Entscheidungsdatum
08.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G308 2190336-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zahl:
XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.:
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG 2005).
2. Am 19.01.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe wegen dem Krieg den Irak verlassen. In der Nähe seiner Heimatstadt Diyala seien "IS Milizen" stationiert gewesen. Diese hätten die Gegend kontrolliert. Weiters habe sein Vater ein weiteres Mal geheiratet und habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, mit seinem Vater zu leben, da dessen nunmehrige Ehegattin kein Verständnis dafür gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr werde er wahrscheinlich im Krieg sterben, da er im Irak auf der Straße leben werde.
3. Da der Beschwerdeführer bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde in weiterer Folge ein Verfahren nach der Dublin III-Verordnung mit Ungarn durchgeführt. Ungarn übernahm jedoch nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, sodass das Verfahren schließlich in Österreich fortgeführt wurde.
4. Am 15.12.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, statt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich dieser Einvernahme eine Reihe von Beweismitteln in arabischer Sprache (darunter ein irakischer Personalausweis im Original, zwei Schulzeugnisse, ein irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis und eine irakische Geburtsurkunde im Original sowie eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A1/2) zur Vorlage und gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, er sei zwar in Bagdad geboren, habe aber zeitlebens in Diyala gelebt. Seine Mutter sei 2005 bei einem Autounfall gestorben, der Beschwerdeführer sei bei dem Vorfall dabei gewesen. Zwei Jahre später habe sein Vater ein weiteres Mal geheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister seien dann nicht gut behandelt worden. Bis 2016 habe der Beschwerdeführer ein schwieriges Leben gehabt. Seine Schwestern und sein Bruder hätten inzwischen geheiratet. Am 28.03.2016 habe ihn sein Vater aus dem Haus geworfen, die persönlichen Dokumente des Beschwerdeführers seien jedoch im Haus des Vaters verblieben. Bereits die letzten drei Jahre habe er neben seinem Schulbesuch in einer Bäckerei gearbeitet und sich selbst sein Leben finanziert, da er keine Unterstützung vom Vater erhalten habe. Er habe bis dahin mit dem Vater, der Stiefmutter und zwei Stiefgeschwistern im Haus gewohnt. Am 29.03.2016 habe sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in das Haus des Vaters geschlichen und seine persönlichen Dokumente geholt. Er habe weiters ca. USD 200,-- bis 300,-- von dort mitgenommen. Der Vater habe die Brüder erwischt, sie seien jedoch davongelaufen. Der Vater habe die Brüder daraufhin bei der Polizei angezeigt. Irgendwann zwischen 29.03. und 30.03.2016 habe der Beschwerdeführer während seiner Arbeit in der Bäckerei einen Anruf von der Ehegattin seines Bruders erhalten. Diese habe ihn gewarnt, nicht zum Bruder nachhause zu kommen, da dieser verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sofort einen Freund angerufen und bei diesem übernachtet und sei dann ausgereist. Vor sechs Monaten habe er zuletzt mit seiner Schwester gesprochen. Der Bruder befinde sich nach wie vor im Gefängnis. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer ebenfalls eingesperrt zu werden, zumal er den Sunniten angehöre. Er könne weiters nicht im Irak bleiben, da dort Krieg und Milizen herrschen würden und es keine Sicherheit mehr gäbe. Bis auf diese Anzeige habe er jedoch keine Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder dem Militär gehabt. Er oder seine Familie seien auch nicht politisch tätig gewesen und sei der Beschwerdeführer bisher nicht inhaftiert worden.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2018, dem Beschwerdeführer am 16.03.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.01.