TE Bvwg Beschluss 2019/2/6 L504 2115822-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

L504 2115822-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX 1985 alias XXXX 1987 geb., StA. Irak alias Syrien alias Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 13 Abs 7 AVG, § 17 VwGVG, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten brachte die bP Beschwerde ein.

Nach Zustellung der Ladung zur Verhandlung langte mit Schreiben der bP vom 23.01.2019 am gleichen Tag eine "Zurückziehung der Beschwerde" ein. Das Schreiben wurde offenkundig mit Unterstützung der Rechtsberatung des VMÖ angefertigt und übermittelt. Die bP erklärte in dem von ihr unterfertigten Schreiben, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 23.01.2019, eingelangt am gleichen Tag beim BVwG, frei von Willensmängel und in Kenntnis der Rechtsfolgen die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ausdrücklich zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der schriftlichen, von der bP persönlich unterfertigten Erklärung und dem vorliegenden Akt des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Die bP hat mit dem am 23.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ausdrücklich zurückgezogen. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Da im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Erklärung der beschwerdeführenden Partei für die Zurückziehung der Beschwerde vorlag, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung,
Einstellung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2115822.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten