstreites seiner Familie sein Bruder und sein Cousin väterlicherseits erschossen worden seien; damit nicht auch er getötet werde, sei er von seinem Vater weggeschickt worden.

3. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 16.02.2018 erklärte der BF, dass sein Vater wegen Grundstücksstreitigkeiten mit dem Leben bedroht worden sei; sein Bruder sei deswegen erschossen worden, doch wisse er weder wann noch von wem dieser getötet worden sei. Wegen der Gefahr, ebenfalls umgebracht zu werden, sei er von seinem Vater aus seinem Heimatland geschickt worden.

4. Das BFA wies mit Bescheid vom 13.03.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).

Begründend führte das Bundesamt nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seitens des pakistanischen Staates zu befürchten habe. Die vorgebrachten Ausreisegründe würden als nicht glaubhaft erachtet und es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehre einer Gefährdung oder Bedrohung durch staatliche Stellen oder durch Dritte ausgesetzt wäre.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er in Pakistan über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.

5. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ:

XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I., II., III., IV., V. und VI. gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57 , § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die abweisende Entscheidung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen. Dieses Erkenntnis erwuchs am XXXX durch Zustellung in Rechtskraft.

6. Der Beschwerdeführer stellte am 18.09.2018 in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher lt. Aktenvermerk des BFA vom 14.01.2019 unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0025, wonach ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für den Österreich gem. des Bestimmungen der Dublin III-VO zuständig wird, als in Österreich gestellt gilt.

7. Am 11.01.2019 wurde der BF von XXXX nach Österreich rücküberstellt und erfolgte am selben Tag die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF erklärte zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung, dass sein Leben in Pakistan noch immer in Gefahr sei, da er noch immer von seinen Feinden gesucht werde; diese seien oft bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Dies habe ihm sein Bruder im Oktober 2018 während seines Aufenthaltes in XXXX mitgeteilt und habe ihm dieser geraten, im Ausland um Asyl anzusuchen und keinesfalls nach Pakistan zurückzukehren. Nach Erhalt des negativen Asylbescheides in Österreich sei er selbständig nach

XXXX gereist, um dort um Asyl anzusuchen. Seine damaligen Ausreisegründe seien noch immer aufrecht und habe er keinen neuen Asylgründe. Im Rückkehrfall habe er Angst, von seinen Feinden getötet zu werden.

8. Mit 15.01.2019 wurde dem BF durch Verfahrensanordnung seitens des BFA gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Zustellung der Verfahrensanordnung an den BF, die Übernahme der aktuellen Länderfeststellungen Pakistan durch den BF sowie die Ladung für den 22.01.2019 zur Einvernahme erfolgte am 15.01.2019.

9. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.01.2019 in der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit seines Rechtsberaters an, er sei geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, er sei gesund und in keiner ärztlichen Behandlung. Es seien seine Ausreisegründe noch aufrecht; es gebe einen Streit, da ihnen die Leute ihr Grundstück wegnehmen möchten und bekomme er deshalb jetzt auch schriftliche Drohungen. Er werde dort umgebracht werden und sei sein Leben noch immer in Gefahr. Die schriftlichen Drohungen habe er jetzt nicht bei sich, diese seien bei ihm zu Hause in Pakistan, doch könne er diese kommen lassen. Gefragt, ob die Drohungen an den BF adressiert gewesen seien, erklärte dieser, er habe diese nicht selbst gelesen, doch habe ihm sein Bruder dies ausgerichtet. Zum Inhalt der Drohungen gefragt, gab der BF an, auf diesem Zettel stehe, dass ihn diese Leute umbringen und seinen Aufenthaltsort herausfinden werden. Den Namen der Personen kenne er nicht, doch handle es sich um die Leute, mit denen sie den Grundstücksstreit gehabt hätten. Zu den in den Grundstücksstreit involvierten Personen befragt, gab der BF an, es habe nach dem Streit auch eine Jirga gegeben, sein Bruder sei getötet worden und seien sie in ein anderes Dorf, welches 5 -6 Studen vom Heimatdorf entfernt sei, verzogen und würde sich seine Familie (Eltern, drei Schwestern und ein Bruder) noch immer dort befinden. Nochmals nach den am Grundstücksstreit beteiligten Personen gefragt, erklärte der BF, dass sein Vater, sein Onkel und sein Bruder daran beteiligt gewesen seinen und sei er zu Hause geblieben. Gefragt, wie sein Vater und Bruder weiter scheinbar unbehelligt in Pakistan leben können, der BF jedoch das Land habe verlassen müssen, gab der BF an, dass nach dem Streit diese Leute einen Zettel in ihrem Haus hinterlassen hätten, auf dem gestanden habe, dass sie den BF umbringen, falls sie dessen Bruder nicht finden. Sein Vater habe dann gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er ins Ausland gehen solle. Nochmals gefragt, warum sein Bruder, der offensichtlich bedroht worden sei, nicht das Land verlassen habe, antwortete der BF, auf dem im Haus deponierten Zettel stehe, dass die Leute den Bruder töten, falls sie den BF nicht finden. Der Bruder befinde sich in Pakistan im selben Dorf wie die Eltern. Gefragt, warum nur der BF und sein Bruder gefährdet seien, wo doch auch deren Vater in den Streit involviert gewesen sei, erklärte der BF, sein Bruder sei auch bedroht worden. Über Fragewiederholung erklärte der BF schließlich, dass auch sein Vater bedroht worden sei und liege dieser wegen eines Herzanfalles im Krankenhaus. Über Nachfragen gab der BF an, vor 10 Tagen mit seinem Bruder telefoniert zu haben. Über weiteres Befragen erklärte der BF, dass die Drohungen vor einer Woche im Haus hinterlegt worden seien und habe ihm sein Bruder davon erzählt. Gefragt, wie es sein könne, dass die Drohung vor einer Woche hinterlegt und er mit seinem Bruder zuletzt vor 10 Tagen Kontakt gehabt habe und wie ihm so der Bruder davon berichet haben könne, gab der BF an, dass er auch vor einer Woche mit seinem Bruder gesprochen habe. Über Vorhalt der zeitlichen Divergenz und der Angabe des BF, wonach er vor 10 Tagen mit seinem Bruder geprochen habe, erklärte der BF, er habe es richtig gesagt, jedoch die Frage nicht verstanden.

Über Befragen, seit wann ihm diese behauptete Bedrohungssituation bekannt sei, erklärte der BF immer, wenn er mit seinem Bruder telefoniere, erzähle ihm dieser von diesen Drohungen.

Über Fragewiederholung gab der BF an, dass er auch vor zwei Jahren vor seiner Ausreise diese Drohungen bekommen habe und sei ihm dies seither bekannt.

In weiterer Folge wurde dem BF vorgehalten, dass sein Vorverfahren in zweiter Instanz am XXXX rechtskräftig negativ beendet wurde und an ihn die Frage gerichtet, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, woraufhin dieser erklärte, sein Leben sei in Gefahr und wolle er nicht dorthin gehen, weshalb er einen neuen Antrag gestellt habe. Zu den ins Verfahren integrierten Läderfeststellungen gab der BF an, dazu nichts sagen zu wollen.

Über Vorhalt, dass das geltend gebrachte Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und beabsichtigt sei, den Antrag wegen entscheidener Sache zurückzuweisen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigugnn nicht zustehe und befragt, ob er dazu etwas angeben wolle, führte der BF aus, er habe in seinem ersten Interview andere Gründe angegeben und gab über Nachfragen an, in der ersten Einvernahme habe es andere Fragen gegeben und habe er von den schriftlichen Drohungen nicht erzählt und habe er erst in der nunmehrigen Einvernahme dsrüger geredet, jedoch habe er ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz vollständig und umfassend zu schildern und alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Auch habe es keine Verstädndigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben. Der Rechtsberater hatte keine Fragen und stellte keine Anträge.

10. Im Zuge der Einvernahme am 22.01.2019 wurde gem. § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 62 Abs. 2 AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. § 12a Abs. 2 AsylG verkündet und beurkundet.

Die Behörde stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe.

Bis zur Bescheiderlassung habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung in die nach Pakistan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirke, ergeben und auch sonst würden keine stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre.

Auch existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden und verfüge der BF über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Zu den nunmehrigen Antragsgründen sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren wurde festgestellt, dass diese gegenüber dem ersten Verfahrensgang unverändert geblieben seien, sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und die nunmehr ergänzenden Behauptungen nicht glaubwürdig seien, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Unter Berücksichtigung der genannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde.

Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich wurde festgestellt, dass sich dieses seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert habe und könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 3 und Art 8 EMRK erkannt werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat des BF wurden aktuelle länderkundliche Feststellungen getroffen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA , 21.06.2018).

Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die bisherigen persönlichen Aussagen des BF zu seiner Person und seinen Ausreisegründen.

Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Angaben des BF, im Wesentlichen ident mit jenen des Vorverfahrens seien. Der BF beziehe sich im nunmehrigen Rechtsgang auf Sachverhaltselemente, welche einerseits vor seiner Ausreise aus Pakistan stattgefunden haben bzw. sich jedenfalls vor rechtskräftig letztinstanzlicher Entscheidung seines Asylbegehrens im ersten Rechtsgang zuordenbar seien und seien diese Ausführungen bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden.

Schon im Erstverfahren sei festgestellt worden, dass die Behauptete Bedrohung durch Dritte - selbst bei Wahruntersellung - keinen asylrelevanten Sachverhalt beinhalten, da weder dem Erstverfahren noch dem gegenständlichen Folgeverfahren ein Anhaltspunkt zu entnehmen sei, warum dem BF eine asylrelevante Gefährdung drohen solle. Die substanzlos erstmal in den Raum gestellte Angabe, wonach der BF einen Telefonanruf seines Bruders erhalten habe und ihm dieser mitgeteilt habe, dass er von unbekannten Personen schriftlich bedroht worden sei, stelle unter Beachtung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF im Vorverfahren, lediglich einen Nebenaspekt der unsprünglichen Verfolgungsbehauptung dar. Der BF habe dazu nichts Näheres sagen können und sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die behaupteten schriftlichen Drohungen in Vorlage zu bringen, womit sich sohin nichts am zentralen Vorbringen im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens ändere. Der Nebenaspekt stelle eine sukzessive Steigerung im Vorbringen des BF dar, welcher in unmittelbarem Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung des BF stehe und aus rein opportunistischen Erwägungen gestellt worden sei, um eine fremdenbehördliche Effektuierung hintanzuhalten. Der gegenständliche Antrag stützte sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den inhaltlich entscheidenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt und habe der BF offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne kein neuer entscheidungsrelevanter asyl- und refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, nicht von Nebenumständen, könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen, weshalb im gegebenen Fall entschiednene Sache vorliege und werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF und die Rückkehrsituation aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF nicht entscheidungswesentlich geändert.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Es

liege ein sogenannter Folgeantrag vor. Das Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da keine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eingetreten sei; der BF habe sich zur Begründung seines neuerlichen AAntrages auf Schvrhaltselemente vor Rechtskraft des Erstverfahres bezogen bzw. sentbehre das neue vorbringen des BF jeglicher Glaubwürdigkeit. Dem BF komme ein sonstiges Aufetnhaltsrecht in Österreich zu. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, zB die Ausstellung eines Heimreisezertifikates stehe unmittelbar bevor.

Die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal der BF das Bundesgebie nach XXXX verlassen habe, von dort jedoch wieder nach Österreich überstellt worden sei. Dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG.