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak individuell und persönlich bedroht und verfolgt worden sei. Es lägen weiters keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers habe kein Glauben geschenkt werden können, da er einerseits die als Hauptfluchtgrund vorgebrachte Anzeige in der Erstbefragung nicht erwähnt habe und es weiters nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer bei tatsächlichem Vorliegen einer Anzeige nicht bereits an seiner Arbeitsstelle oder in der Schule festgenommen worden wäre. Es sei weiters nicht glaubhaft, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers seit 30.03.2016 nach wie vor als Unschuldiger in Haft befinde. Es komme zwar nach den Länderfeststellungen in der Heimat des Beschwerdeführers zu Diskriminierungen sunnitischer Minderheiten, diese würden jedoch nicht bereits per se ein so hohes Maß erreichen, dass dem Asylrelevanz zukäme. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unstimmig, widersprüchlich und vage. Die Rückkehrbefürchtungen würden sich lediglich auf Vermutungen stützen. Konkrete Anhaltspunkte hätten dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden können. Der Beschwerdeführer sei bereits die letzten drei Jahre selbst für seinen Lebensunterhalt aufgekommen und verfüge über eine 12-jährige Schulbildung. Der IS sei aus der überwiegend sunnitische besiedelten Provinz Diyala zurückgedrängt worden, jedoch sei die Sicherheitslage nach wie vor volatil. Eine Rückkehr konkret nach Diyala sei jedoch nicht notwendig, es könne dem Beschwerdeführer auch zugemutet werden, sich in Bagdad niederzulassen, welches sich in nur 70 Kilometer Entfernung zur Heimatstadt des Beschwerdeführers befinde.
Das Bundesamt traf weiters Feststellungen zur Situation im Herkunftsland Irak.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.03.2018, beim Bundesamt per Fax am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkannt wird; in eventu die gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 56, 57 AsylG erteilen; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft eine asylrelevante Verfolgung im Irak vorgebracht habe. Aus den Länderberichten ergebe sich weiters, dass schiitische Milizen systematische Menschenrechtsverletzungen begehen würden. Dies vor allem in vom IS zurückeroberten Gebieten. Hervorzuheben sei insbesondere die Asa¿ib Ahl al-Haqq. Von April bis Dezember 2015 seien in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden. Sunniten stünden im Irak unter Generalverdacht der Opposition anzugehören oder Terroristen zu unterstützen. Auch in Bagdad hätten Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren mitgewirkt und detailliert und konkret zu seinen Asylgründen Stellung genommen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 26.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.12.2018 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung aktuelle Länderberichte zur Lage im Irak mit Stand 20.11.2018 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
9. Am 05.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer wegen massiver Störung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Asylunterkunft in eine andere Unterkunft verlegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch (vgl Erstbefragung vom 19.01.2017; Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 15.12.2017; vorgelegter Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde des Beschwerdeführers).
Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben nach Ende März 2016 schlepperunterstützt mit einem PKW vom Nordirak zur türkischen Grenze und überquerte diese zu Fuß. In weiterer Folge fuhr er mit einem Reisebus nach Istanbul. Mit einem Van wurde er bis nach Griechenland gebracht und reiste in weiterer Folge über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret in das Bundesgebiet einreiste. Er wurde am 19.01.2017 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem Zug in Fahrtrichtung XXXX betreten und hält sich im Bundesgebiet zumindest seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz am 19.01.2017 auf (vgl Erstbefragung und Anhalteprotokoll vom 19.01.2017).
Bereits am 16.12.2016 stellte der Beschwerdeführer in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Ungarn verweigerte im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III - Verordnung die Rückübernahme des Beschwerdeführers, sodass das Verfahren in Österreich zugelassen wurde (vgl EURODAC-Abfrage; Dublin III - Rücknahme-Anfrage vom 02.02.2017 und Verweigerung vom 08.02.2017).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund, bedarf keiner medizinischen Behandlung und ist arbeitsfähig. Er ist in Bagdad geboren, wohnte jedoch in weiterer Folge ausschließlich in der Stadt XXXX in der Provinz Diyala, wo seine Familienangehörigen nach wie vor leben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist 2005 verstorben. Er hat zwei Schwestern und einen Bruder, die bereits alle verheiratet sind. Zu diesen bestand immer ein gutes Verhältnis. Die Ehemänner der Schwestern des Beschwerdeführers wollen den Kontakt jedoch unterbinden. Der Vater des Beschwerdeführers hat 2007 ein weiteres Mal geheiratet. Mit der Stiefmutter des Beschwerdeführers hat er eine weitere Tochter und einen weiteren Sohn. Ende März 2016 musste der Beschwerdeführer das Haus des Vaters verlassen und zog zu seinem Bruder und dessen Ehegattin. Es besteht kein gutes Verhältnis zur Stiefmutter und zum Vater. Der Beschwerdeführer besuchte bis zur Ausreise noch die Schule und arbeitete bereits seit 2012 bis zum Tag vor seiner Ausreise nachmittags immer in einer Bäckerei, wo er täglich 25.000 irakische Dinar (dies entspricht derzeit rund EUR 18,00) verdiente. Er konnte davon gut leben. Der Beschwerdeführer hat weitere Verwandte mütterlicherseits im Irak. Seit dem Tod der Mutter hat er zu diesen jedoch keinen Kontakt. Der Vater war Mitglied der Baath-Partei und lebt von seiner Pension ohne Probleme in XXXX (vgl Erstbefragung vom 19.01.2017; Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 15.12.2017, S 3 ff).
Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.02.2019):
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19.01.2017-26.01.2017 Hauptwohnsitz
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27.01.2017-06.04.2017 Hauptwohnsitz
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06.04.2017-02.08.2018 Hauptwohnsitz
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02.08.2018-laufend Hauptwohnsitz
Zum Entscheidungszeitpunkt lebt der Beschwerdeführer nach wie vor einem Flüchtlingsquartier und von der Grundversorgung. Er ist bisher keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und hat bis auf einen Deutschkurs auf Niveau A1/2 keine Schule oder Ausbildung absolviert. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auch entsprechende Deutschsprachprüfungen abgeschlossen hat oder dass der Beschwerdeführer tatsächlich über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt. Er engagiert sich weder ehrenamtlich oder in Vereinen. Maßgebliche private Bindungen konnten im Bundesgebiet nicht festgestellt werden und wurden auch nicht vorgebracht (vgl Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank vom 04.02.2019; Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.02.2019; Deutsch-Kursbestätigung vom 29.06.2017 der burgenländischen Volkshochschule; Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 15.12.2017, S 3 ff).
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauszug vom 04.02.2019).
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder vom Vater tatsächlich angezeigt und der Bruder des Beschwerdeführers in weiterer Folge festgenommen worden und seitdem im Irak inhaftiert ist.
Der Beschwerdeführer selbst wurde zu keiner Zeit persönlich und konkret bedroht. Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den sunnitischen Muslimen einer individuellen oder aktuellen Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen wäre.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er aus anderen Gründen einer individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen im Irak hatten Probleme mit staatlichen Behörde, Gerichten oder der Polizei, es ist gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig, er ist kein Mitglied einer Partei bzw. einer parteiähnlichen Organisation und hatte auch weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch Religionszugehörigkeit im Irak Probleme (vgl Erstbefragung vom 19.01.2017; Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 15.12.2017, S 3 ff).
Ein konkreter Anlass für sein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:
Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Irak mit Stand 20.11.2018 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Dazu ist bezogen auf den Beschwerdeführer festzuhalten:
"[...]
1. Politische Lage
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).
Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).
Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).
Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).
Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).
Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).
In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).
Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).
Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.
Zugriff 12.10.2018
-
Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker- 180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018
-
BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985. Zugriff 18.10.2018
-
BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528. Zugriff 18.10.2018
-
CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook
-
Iraq,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html. Zugriff 19.10.2018
-
DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018
-
Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and- politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018
-
The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister,
https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-next-prime-minister, Zugriff 18.10.2018
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ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia.
Zugriff 18.10.2018
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KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas 52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018
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LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018):
The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?. http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC Iraqi-elections Report 2018.pdf. Zugriff 18.10.2018
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Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunni-lawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH.
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Rol - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018
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Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung,
https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder. Zugriff2.11.2018
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Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topiobs. Zugriff 19.10.2018
-
TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/storv/29434606, Zugriff 18.10.2018
-
UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367 (2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018
-
WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018
1.2. Parteienlandschaft
Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).
Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).
Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)
Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).
Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).
Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018).
[...]
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Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018
Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018).
Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).
Quellen:
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Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election,
https://www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election-180606163950024.html. Zugriff 23.10.2018
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Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results,
https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html. Zugriff 23.10.2018
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The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership,
https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership. Zugriff 23.10.2018
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BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba,
https://www.thebaghdadpost.com/en/Story/21086/All-Shia-political-parties-have-armed-militias-Nujaba. Zugriff 22.10.2018
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CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018
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Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018
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The Guardian (12.5.2018): Martyr or master? Future of anti-Isis militias splits Iraq ahead of elections, https://www.theguardian.com/world/2018/may/12/iraq-elections-become-battleground-iranian-influence, Zugriff 22.10.2018
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HoC - House of Commons (12.6.2018): Briefing paper: Iraq and the 2018 election,
researchbriefings.files.parliament.uk/documents/.../CBP-8337.pdf. Zugriff 22.10.2018
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IRIS - Institute of Regional and International Studies (11.5.2018): Iraq Votes 2018: Election Mobilization Strategies, https://auis.edu.krd/iris/sites/default/files/IraqVotes2018_MobilizationStrategies1.pdf. Zugriff 2.11.2018
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ISPI - Istituto per gli studi di politica internazionale (10.5.2018): After IS: The meaning of Iraq's election for the Arab Sunni community,
https://www.ispionline.it/sites/default/files/pubblicazioni/commentary_seloom_10.05.2018.pdf. Zugriff 22.10.2018
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Joel Wing - Musings on Iraq (22.5.2018): Sadr-Communist Alliance And Iraq's 2018 Elections Interview With Benedict Robin, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/05/sadr-communist-alliance-and-iraqs-2018.html. Zugriff 22.10.2018
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KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www. kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30. pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018
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LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018):
Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum,
http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf. Zugriff 23.10.2018
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LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018):
The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018
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MEMO - Middle East Monitor (16.1.2018): Iraq: 3 major Sunni provinces form alliance to run in elections, https://www.middleeastmonitor.com/20180116-iraq-3-major-sunni-provinces-form-alliance-to-run-in-elections/, Zugriff 22.10.2018
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MEMO - Middle East Monitor (27.2.2018): Iraq Islamic party will not run in upcoming elections,
https://www.middleeastmonitor.com/20180227-iraq-islamic-party-will-not-run-in-upcoming-elections/, Zugriff 22.10.2018
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Niqash (7.7.2016): Too Many Contradictions: Why Iraq's New Political Parties Law Can Never Work, http://www.niqash.org/en/articles/politics/5304/. Zugriff 22.10.2018
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Niqash (5.4.2018): Formerly-Armed Angels? The Controversial Iraqi Militia That Now Prefers Social Work To Politics, http://www.niqash.org/en/articles/security/5873/. Zugriff 22.10.2018
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Reuters (19.5.2018): Cleric Moqtada al-Sadr's bloc wins Iraq election,
https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-results/cleric-moqtada-al-sadrs-bloc-wins-iraq-election-idUSKCN1IJ2X0. Zugriff 19.10.2018
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Reuters (24.5.2018): Iraqi PM Abadi says election fraud allegations to be investigated, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-fraud/iraqi-pm-abadi-says-election-fraud-allegations-to-be-investigated-idUSKCN1IP2Z2.
Zugriff 23.10.2018
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Reuters (10.8.2018): Recount shows Iraq's Sadr retains election victory, no major changes,
https://www.reuters.com/article/us-iraq-election/recount-shows-iraqs-sadr-retains-election-victory-no-major-changes-idUSKBN 1KV041, Zugriff 19.10.2018
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Der Standard (29.10.2017): Kurdenpräsident Barzani hinterlässt einen Trümmerhaufen,
https://derstandard.at/2000066849335/Kurdenpraesident-Barzani-hinterlaesst-einen-Truemmerhaufen, Zugriff 22.10.2018
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