TE Bvwg Beschluss 2019/2/6 L507 1416640-1

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Veröffentlicht am 06.02.2019
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Entscheidungsdatum

06.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

L507 1416640-1/66E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Johannes Schalk, Flüchtlings- und Integrations-Arbeit, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 09 07.546-BAS, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 09 07.546-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen

(Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit hg. Erkenntnis vom 17.09.2014, Zl. L501 1416640-1/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde stattgegeben und gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt A.II.).

2.1. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Ra 2014/20/0151, wurde das hg. Erkenntnis vom 17.09.2014 im Umfang des Spruchpunktes A.I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2.2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2015, Zl. E 1691/2014-16, wurde die Beschwerde gegen das hg. Erkenntnis vom 17.09.2014 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

3. Mit der Behebung des hg. Erkenntnisses vom 17.09.2014 durch den Verwaltungsgerichtshof im Umfang des Spruchpunktes A.I. war das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 17.11.2010,

Zl. 09 07.546-BAS, betreffend die Spruchpunkte I. und II. mit denen der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 26.06.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt wurde, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

4. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.02.2019 gab der Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem Vertreter bekannt, dass er die Beschwerde gegen die

Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.11.2010,

Zl. 09 07.546-BAS, zurückzieht.

5. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass Spruchpunkt A.II. des hg. Erkenntnisses vom 17.09.2014, Zl. L501 1416640-1/28E, mit dem ausgesprochen wurde, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG auf Dauer unzulässig ist, bereits mit 03.10.2014 in Rechtskraft erwuchs.

II. Rechtlich folgt:

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die gegenständliche Zurückziehung der Beschwerde ist unmissverständlich und erfolgte durch den Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem Vertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung.

3. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L507.1416640.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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