11. Mit 25.01.2019 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG, Außenstelle Linz, in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Eine vollständige Aktenvorlage erfolgte seitens des BFA jedoch mit 31.01.2019 und lanangte der Akt am 01.02.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des bekämpften Bescheides.

2.1. Feststellungen

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht fest, nicht jedoch dessen Identität.

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers steht fest.

Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom XXXX angestrengte erste Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ: XXXX, in allen Punkten aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unbegründet abgewiesen.

Im nunmehr am XXXX angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum einen auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat und dazu ergänzt, dass er aufgrund der ausreisekausalen Vorkommnisse im Herkunftsstaat lt. telefonischer Mitteilung seines Bruders schriftliche Drohungen erhalten habe.

Es wird festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Festgestellt wird dahingehend auch, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan seit Abschluss des Erstverfahrens im August 2018 nicht eingetreten ist.

Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Beschwerdeführer auch gegenständlich keinerlei Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben.

Es ist eine aufrechte Rückkehrentscheidung zur Person des Beschwerdeführers existent.

2.2. Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des Erstverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens wurden auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.

Die Feststellungen zu den nunmehrigen Antragsgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen sich auf dessen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dessen Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde. Diesen war in der Gegenüberstellung zu den Angaben im Erstverfahren in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde keine maßgebliche glaubwürdigen Neuerung zu entnehmen.

Dem BFA ist beizupflichten, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass das Vorbringen des BF bereits in dessen Vorfverfahren ausreichend gewürdigt wurde, wozu anzumerken ist, dass den Angaben des BF sowohl seitens des BFA als auch seitens des BVwG die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde.

Das BFA verwies auch zurecht darauf, dass im Lichte der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF die nunmehrige Behauptung, welche aus den bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründen resultiert, völlig substanzos in den Raum gestellt wurde, ohne dass der BF Näheres dazu auszuführen vermochte. Das BFA hat daher zurecht festgestellt, dass die nunmehrigen ergänzenden Behauptungen des BF, wonach er aufgrund des Sachverhaltes, welcher ihn zur Ausreise veranlasst hätte, nunmehr nach Rechtskraft des Erstverfahrens, schriftliche Drohungen erhalten würde, als unglaubwürdig zu qualifizieren sind und ist das BFA in weiterer Folge davon ausgegangen, dass dieses unglaubwürdige Vorbringen nichts am rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu ändern vermag und aufgrund der Substanzlosigkeit der Angaben und dem Unvermögen des BF, nähere Ausführungen zu seinem neuen Vorbringen zu machen, sowie der seitens des BFA festgestellten sukzessiven Steigerung des Vorbringens nicht von einem glaubhaften Kern im neuen, dem nunmehrigen Verfahren zugrundeliegenden Vorbringen des BF ausgegangen werden kann.

Auch konnte der BF, wie ebenfalls durch das BFA festgehalten, keine Schriftstücke, welche die Drohung belegen sollten, vorlegen, womit sich nichts an dem zentralen Vorbringen des BF, über welches bereits im Erstverfahren abgesprochen wurde, geändert hat.

Dieser dem nunmehrigen Vorbringen zugrunde liegende Sachverhalt wurde bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für unglaubwürdig befunden.

In diesem Zusammenhang verweist die erkennende Richterin auch darauf, dass der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren das BVwG in einer umfassenden Beweiswürdigung die Widersprüche im Vorbringen des BF erörterte und zur Ansicht gelangte, dass das Vorbringen des BF als divergierend sowie vage, nicht nachvollziehbar und unstimmig und daher als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.

Die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des BVwG wurde bei den Höchstgerichten nicht bekämpft.

Die vom Antragsteller auf internationalen Schutz in einem Folgeverfahren vorgebrachten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens ereignet haben sollen, sind daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht.

Ein inhaltlicher Zusammenhang des neuen Vorbringens mit dem im vorangegangenen Verfahren für unglaubwürdig befundenen Sachverhalt kann für die Beweiswürdigung der behaupteten Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder unzulässig (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.01.2016, § 7 BFA-VG, K 15; VwGH, 22.11.2005, 2005/01/0626).

Das BFA hat eine eigenständige Beweiswürdigung der neuen Gründe durchgeführt, jedoch auch zu recht als Argument das bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren, in dem das Vorbringen sowohl durch die Behörde als auch durch das BVwG als unglaubwürdig befunden wurde und auf dem die nunmehr geltend gemachten Gründe aufbauen, herangezogen und schließt sich auch das BVwG nunmehr diesen Argumenten des BFA an.

Im Lichte der vorzunehmenden Grobprüfung lassen die Ermittlungsergebnisse des BFA einwandfrei eine Beurteilung dahingehend zu, dass der gegenständliche Folgeantrag zurückzuweisen sein wird (vgl. dazu auch VwGH, 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15).

Zutreffend hielt das BFA auch fest, dass die seitens des BF behaupteten Verfolgungshandlungen, selbst bei Wahrunterstellung, keinen asylrelevanten Sachverhalt beinhalten, zumal diese von Privatpersonen ausgehen, wie auch bereits im das Ertstverfahren abschließenden Eerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten wurde.

Das BFA hat in seinem Bescheid im Erstverfahren auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint und wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde seitens des BVwG als unbegründet abgewiesen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie sich aus den aktuellen Länderberichten, welche aus den unbedenklichen objektiven zusammenstellungen und Auskünften der Staatendokumentation des BFA resultieren, ergibt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten wurden, und wurde dies weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Rechtsberater substantiiert behauptet, sondern diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben.

Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische oder psychische Erkrankungen sind auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten und wurde vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

Was das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens des BF in Österreich betrifft, so ist festzuhalten, dass seit dem Erkenntnis des BVwG, welches am XXXX in Rechtkraft erwachsen ist, keine wesentliche Änderung eingetreten ist und hat der BF auch in der behördlichen Einvernahme keine derartigen Angaben gemacht.

Sonstige Integrationsmerkmale, die in der Person des BF gelegen sind, sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 12a Abs. 2 AsylG idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

----------

-1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

-2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

-3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

Abs. 1 Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

Abs. 2 Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.1.2. Den Feststellungen oben folgend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 AsylG gegeben waren.

3.1.3. Die im Erkenntnis des BVwG vom XXXX, GZ:

XXXX, gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erwuchs mit der Zustellung dieser Entscheidung am XXXX in Rechtskraft.

Die Behörde hat im nunmehrigen Verfahen zutreffend festgestellt, dass der BF seit der Abweisung seines ersten Schutzbegehrens das österreichische Bundesgebiet zwar verlassen und sich nach XXXX begeben hat, jedoch wieder nach Österreich rücküberstellt wurde, sodass die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei.

Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - ua - Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FrPolG 2005 nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Der BF hat zwischenzeitlich zwar Österreich, jedoch nicht den Schengenraum verlassen, sodass dessen Ausreise nach XXXX den Lauf der 18 monatigen Frist nicht in Gang gesetzt hat.

3.1.4. Bereits das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist (vgl. ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR

24. GP 29 ff; weiters Art 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL).

Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Nicht beteiligt sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt die Richtlinie für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar. Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden.

Die gegen den BF gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der BF hat dieses Hoheitsgebiet mit der Einreise nach Österreich im Jahr 2017 betreten und sich seither in Österreich und XXXX aufgehalten, er hat das Hoheitsgebiet sohin bis zur vorliegenden Entscheidung des BFA vom XXXX nicht verlassen.

3.1.5. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der am XXXX in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, weshalb dieser voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in Pakistan ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren haben sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wie auch das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Pakistan sprechen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX als im Einklang mit dem Gesetz stehend.

In Ansehung dessen war sohin die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 AsylG als erfüllt anzusehen.

3.1.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.7. Da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, hatte die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu ergehen.

3.1.8. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L506.2191362.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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